OGH 1Ob269/99m (RS0112955)

OGH1Ob269/99m23.11.1999

Rechtssatz

Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte, für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen.

Schlagwort: Gehilfenhaftung — Erfüllungsgehilfe

 

Normen

ABGB §1313a IIIa

1 Ob 269/99mOGH23.11.1999
1 Ob 265/03gOGH10.02.2004

Beisatz: Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest. (T1); Veröff: SZ 2004/19

4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Vgl; Beisatz: In den letzten Jahren ist der erste Senat des Obersten Gerichtshofs vom Erfordernis der (fachlichen) Weisungsbefugnis überhaupt abgegangen (1 Ob 269/99m; 1 Ob 265/03g); der zweite Senat ist ihm gefolgt (2 Ob 226/05g). Nach diesen Entscheidungen kommt es nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3); Veröff: SZ 2007/1

4 Ob 210/07xOGH22.01.2008

Veröff: SZ 2008/8

8 Ob 103/09vOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00269_99M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte