Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 17.156,26 S (darin 2.859,38 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten in Österreich. Diese Kleinautomaten sind zwar mit einem seit mehreren Jahrzehnten verwendeten Größenprüfer für 10 S-Münzen ausgestattet, der praktisch bei fast allen aufgestellten Kleinautomaten zum Einsatz kommt, nicht jedoch mit einem Gewichtsprüfer.
Die beklagte Partei veranstaltete seit etwa 1992 immer wieder Aktionen in verschiedenen Bundesländern zur Bewerbung der Sonntagsausgabe ihrer Tageszeitung „Täglich Alles“. Dabei erhalten Haushalte eine Karte des wesentlichen Inhalts: „Alles was das Herz begehrt, kostet zum Kennenlernen keinen Groschen! ... Bitte bewahren Sie diese ALLES-KARTE bis Sonntag auf, dann lösen sie mit einem kurzen Druck die Münze vom Klebefeld und holen sich damit bei einer ALLES-TASCHE die neue bunte Zeitung.“ Da die vom Geschäftsführer der beklagten Partei - ohne Gewinn- oder Schädigungsabsicht fremden Personen gegenüber - entworfene und auf dieser Werbepostkarte aufgeklebte Plastikmünze exakt der Größe einer 10 S-Münze entspricht, wurde sie immer wieder von unbekannten Dritten bei Warenautomaten verwendet, um sich ohne Einwurf einer 10 S-Münze die Automatenleistung zu „erschleichen“. Die Warenausgabe funktioniert aber nicht nur mit den von der beklagten Partei ausgegebenen Plastikmünzen, sondern auch mit Münzen fremder Währungen in gleicher Größe wie ein 10 S-Stück. Darüber hinaus ließ die beklagte Partei Container für das Sammeln von Altpapier aufstellen. Bei Einwurf von Altpapierzeitungen im Gesamtgewicht von 2 kg wurde von einer entsprechenden Vorrichtung eine Plastikmünze ausgegeben, die der Größe einer 10 S-Münze entsprach. So sammelten sich beim Erstkläger bis 20. April 1994 insgesamt 50.800, bei der zweitklagenden Partei 7.366, beim Drittkläger 1.650, bei der viertklagenden Partei 130 und beim Fünftkläger 40.000 Stück solcher Plastikmünzen an. Sowohl die Kläger als auch der Verband der Warenautomatenhersteller verständigten die beklagte Partei von der unbefugten Verwendung ihrer Plastikmünzen in den Warenautomaten. Angesichts dieser Mitteilung, aber auch deshalb, weil die Deckel der Container aufgebrochen und Plastikmünzen entwendet worden waren sowie deswegen, weil die beklagte Partei mit der Reparatur nicht mehr nachkam, brachte sie die Plastikmünzen nicht mehr in den Verkehr und nahm auch das Recycling-Verfahren vom Markt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagten Partei habe die Ausgabe der mit „Alles-Münzen“ bezeichneten Plastikmünzen in der Größe einer 10 S-Münze zu unterlassen, mangels Schädigungsabsicht der beklagten Partei und wegen Verjährung mangels gehöriger Verfahrensfortsetzung ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren, im wesentlichen den Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 625/94 = SZ 68/145 = JBl 1996, 454 (Eingriff in das Eigentumsrechts eines Grundeigentümers durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen Eintragungen) folgend, statt. Die Wiederholungsgefahr sei aus im einzelnen genannten Gründen zu bejahen; Verjährung sei nicht eingetreten.
Rechtliche Beurteilung
Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Von den übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.
b) Auf den von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz erhobenen und von der zweiten Instanz abgelehnten Verjährungseinwand kommt die Rechtsmittelwerberin zu Recht nicht mehr zurück.
c) Die Einwendung der beklagten Partei, sie habe die Eingriffe ins Eigentumsrecht nicht (selbst) begangen, ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:
Die beklagte Partei gab Plastikmünzen aus, die zum unentgeltlichen Warenbezug (Bezug der Sonntagsausgabe der von der beklagten Partei vertriebenen Tageszeitung TÄGLICH ALLES) berechtigten und somit die Funktion von Gutscheinen besaßen. Derartige „Münzen“ haben, ebenso wie entsprechende Gutscheine, keinen selbständigen Gebrauchswert, sondern eine - allerdings hier auf die jeweils am Sonntag aufgestellten Zeitungsständer der beklagten Partei beschränkte - Geldfunktion (vgl dazu SZ 68/65 = ÖBl 1995, 174). Tatsächlich verwendeten unbekannte Dritte Gutscheinmünzen der beklagten Partei in beträchtlichem Umfang dazu, um nur durch Größenprüfer geschützten Warenautomaten der klagenden Parteien Waren zu entnehmen, obwohl die Gutscheinfunktion soweit nicht reichte und begingen somit insoweit strafbare Handlungen (einfachen Diebstahl iSd § 127 StGB [vgl dazu EvBl 1994/132] oder Entwendung iSd § 141 StGB; vgl dazu Foregger/Kodek/Fabrizy, StGB6, § 149 Anm IV). Daß die beklagte Partei daran anders als durch die Ausgabe ihrer Gutscheinmünzen mitgewirkt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Es fehlt auch jedweder Anhaltspunkt dafür, daß die unbekannten Täter die Gutscheinmünzen der beklagten Partei bloß fahrlässig und nicht vorsätzlich in die Warenautomaten der klagenden Parteien eingeworfen hätten, um so zu deren Schaden deren Waren zu erlangen.
Die klagenden Parteien machen mit ihrem Begehren - inhaltlich eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB (actio negatoria), die der Abwehr jeder Störung des Eigentums gegen unberechtigte Eingriffe dient, - einen Unterlassungsanspruch geltend. Solche Unterlassungsansprüche, deren Voraussetzungen ihre Regelung im materiellen Recht finden (SZ 68/145 mwN), müssen sich nach der Rspr aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen, aus besonderen Verhaltens-(Verbots-)Normen (zB § 1 UWG) oder allgemein aus absoluten Rechten anderer ergeben (SZ 56/63; RdM 1997/34; zuletzt 4 Ob 223/98t = ÖBl 1999, 39 mwN). Die Eigentumsfreiheitsklage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (SZ 69/10 mwN ua; Spielbüchler in Rummel 2, § 354 ABGB Rz 5; Petrasch in Rummel 2 , § 523 ABGB Rz 9, je mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann2, § 523 ABGB Rz 5; Koziol/Welser, Grundriß10 II 442).
Die Aktivlegitimation der klagenden Parteien als Eigentümer der jeweiligen Warenautomaten und der darin zum Verkauf angebotenen Waren wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen.
Nach herrschender Auffassung ist für die Eigentumsfreiheitsklage grundsätzlich nur der „Störer“ selbst passiv legitimiert, es sei denn, der Beklagte hat den Eingriff direkt veranlaßt, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür, daß Dritte die Störung begehen können, schuf, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist; auch die Dritten müssen rechtswidrigerweise in die Rechte der klagenden Partei eingreifen (SZ 68/145, SZ 69/10, je mwN; RIS-Justiz RS0012110, RS0081048, RS0103058; Petrasch aaO; vgl auch Koziol/Welser aaO II 214). Die Begrenzung der Haftung für Handlungen Dritter richtet sich auch bei der actio negatoria nach der Adäquanztheorie: Die im Schadenersatzrecht dazu entwickelten Grundsätze sind auch hier anzuwenden.
Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie, die nach moderner Auffassung keine Kausalitätstheorie ist, sondern (als besondere positive Haftungsvoraussetzung) die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt, deren Verursachung nach der conditio-sine-qua non -Formel schon feststeht, hat ein Schädiger nicht für jeden Erfolg seines rechtswidrigen Verhaltens, sondern nur für solche Schäden einzustehen, die er adäquat herbeigeführt hat (stRspr, zuletzt 4 Ob 154/98w = ecolex 1999, 92; Koziol/Welser aaO I 448 mwN). Dies ist der Fall, wenn die Ursache des Schadens ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde, wenn also ein Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Maß zu begünstigen (SZ 54/108, SZ 68/191 uva, zuletzt 1 Ob 16/97b = ZVR 1998/50; Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann 2, § 1295 ABGB Rz 8; Koziol/Welser aaO I 448, alle mwN). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (JBl 1974, 373 mwN ua, zuletzt SZ 70/11). In der Entscheidung SZ 68/125 vertrat der erkennende Senat gleichfalls in einem Rechtsfall zur actio negatoria die Auffassung, auch durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, somit falsche Auskünfte erteilenden Eintragungen könne in das Grundeigentum als absolutes Recht eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum Eingriff, etwa zum unzulässigen Betreten fremden Grundes und zum Aufenthalt auf diesem veranlaßt würden. Denn die „Auskunft“ (durch den Blick in die von einem Sachkundigen hergestellte Wanderkarte) werde vom Wanderer oder Radfahrer gerade dazu eingeholt, um eine Entscheidungshilfe für die Wahl der Wander- oder Radwanderroute durch ein bestimmtes Gebiet zu erlangen. Entschließe sich indes ein Radwanderer trotz des in natura geschlossenen Schrankens und trotz der dort aufgestellten Fahrverbotstafel, mit dem Fahrrad einen in der Wanderkarte als Teil der Radwanderroute eingezeichneten Forstweg dennoch zu befahren, so sei dieser Entschluß nicht mehr dem Hersteller der Wanderkarten zurechenbar. Damit wird deutlich, daß bei Prüfung der Adäquanz eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände im Einzelfall vorgenommen werden muß.
Bei vergleichbarer Rechtslage wird auch in Deutschland die Auffassung vertreten, das Verhalten Dritter unterbreche den Zurechnungszusammenhang nicht; wer eine gesteigerte Gefahrenlage schaffe, bei der Fehlleistungen anderer erfahrungsgemäß vorkommen, habe den durch das Fehlverhalten Dritter entstehenden Schaden in der Regel zurechenbar mitverursacht (Heinrichs in Palandt, BGB58, Vorbem. vor § 249 BGB Rz 73 f mwN). Auch aus vorsätzlichem Verhalten Dritter entstehende Schäden können dem Erstschädiger nach dem Schutzzweck der verletzten Norm zuzurechnen sein (Heinrichs aaO Rz 76 bzw Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB3, vor § 249 Rz 57, jeweils unter Hinweis auf BGH in NJW 1992, 1381, 1382 [wer den Geschädigten in einen wehrlosen Zustand versetzt, haftet auch für die anschließende vorsätzliche Mißhandlung durch einen Dritten]).
Bei einer nach diesen Kriterien vorgenommenen objektiven Beurteilung muß die, wenngleich mit einer besonderen Gebrauchsanweisung verbundene Ausgabe von Gutscheinmünzen in der Größe von 10 S-Münzen zum unentgeltlichen Bezug der Sonntagsausgabe einer Tageszeitung für den hier geltend gemachten vorsätzlichen Eingriff Dritter (Diebstahl oder Entwendung den klagenden Parteien gehöriger Sachen durch widmungswidrigen Einwurf dieser Gutscheinmünzen in Warenautomaten statt in die ALLES-Tasche der Zeitungsständer der beklagten Partei durch Dritte, die zu vorsätzlich zu begehenden Vermögensdelikten geneigt sind) als durchaus adäquat beurteilt werden, ist doch nach allgemeiner Erfahrung damit zu rechnen, daß sich selbst Personen, die sonst in aller Regel vor der Begehung vorsätzlicher Straftaten zurückschrecken, dazu hinreißen lassen, mit Hilfe dieser kurzen derartige Delikte geringfügiger Art zu begehen, weil der dadurch verursachte Vermögensschaden bloß geringfügig ist, der Täter bei der Tatbegehung mit einem Automaten und nicht mit einem Menschen konfrontiert ist und - nicht zuletzt - die Gefahr, dabei betreten zu werden, nachgerade vernachlässigt werden kann.
Der von der beklagten Partei angestellte Vergleich mit Waffen und anderen rechtmäßig in Verkehr gebrachten, dann aber zur Begehung von Straftaten mißbrauchten Geräten des täglichen Gebrauchs bzw Bedarfs (zB Messer aller Art) ist deshalb verfehlt, weil die Erzeugung, der Vertrieb, der Besitz und Gebrauch von Waffen (iSd Waffengesetzes) einem überaus strengen Regime unterworfen und an besondere persönliche und sachliche Voraussetzungen gebunden sind und bei den Gerätschaften des täglichen Bedarfs insofern eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, als diese Gegenstände für das Alltagsleben unentbehrlich sind und der mißbräuchliche Gebrauch (als „Waffen“) gegenüber der bestimmungsgemäßen Verwendung zahlenmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt; zudem erfordern damit begangene strafbare Handlungen („Blutdelikte“, Einbrüche uä) - sofern nicht beim Täter ohnehin ein psychischer Ausnahmezustand besteht - eine ganz ungewöhnliche „kriminelle Energie“ des Täters, der auch durch - praktisch gar nicht durchführbare - Verkehrsbeschränkungen für solche Gegenstände erfahrungsgemäß nicht wirksam begegnet werden könnte. All dies trifft auf die von der beklagten Partei herausgebrachten Gutscheinmünzen nicht zu, könnten diese doch jederzeit ohne zusätzlichen Aufwand in anderer Größe oder anderem Format zum selben Zweck in den Verkehr gebracht werden, sodaß sie zu den den Klägern nachteiligen Eingriffen in deren Rechtssphäre dann gar nicht verwendet werden könnten.
Der Vorwurf eines unzulässigen Eingriffs der beklagten Partei als mittelbarer Störer in die Eigentumsrechte der klagenden Parteien scheitert demnach nicht an der Kausalitätsfrage.
d) Die zweite Instanz vertrat die Auffassung, die Wiederholungsgefahr werde regelmäßig durch das Angebot des Beklagten beseitigt, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und diesem all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte. Einen solchen Vergleich habe aber hier die beklagte Partei nicht angeboten, sondern in den beiden jeweils widerrufenen Vergleichen die begehrte Unterlassung von der Zahlung von zunächst 500.000 S, danach sogar von 800.000 S abhängig gemacht.
Der Unterlassungsanspruch setzt entweder eine aktuelle Gefährdung oder, wenn - wie hier - ein Eingriff schon stattgefunden hat, Wiederholungsgefahr voraus (Koziol/Welser aaO I 98). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf „nicht engherzig“ vorgegangen werden (Kiendl-Wendner aaO § 523 ABGB Rz 13 mwN), es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe. Die Wiederholungsgefahr kann nach herrschender Auffassung nur dann verneint werden, wenn der Beklagte besondere Umstände dartut, die eine Wiederholung seines Verhaltens ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wenn das Verhalten des Beklagten auch nur unklar und zwiespältig ist, ist die Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht gegeben. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs durch den Beklagten kann die Wiederholungsgefahr ausschließen (stRspr, für viele 4 Ob 2109/96t). Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen (stRspr, für viele 4 Ob 2109/96t). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei die Wiederholungsgefahr als gegeben annahm, steht sie mit der wiedergegebenen Rechtsprechung im Einklang. Darauf kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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