Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die erfolgte Abtretung bestimmter "Stammanteile" einer Gesellschaft mbH an die Beklagte dem Kläger gegenüber unwirksam sei, und die Beklagte sei schuldig, die Exekution in diese Stammanteile zu dulden, statt.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Klägers ist unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt, wie hier, ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, so ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 89/98w mwN).
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