Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
zu I):
1) Soweit der Rechtsmittelwerber „Nichtigkeit" der Prozesshandlungen der Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Dr. Christa Z***** „gemäß § 25 JN" geltend macht, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der angefochtene Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, an welchem Dr. Christa Z***** mitgewirkt hat, datiert vom 27. 10. 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die den Ablehnungsantrag gegen Dr. Christa Z***** zurückweisende Entscheidung bereits rechtskräftig (siehe den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. August 2004, 12 R 145/04p, ON 1270). Eine Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
2) Das Erstgericht sprach dem enthobenen Sachwalter Dr. Olaf B***** einen Aufwand- und Barauslagenersatz von insgesamt EUR 10.872,71 zu (ON 1159). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen bzw ihres erbserklärten Erben Dr. Stanimir S***** teilweise Folge und bestätigte diesen Kostenzuspruch mit EUR 5.942,65, änderte ihn aber dahingehend ab, dass das Mehrbegehren von EUR 4.929,56 abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs insofern jedenfalls unzulässig sei.
Der trotz dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF absolut unzulässig, weil es sich bei diesem Teil der angefochtenen Entscheidung um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Alle Entscheidungen, in denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Sachwalters abgesprochen wird, sind solche über den Kostenpunkt (3 Ob 177/02d; EFSlG 95.015 uva).
3) Weiters genehmigte das Erstgericht den Schlussbericht des enthobenen Sachwalters Dr. Olaf B***** (ON 1159). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand in diesem Punkt 20.000 EUR übersteige sowie dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Sachwalter das vorhandene Vermögen der Betroffenen entsprechend verwaltet und ihre Schulden abzubauen versucht habe. Entgegen den Vorstellungen der Betroffenen seien aber keine Einkünfte vorhanden gewesen, sodass der enthobene Sachwalter darüber auch keine Schlussrechnung mit entsprechenden Belegen vorlegen habe können. Diesen Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz setzte der Revisionsrekurswerber nichts entgegen; eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zeigt er nicht auf.
4) Dies trifft auch auf die vom Rekursgericht bestätigte Ab- bzw Zurückweisung eines Antrags des Revisionsrekurswerbers auf Gewährung von Akteneinsicht sowie eines Berichtigungsantrages betreffend ein Protokoll über dessen Antrag auf Akteneinsicht Bezug. Der Frage, wem im konkreten Fall Akteneinsicht zu gewähren ist, kommt die Qualifikation nach § 14 Abs 1 AußStrG aF nicht zu (vgl 2 Ob 560/94). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 ZPO).
zu II)
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Fristsetzungsgericht die von Dr. Stanimir S***** gestellten Fristsetzungsanträge zurück. Dagegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel.
Da die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über die Fristsetzungsanträge unanfechtbar ist (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG), ist das dagegen gerichtetes Rechtsmittel als absolut unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 193/04w uva).
Festzuhalten ist übrigens auch hier, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsverfahren betreffend die Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Dr. Christa Z***** bereits rechtskräftig abgeschlossen war (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. August 2004, 12 R 145/04p, ON 1270).
Zusammenfassend sind beide Revisionsrekurse zurückzuweisen.
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