Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nützlichkeit einer Dienstbarkeit und zum Umfang der Duldungspflicht der Eigentümer der belasteten Liegenschaft richtig wiedergegeben und zutreffend auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewendet:
Eine Wegedienstbarkeit bleibt solange in ihrem Rechtsbestand unberührt, als sie eine bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks ermöglicht; sie erlischt erst, wenn sie völlig zwecklos ist (EvBl 1979/69; EvBl 1980/173; SZ 66/53). Auch nach dem Bau der Gemeindestraße kann von Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit keine Rede sein, machte doch die Zufahrt von der Gemeindestraße umfangreiche Umbauarbeiten auf dem Grundstück der Kläger erforderlich.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber betrifft die im Rahmen des § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung nicht unmittelbar den Bestand - der hier unstrittig ersessenen - Dienstbarkeit, sondern die Frage der Duldungspflicht einer allfälligen Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch die erforderlich gewordene Umgestaltung des Servitutswegs. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur (SZ 55/125; SZ 56/46; SZ 60/160; 4 Ob 1617/95 u.a.) abgesteckten Grenzen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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