OGH 1Ob33/14f

OGH1Ob33/14f27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. K***** S*****, vertreten durch DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 55.150 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2013, GZ 5 R 155/13y‑86, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision und der ergänzende Rechtsmittelschriftsatz der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit der Einbringung eines zweiten Rechtsmittelschriftsatzes als Ergänzung zu seiner außerordentlichen Revision verstößt der Kläger gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041666). Dieser Schriftsatz ist daher zurückzuweisen.

Der Kläger unternimmt nicht einmal den Versuch, die Ansicht der zweiten Instanz, er habe die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, zu entkräften. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, was nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

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