OGH 1Ob33/79 (RS0013151)

OGH1Ob33/799.1.1980

Rechtssatz

Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt.

Miteigentümer — Klagslegitimation

 

Normen

ABGB §825 A
ABGB §828
ABGB §833 B1

1 Ob 33/79OGH09.01.1980

Veröff:JBl 1980,545 = SZ 53/2

2 Ob 572/84OGH05.06.1984

nur: Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Beseitigung der Beeinträchtigung begehrt. (T1)<br/>Veröff: RZ 1985/10 S 63

5 Ob 1028/92OGH30.06.1992

Vgl auch; Beisatz: die dem Unterlassungs- und/oder ein Beseitigungsanspruch korrespondierende Pflicht zur Bewahrung und (Wiederherstellung) Herstellung des gesetzlichen Zustandes kann im Einzelfall auch ein Tätigwerden des rechtswidrig Handelnden erfordern. (T2)<br/>Veröff: WoBl 1993,63 (Call)

5 Ob 146/95OGH27.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden. Räumung stellt zwar eine Tätigkeit des den allgemeinen Teil unberechtigt in Anspruch nehmenden Miteigentümers dar, doch ist auch dies ein Fall des vom rechtswidrig handelnden forderbaren Tätigwerdens zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes als Folge eines bestehenden Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- anspruches. (T3)

6 Ob 14/22kOGH25.02.2022
5 Ob 46/22hOGH19.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19800109_OGH0002_0010OB00033_7900000_003

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