OGH 1Ob294/01v

OGH1Ob294/01v26.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedl A*****, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Paul B*****, 2. Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Johann E*****, zuletzt ***** 3. Johann E*****, 4. Johann E*****, 5. Josef G*****, 6. Walter M*****, 7. Andreas M*****, 8. Johann Ö*****, und 9. Josef R*****, sämtliche vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins (Streitwert S 100.000 sA) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. September 2001, GZ 22 R 206/01z-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 4. Mai 2001, GZ 2 C 1906/00s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit S 9.963,93 (darin S 1.660,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind Gesellschafter einer Jagdgesellschaft, deren Jagdleiter der Siebentbeklagte ist. Diese Jagdgesellschaft hat die Ausübung des Jagdrechts im Gemeinschaftsjagdgebiet einer Salzburger Gemeinde mit Jagdpachtvertrag vom 15. 5. 1997 für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2006 gepachtet. Von diesem Jagdkonsortium waren für den Kläger für dieses Jagdgebiet bereits am 14. 1. 1973, am 20. 4. 1978 und am 1. 6. 1991 jeweils "bis auf Widerruf" Jagderlaubnisscheine ausgestellt worden. In diesen Urkunden fand sich keine Einschränkung auf eine bestimmte Wildart oder ein bestimmtes Revier angegeben, tatsächlich gab es aber eine Reviereinteilung. Mit Schreiben vom 26. 4. 2000 an den Kläger erklärte der Jagdleiter den für den Kläger ausgestellten Jagderlaubnisschein mit Wirkung vom 15. 5. 2000 für "ungültig". Mit Schreiben vom 10. 5. 2000 an den Klagevertreter gab der Beklagtenvertreter die Erklärung ab, dass der Jagderlaubnisschein des Klägers seine Gültigkeit behalte und der Widerruf als zurückgenommen anzusehen sei. Auf Grund der Mitteilung der für die jagdlichen Belange zuständigen Bezirkshauptmannschaft, dass die Jagderlaubnisscheine angesichts des ab 1. 1. 1998 wirksamen neuen Jagdpachtvertrags erneuert hätten werden müssen, und der Empfehlung dieser Behörde, den Jagderlaubnisschein nur noch auf ein Jahr befristet auszustellen, erhielt der Kläger einen (neuen) für die Zeit vom 1. 9. bis 31. 12. 2000 gültigen Jagderlaubnisschein. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er im nächsten Jahr keinen Jagderlaubnisschein mehr bekommen werde. Tatsächlich wurde ihm die Erlaubnis verweigert, obwohl allen anderen Jägern, die schon im Besitz eines Jagderlaubnisscheins gewesen waren, eine neue, auf ein Jahr befristete Urkunde ausgestellt wurde.

Der Kläger begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm einen Jagderlaubnisschein für das mit Jagdpachtvertrag vom 15. 5. 1997 gepachtete Gemeinschaftsjagdgebiet auf Widerruf und ohne Einschränkungen auf bestimmte Wildarten auszustellen und auszuhändigen; hilfsweise begehrte er die Verurteilung der Beklagten zur Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins bis zum Ende der laufenden Pachtperiode, also bis zum 31. 12. 2006, ohne Einschränkung auf bestimmte Wildarten, bzw die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" derart, dass ihm die Jagdmöglichkeit, die ihm im Rahmen des Jagderlaubnisscheins vom 1. 6. 1991 zugestanden sei, bis zum Ende der Jagdpachtperiode (= 31. 12. 2006) ermöglicht werde. Er brachte vor, der Jagdleiter habe seinen Jagderlaubnisschein zum 15. 5. 2000 aus nichtigen Gründen für ungültig erklärt. Er habe weder gegen das Jagdgesetz noch gegen den Jagderlaubnisschein oder gegen sonstige jagdbetriebliche Anordnungen verstoßen. Der Widerruf des Entzugs der Jagderlaubnis sei ein Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Entzugs. Das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 10. 5. 2000 sei dahin zu interpretieren, dass der Kläger über einen gültigen Jagderlaubnisschein "auf Widerruf" für die laufende Jagdperiode verfüge. Es sei in der hier maßgeblichen Gemeindejagd gängige Praxis gewesen, Jagderlaubnisscheine auf unbestimmte Zeit auszustellen und diese auch nach Ablauf einer Jagdpachtperiode einfach weiterlaufen zu lassen. Die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung sei als Subpachtverhältnis zu werten, wobei der Kläger für die Möglichkeit der Jagdausübung Entgelt in Form der Zahlung von Futtergeld, des Baus der Reviereinrichtungen, der Übernahme der Fütterungsverpflichtung und anderes mehr leiste. Die (neue) Jagdgesellschaft habe es 1998 gebilligt, dass dem Kläger die Jagderlaubnis wie bisher auf unbestimmte Zeit zustehe. Die Ausstellung des Jagderlaubnisscheins nur mehr für die Dauer eines Jagdjahrs habe keine gesetzliche Grundlage. Der Kläger habe der im letzten Jagderlaubnisschein enthaltenen Befristung ausdrücklich widersprochen.

Die Beklagten bestritten, dass der Kläger seit 1973 ununterbrochen Inhaber eines Jagderlaubnisscheins auf Widerruf für die gesamte Gemeindejagd gewesen sei, vielmehr hätten für jedes Jahr eine Revierteilung und ein Abschussplan existiert. Der Jagdleiter habe dem Kläger mitgeteilt, dass dessen Jagderlaubnisschein nur noch bis 15. 5. 2000 gültig sei, weil er falsche Behauptungen gegenüber dem Jagdkonsortium aufgestellt und keinerlei Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Jagdleitung gezeigt habe. Durch diese Behauptungen sei Neid und Missgunst in der Jägerschaft geschürt worden. Lediglich "aus prozessökonomischen Gründen" sei der "Widerruf des Jagderlaubnisscheins" mit Schreiben vom 10. 5. 2000 zurückgenommen, zugleich aber festgestellt worden, dass der Jagderlaubnisschein bei Verstößen gegen das Jagdgesetz oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen jederzeit entzogen werden könne. Es sei nie "klargestellt" worden, dass der Kläger über einen gültigen Jagderlaubnisschein bis auf Widerruf verfüge. Am 1. 1. 1998 habe eine neue Jagdpachtperiode begonnen und sei ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden. Deshalb seien - infolge Empfehlung der Bezirkshauptmannschaft - die alten Jagderlaubnisscheine eingezogen und solche nur noch auf ein (Jagd-)Jahr befristet ausgestellt worden. Alle Jäger - auch der Kläger - hätten einen neuen, bis zum 31. 12. 2000 befristeten Jagderlaubnisschein erhalten. Durch dessen Annahme habe der Kläger "der Änderung konkludent zugestimmt". Für das Jahr 2001 habe der Kläger keinen Jagderlaubnisschein erhalten, weil er mehrmals gegen das Jagdgesetz verstoßen habe, insbesondere im Zuge des versuchten Abschusses eines Rehbocks durch seinen Sohn, dessen Mitnahme zu einer Entenjagd und durch Nichterfüllung seines Abschusskontingents. Niemals habe der Kläger einen unbefristet gültigen Jagderlaubnisschein zugesagt oder ausgestellt erhalten. Eine Subpacht liege nicht vor, weil der Kläger im Jahr 2000 keine Zahlungen und in den Jahren davor nur einen Futterbeitrag geleistet habe.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- wie auch die Eventualklagebegehren ab. Es stehe dem Jagdleiter frei, einen Jagderlaubnisschein nach § 47 des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg (Jagdgesetz 1993, in der Folge kurz JG) auszustellen. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch für einzelne Jäger auf Ausstellung eines solchen Jagderlaubnisscheins und auch nicht auf dessen Beibehaltung bis zum Ende einer laufenden Jagdpachtperiode. Ein bis auf Widerruf ausgestellter Jagderlaubnisschein könne daher von der Jagdgesellschaft bzw dem Jagdleiter ohne Vorliegen von Gründen entzogen bzw widerrufen werden. Der Jagdinhaber sei berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen, doch könne dahingestellt bleiben, ob das dem Kläger vorgeworfene Verhalten als Entziehungsgrund im Sinne des § 47 Abs 2 JG gewertet werden könne. Der Anspruch auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines - bis zum Ende der Pachtperiode - ließe sich nämlich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Kläger bisher "auf Widerruf ausgestellte" Jagderlaubnisscheine innegehabt habe, denn ein auf Widerruf eingeräumtes Recht bedeute, dass der jederzeitige Widerruf möglich sei. Aus der Zahlung von Futtergeld und eines Beitrags für die jagdlichen Aufwendungen könne ein Unterpachtverhältnis, das im JG nicht vorgesehen sei, nicht abgeleitet werden. Eine allfällige Unterverpachtung würde aber auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins begründen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Nach § 47 Abs 1 JG müsse der Jagderlaubnisschein unter anderem auch die erlaubte Zeitdauer beinhalten. Sämtlichen Jägern - auch dem Kläger - seien demgemäß nach Abgabe ihrer zuletzt ausgestellten Jagderlaubnisscheine vom 1. 9. bis 31. 12. 2000 befristete Jagderlaubnisscheine ausgestellt worden. Ein Subpachtvertrag zwischen dem Kläger und der Jagdgesellschaft liege schon deshalb nicht vor, weil die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd gemäß § 35 Abs 2 JG nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig sei und der Genehmigung durch die Jagdbehörde bedürfe. Eine ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form getroffene und der Behörde nicht angezeigte Vereinbarung könne keine Rechtswirkungen entfalten. Eine bloß prekaristische Gestattung der Jagd sei von den Beklagten nicht behauptet worden. Gemäß § 47 Abs 2 zweiter Satz JG sei der Jagdinhaber berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen. Die Beklagten hätten stets die Rechtsauffassung vertreten, von der Möglichkeit eines Widerrufs der Jagderlaubnis nur aus berechtigten Gründen Gebrauch zu machen. Die Beklagten - und in deren Vertretung der Jagdleiter - seien jedenfalls berechtigt gewesen, dem Kläger die Aussstellung eines Jagderlaubnisscheins ab dem Jahre 1991 zu verweigern. Die Differenzen zwischen dem Kläger und dem Jagdleiter hätten noch keinen wichtigen Grund für die Entziehung der Jagderlaubnis dargestellt, doch liege ein solcher im Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Jagd auf einen Rehbock durch seinen Sohn und der zweimaligen gemeinsamen Entenjagd. Der Jagdleiter habe dafür zu sorgen, dass die Personen, denen ein Jagderlaubnisschein ausgestellt wurde, die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften des JG ausüben. Weder die Jagd durch den Sohn (gemeinsam mit einem Studienfreund) auf einen Rehbock noch die zweimalige Entenjagd durch den Kläger und seinen Sohn hätten den Bestimmungen des JG entsprochen; dabei sei sogar der ausdrücklichen Anordnung des Jagdleiters zuwidergehandelt worden. Dieser habe nämlich ausdrücklich angeordnet, dass unter anderem der Sohn des Klägers die Jagd nicht ausüben dürfe; der Kläger habe sich dadurch, dass er seinem Sohn die Jagd auf den Rehbock gestattete, letztlich den Anordnungen des Jagdleiters widersetzt und damit die Jagdausübung durch unberechtigte Personen gefördert. Auch die Mitnahme des Sohnes zur Entenjagd stelle einen Verstoß gegen die Anordnungen des Jagdleiters dar. Dass der Jagdleiter zumindest zum Teil erst am 9. 1. 2001 vom jagdgesetzwidrigen Verhalten des Klägers erfahren habe, schade nicht, weil Entziehungsgründe auch "nachgeschoben" werden könnten.

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Urteil des Berufungsgerichts in seiner Gesamtheit ergibt sich eindeutig, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernommen wurden. Sofern das Gericht zweiter Instanz ausführte, es bestünden "gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen zu den beiden Entenjagden" keine Bedenken, ist dies nicht als bloß eingeschränkte Übernahme der erstinstanzlichen Feststellungen aufzufassen, sondern als Erörterung der ausdrücklich zu diesen beiden Entenjagden erhobenen Beweis- und Feststellungsrüge. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht den Feststellungen des Erstgerichts nicht gefolgt sein sollte, gingen doch beide Instanzen davon aus, dass der Kläger seinem Sohn die Jagd auf den Rehbock gestattet hatte (S 14 des Ersturteils und S 29 des Berufungsurteils) und dass die - nicht erteilte - Zustimmung des Jagdleiters für diese Jagd erforderlich gewesen wäre (S 15 Ersturteil), sodass die Schlussfolgerung des Gerichts zweiter Instanz, der Kläger habe sich mit seiner Erlaubnis an seinen Sohn letztlich den Anordnungen des Jagdleiters widersetzt, unbedenklich ist, kommt dem doch die mangelnde Einholung der Zustimmung gleich. Abgesehen davon sind die Feststellungen zum (beabsichtigten) Abschuss des Rehbocks im Jahre 1999 - wie noch darzustellen sein wird - nicht entscheidungsrelevant. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt somit nicht vor.

Der Revisionswerber zeigt richtig auf, dass dem Berufungsgericht bei der Behandlung der Beweisrüge insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als es zum Inhalt eines Gesprächs zwischen dem Jagdleiter und dem Sohn des Klägers ausführte, es käme insoweit auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Sohns des Klägers und des Sechstbeklagten an. Es gibt tatsächlich keinerlei Hinweis darauf, dass irgend eine andere Person dem Gespräch zwischen dem Jagdleiter (= Siebentbeklagter) und dem Sohn des Klägers beigewohnt hätte, sodass ohne weiteres erkennbar ist, dass das Gericht zweiter Instanz dabei nicht die Glaubwürdigkeit des Sechstbeklagten überprüfte, sondern die des Siebentbeklagten. Diese unrichtige Bezeichnung der Person, die am Gespräch teilgenommen hatte, stellt schon infolge des klar erkennbaren Irrtums keine relevante Aktenwidrigkeit dar, und es kommt - wie ebenfalls noch auszuführen sein wird - im Übrigen auf diese Passage des Urteils auch gar nicht an, weil die Ausübung der Jagd durch den Sohn des Klägers nicht entscheidungsrelevant ist.

Zu prüfen bleibt, ob auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen das Begehren des Klägers auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins "auf Widerruf" bzw bis zum Ende der laufenden Pachtperiode (31. 12. 2006) und ohne Einschränkungen auf bestimmte Wildarten bzw im Rahmen der Jagderlaubnis vom 1. 6. 1991 berechtigt ist. Hiezu ist auszuführen:

Die zu einer Jagdgesellschaft zusammengeschlossenen Beklagten haben das Jagdrecht im Jagdgebiet der Gemeinde für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2006 gepachtet und sind demnach Jagdinhaber im Sinne des § 7 Abs 2 JG. Der Siebentbeklagte ist als Jagdleiter im Sinne des § 27 JG für den ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortlich und zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigt. Gemäß § 47 Abs 1 JG haben Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorganen die Jagd ausüben, neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen lautende, vom Jagdinhaber schriftlich erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen. Der Jagderlaubnisschein muss zumindest den Namen des Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebiets bzw Jagdgebietsteils, die Wildart und die erlaubte Zeitdauer beinhalten. Der Jagdinhaber ist berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen (§ 47 Abs 2 JG).

Die Erlaubnis zur Jagdausübung, die im Jagderlaubnisschein dokumentiert wird, stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine Subpacht dar. Eine solche würde die Weitergabe des von der Jagdgesellschaft gepachteten Jagdrechts ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Jagdgesellschaft bedeuten (vgl SZ 46/124; vgl auch Würth in Rummel ABGB3 Rz 17 zu § 1098), wovon schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht die Rede sein kann. Nach § 2 JG umfasst das Jagdrecht das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Dass dieses Recht zur Gänze weitergegeben worden wäre, ist schon durch das Vorbringen des Klägers nicht gedeckt, geht er doch davon aus, dass die Beklagten einen Teil ihres gepachteten Rechtes, Wild zu verfolgen und zu erlegen, dem Kläger überlassen hätten (S 16 der Berufung), dass nur das Teilrecht auf Abschuss bestimmter Wildarten - unter Vorbehalt des Wildbrets - überlassen worden sei und den Kläger auch nur die Teilpflicht zur Fütterung des Wildes unter Verwendung des vom Jagdinhaber zur Verfügung gestellten Futters treffe (S 14 der Revision). Eine gänzliche oder teilweise Überlassung der gepachteten Gemeinschaftsjagd an den Kläger im Sinne des § 35 JG ist daher zu verneinen; eine solche Unterverpachtung hätte die Überlassung sämtlicher sich aus den Bestimmungen des JG ergebenden Rechte und Pflichten zur Voraussetzung (vgl Gürtler/Döltl, Das niederösterreichische Jagdrecht5, Anm 5 zu § 5 NÖ JG). Darüber hinaus ist nach § 35 Abs 2 JG die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf überdies der Genehmigung durch die Jagdbehörde; beides fehlt, sodass sich der Kläger auf eine Unterverpachtung nach § 35 JG nicht mit Erfolg berufen kann.

Die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung beinhaltet nach den Feststellungen das Recht zum Abschuss bestimmter Wildarten in einem Teil des von der Jagdgesellschaft gepachteten Jagdgebiets, verbunden mit der Verpflichtung zur Erfüllung eines bestimmten Abschusskontingents, der Zahlung von Futtergeld (S 1.500 jährlich) und - nach den Behauptungen des Klägers - mit der Verpflichtung zur "Revierbetreuung". Eine solche Vereinbarung ist kein "bloßer Wildabschussvertrag", weil der Berechtigte zusätzlich bestimmte - wenn auch nur geringe - Pflichten übernahm, sondern Vertrag sui generis; die vertragliche Ausgestaltung dieser Jagderlaubnis ist grundsätzlich frei. Nun kann jedes Teilnutzungsverhältnis als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden (1 Ob 181/00z; SZ 71/141; 7 Ob 383/98v). Es bedarf aber keiner Prüfung, ob ein solcher "wichtiger Grund" vorlag, der die Aufhebung der Jagderlaubnis rechtfertigte. Nach den Feststellungen wurde dem Kläger nämlich stets nur ein Jagderlaubnisschein "auf Widerruf" ausgestellt, hat sich also die Jagdgesellschaft den jederzeitigen Widerruf ausdrücklich vorbehalten. Die letzte Jagderlaubnis wurde dem Kläger überhaupt nur für die Zeit vom 1. 9. bis 31. 12. 2000 erteilt und im Zuge der Ausfolgung dieses Jagderlaubnisscheins wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er ab dem 1. 1. 2001 keinen weiteren Jagderlaubnisschein mehr bekommen werde (S 14 des Ersturteils). Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger erteilte Jagderlaubnis nicht ohnehin nur ein jederzeit widerrufliches Prekarium war (siehe hiezu Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu § 974) - die Gegenleistungen des Klägers könnten durchaus als nur geringfügig ("Anerkennungszins") angesehen werden -, denn auch bei Entgeltlichkeit der Jagderlaubnis war die Jagdgesellschaft zu deren Widerruf berechtigt, ohne dass wichtige Gründe hiefür hätten vorliegen müssen. Einen Anspruch auf Erteilung der Jagderlaubnis über den 31. 12. 2000 hinaus hatte der Kläger nicht, weil ihm eine entsprechende Zusage nicht erteilt worden war. Dass die Jagderlaubnis für die ganze neunjährige Jagdperiode (§ 5 JG) gegeben worden wäre, ist feststellungsfremd; es lässt sich auch aus dem JG nicht ableiten, dass ein Jagderlaubnisschein auf diese Zeitdauer ausgestellt sein müsste, vielmehr spricht § 47 Abs 1 JG nur davon, dass der Jagderlaubnisschein die "erlaubte Zeitdauer" beinhalten müsse. Dem hat der Jagdleiter durch Ausfolgung des bis 31. 12. 2000 befristeten Jagderlaubnisscheins Rechnung getragen. Da das Vorliegen wichtiger Gründe, die die Jagdgesellschaft zum Entzug der Jagderlaubnis berechtigt hätten, nicht zu prüfen ist, bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob Entziehungsgründe "nachgeschoben" werden könnten.

Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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