Normen
ABGB §1313a IIIa
1 Ob 269/99m | OGH | 23.11.1999 |
1 Ob 265/03g | OGH | 10.02.2004 |
Beisatz: Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest. (T1); Veröff: SZ 2004/19 |
4 Ob 251/06z | OGH | 16.01.2007 |
Vgl; Beisatz: In den letzten Jahren ist der erste Senat des Obersten Gerichtshofs vom Erfordernis der (fachlichen) Weisungsbefugnis überhaupt abgegangen (1 Ob 269/99m; 1 Ob 265/03g); der zweite Senat ist ihm gefolgt (2 Ob 226/05g). Nach diesen Entscheidungen kommt es nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3); Veröff: SZ 2007/1 |
4 Ob 210/07x | OGH | 22.01.2008 |
Veröff: SZ 2008/8 |
8 Ob 103/09v | OGH | 29.09.2009 |
Auch; Beisatz: Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00269_99M0000_001
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