1 Ob 273/07i | OGH | 10.06.2008 |
1 Ob 25/09x | OGH | 08.09.2009 |
Auch; nur: Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen. (T1); Beisatz: Hievon sind auch die Kosten der Neueintragung der Dienstbarkeit mitumfasst. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0010OB00273_07I0000_001
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