OGH 1Ob271/98d (RS0111694)

OGH1Ob271/98d23.2.1999

Rechtssatz

Ein Mitbürge kann gegen solidarisch haftende Mitbürgen erst dann Rückgriff nehmen, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Die Höhe der Regreßforderung ist mit dem Umfang der teilweisen Befreiung des Mitbürgen und, sofern nicht die Quoten verpflichtungsunfähiger beziehungsweise zahlungsunfähiger Mitschuldner anteilsmäßig aufzuteilen sind, mit der Höhe des im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teils begrenzt. In diesem Umfang kann der zahlende Mitbürge Regreß fordern, ohne auf allfällige weitere Mitbürgen (durch Reduzierung der Regreßforderung) Bedacht nehmen zu müssen.

Normen

ABGB §896
ABGB §1358
ABGB §1359

1 Ob 271/98dOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/27

1 Ob 262/04tOGH24.06.2005

Auch; Beisatz: Für den Umfang des Ersatzanspruchs zwischen mehreren Schuldnern - dies gilt sowohl für §896 ABGB als auch für §1358 ABGB - ist primär das vertragliche Innenverhätnis maßgeblich. (T1)

7 Ob 97/12hOGH29.08.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00271_98D0000_001

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