OGH 1Ob264/07s

OGH1Ob264/07s26.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei V*****AG, *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, 2. Gerhard Hans M*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3. (und widerklagende Partei) Petra M*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen 820.000 EUR sA (Klageforderung) und Rechnungslegung (Streitwert 35.000 EUR; Widerklageforderung), infolge Revision der drittbeklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse 35.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2007, GZ 5 R 56/07b-74, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. November 2006, GZ 23 Cg 61/04b-49, über das Widerklagebegehren bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Widerklagebegehren werden dahin abgeändert, dass das Teilurteil zu lauten hat:

„Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, gegenüber der drittbeklagten und widerklagenden Partei ihre durch die Höchstbetragspfandrechte C-LNr 33 und 35a ob den der widerklagenden Partei gehörenden 616/817-Anteilen (B-LNr 1 der Liegenschaft EZ ***** GB ***** verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung im ersten und zweiten Stock im Haus *****) besicherte Kreditforderung in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Einverleibung des Höchstbetragspfandrechts binnen einem Monat abzurechnen und der widerklagenden Partei innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung Einsicht in konkret bezeichnete Einnahmen- und Ausgabenbelege zu gewähren.

Das darüber hinausgehende Begehren, die klagende und widerbeklagte Partei sei schuldig, der Abrechnung die Belege beizufügen, wird abgewiesen.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der drittbeklagten und widerklagenden Partei die mit 1.754,82 EUR (darin 292,47 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens über die Widerklage binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden nur Widerbeklagte) gewährte der erstbeklagten GmbH mit Kreditvertrag vom 5. 11. 1992 einen „revolvierend ausnützbaren Kredit" über (vorerst) 3 Mio ATS. Der Zweitbeklagte, der den Kreditvertrag als Geschäftsführer der Erstbeklagten abgeschlossen hatte, übernahm einerseits die Haftung gemäß § 1357 ABGB für einen allfällig aushaftenden Saldo zu Gunsten der Klägerin und verpfändete andererseits seine im Spruch genannte Eigentumswohnung, wobei zu Gunsten der Widerbeklagten Höchstbetragspfandrechte von 3,9 Mio ATS und 9,1 Mio ATS einverleibt wurden. Der gewährte Kredit wurde wiederholt prolongiert, die Kreditsumme aufgestockt. Der Zweitbeklagte übertrug in der Folge das Eigentum an der verpfändeten Eigentumswohnung an seine Ehegattin, die Drittbeklagte und Widerklägerin (im Folgenden nur Widerklägerin). Nachdem die Widerbeklagte mit der Behauptung, der Kredit sei am 1. 12. 2002 zur Zahlung fällig geworden, unter Hinweis auf einen 850.000 EUR übersteigenden Debetsaldo von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand 820.000 EUR samt Zinsen begehrt und im Verfahren unter anderem eine „Kontoverdichtung" für den Zeitraum ab 1. 1. 1999 vorgelegt hatte, forderte die Widerklägerin die Widerbeklagte außergerichtlich auf, im Hinblick auf ihre Sachhaftung binnen 14 Tagen „ordnungsgemäß Rechnung (in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung unter Beifügung der (Original-)Belege) über die diesen Pfandrechten zugrundeliegenden Kreditforderungen von Anfang an bis laufend" zu legen. Die Widerbeklagte erwiderte darauf, sie sei bereit, „nochmals eine Kontoaufstellung zu übermitteln; dies unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", wobei sie als Ersatz für den dafür notwendigen Aufwand (Archivsuche) die Vorauszahlung eines Kostenbeitrags von 150 EUR verlangte.

Die Widerklägerin stellte daraufhin das aus dem Spruch ersichtliche Widerklagebegehren. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe als Drittpfandbestellerin bzw als Eigentümerin des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, der ihr Klarheit über den Umfang ihrer Haftung verschaffen solle. Die Widerbeklagte habe es bisher unterlassen, ihr gegenüber das komplette Kreditverhältnis zur Erstbeklagten abzurechnen.

Die Widerbeklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, sie habe über sämtliche Kontobewegungen der Erstbeklagten gegenüber durch Übermittlung von Kontoauszügen fortlaufend abgerechnet. Eine nochmalige Abrechnung stünde der Widerklägerin nur dann zu, wenn sie diese Auszüge nicht besäße. Mangels gegenteiligen Vorbringens sei jedoch davon auszugehen, dass dies sehr wohl der Fall sei, da die erstbeklagte GmbH seit Jahren allein der Widerklägerin gehöre. Die Widerbeklagte hätte eine nochmalige Abrechnung auch nicht verweigert. Sie habe vielmehr auf Anfrage angeboten, nochmals eine „Gesamtverdichtung" des Kontos ab Beginn der Kreditbeziehung zu übermitteln. Das Begehren nach einem Kostenbeitrag von 150 EUR, von dem die neuerliche Abrechnung abhängig gemacht wurde, sei gemäß § 354 HGB berechtigt gewesen. Das über die Rechnungslegung hinausgehende Verlangen nach Übermittlung von Belegen, gar im Original, habe keine Rechtsgrundlage.

Das Erstgericht wies das Widerklagebegehren ab. Der Erfolg der - zum Zeitpunkt des Abrechnungsbegehrens bereits eingebrachten - Pfandrechtsklage erfordere immer auch den Nachweis der Höhe der sichergestellten Forderung. Das bedeute, dass es ohnehin zum Prozessverlust des Gläubigers führen müsse, soweit ihm der exakte Nachweis der Höhe der gesicherten Forderung im Verfahren über die Höhe des Anspruchs misslinge. Es sei daher nicht ersichtlich, zur Durchsetzung welcher Ansprüche die Widerklägerin die von ihr begehrte Rechnungslegung bräuchte, da sie ohnehin dadurch geschützt sei, dass die Widerbeklagte für die Höhe ihrer Ansprüche beweispflichtig sei. Darüber hinaus sei die Klägerin durch ihr Anbot, nochmals eine Kontoaufstellung zu übermitteln, ohnedies bereit gewesen, die erforderlichen Nachweise bereit zu stellen. Dass dafür als Ersatz für den notwendigen Aufwand die Vorauszahlung eines Kostenbeitrags verlangt wurde, schade nicht, da dem Pfandgläubiger kein Anspruch auf unentgeltliche Auskunft zustehe. Der Widerklägerin fehle daher jegliches rechtliche Interesse an der von ihr begehrten Rechnungslegung.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Teilurteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Das Erstgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Erfolg der Pfandrechtsklage ohnedies den Nachweis des Rechtsgrunds, der Höhe und Fälligkeit der sichergestellten Forderung voraussetze. Damit sei auch der Zweck des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dem Interzedenten zu ermöglichen, den Umfang seiner Sachhaftung zu bestimmen, erfüllt. Dazu komme im vorliegenden Fall, dass die Widerbeklagte ihre Bereitschaft erklärt habe, gegen Leistung eines Kostenbeitrags - als Ersatz für den notwendigen Aufwand - eine Kontoaufstellung zu übermitteln. Davon ausgehend entbehre das gesonderte Klagebegehren der Widerklägerin eines Rechtsschutzbedürfnisses.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Widerklägerin ist zulässig und weitgehend berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass an sich nicht strittig ist, dass der Widerklägerin als reiner Pfandschuldnerin grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch zukommt (vgl nur SZ 59/74; ÖBA 1992, 654; RIS-Justiz RS0032321). Die Widerbeklagte hat auch nur eingewendet, die Widerklägerin habe nicht vorgebracht, dass sie die vollständigen Kontoauszüge nicht besäße, und eine (neuerliche) Abrechnung wäre nur gegen Vorauszahlung eines Aufwandersatzes vorzunehmen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Widerklägerin tatsächlich die Möglichkeit hätte, auf von der Erstbeklagten gesammelte vollständige Kontoauszüge zurückzugreifen, haben sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben; vielmehr wurde festgestellt, dass sie nur „am Papier" Gesellschafterin der Erstbeklagten war und tatsächlich mit deren Geschäftsabwicklung nichts zu tun hatte.

Dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten nur gegen Aufwandersatz durchgesetzt werden könnte, ist dem Gesetz, insbesondere dem sinngemäß anzuwendenden § 1366 ABGB, nicht zu entnehmen; schon gar nicht kann die Vorauszahlung eines Geldbetrags gefordert werden, weshalb kein dem Gesetz entsprechendes Anbot der Widerbeklagten, Rechnung zu legen, vorliegt. Die von der Widerbeklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Bestimmung des § 354 HGB ist auf derartige Rechnungslegungsbegehren nicht anzuwenden.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, es mangle der Widerklägerin am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ohnehin dadurch ausreichend geschützt sei, dass die Widerbeklagte im Rahmen ihrer „Pfandrechtsklage" den Nachweis des Rechtsgrunds, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderung führen müsse. Der in der Judikatur anerkannte Zweck des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs eines Interzedenten, es ihm zu ermöglichen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen, geht aber über das bloße Interesse an der Abwehr einer Hypothekarklage hinaus. Die Rechtsordnung gesteht dem Interzedenten vielmehr ganz unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren zu, vom Gläubiger die notwendigen Informationen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, sich über den Umfang seiner Haftung klar zu werden. Nur dann kann er etwa abschätzen, welche Geldmittel er benötigt, um den Gläubiger zu befriedigen und so allenfalls seine klageweise Inanspruchnahme bzw den Verlust des Pfandobjekts zu verhindern. Dieses Interesse kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf geleugnet werden, spätestens bei Rechtskraft des Urteils im vom Gläubiger angestrengten Leistungsprozess werde der Umfang seiner Haftung ohnehin feststehen.

Dazu kommt noch, dass der Gläubiger im Leistungsprozess regelmäßig nur insoweit behauptungs- und beweisbelastet ist, als es um Umstände geht, die zur Begründung oder Erhöhung seiner Kreditforderung führen, wie etwa Überweisungen über Auftrag des Kreditnehmers oder Barauszahlungen an diesen. Für alle anspruchsmindernden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen trifft die Behauptungs- und Beweislast aber den Beklagten, sei er nun Kreditnehmer oder bloßer Interzedent. Er hat daher auch ein schutzwürdiges Interesse daran, über alle Zahlungen auf die betreffenden Konten informiert zu werden, die geeignet sind, einen offenen Saldo zu verringern oder auszugleichen.

Davon, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage fehle, weil selbst ein stattgebendes Urteil für die Widerklägerin praktisch ohne Bedeutung wäre (vgl nur RIS-Justiz RS0038011), kann somit keine Rede sein; ebensowenig liegt der Fall vor, dass die Widerklägerin das mit ihrer Klage verfolgte Rechtsschutzziel schon auf andere Weise erreicht hätte (RIS-Justiz RS0038062).

Damit erweist sich - wie bereits dargelegt - das Abrechnungsbegehren als berechtigt. Unverständlich sind die Ausführungen der Revisionswerberin zur möglicherweise überhöhten Zinsenverrechnung, begehrt sie doch ausdrücklich eine Abrechnung (nur) in Form einer „Einnahmen/Ausgaben-Rechnung". Andere Buchungsvorgänge als Eingänge und Ausgänge sind damit vom Widerklagebegehren nicht erfasst, insbesondere also nicht Debetbuchungen in Form von Zinsen- und Spesenbelastungen oder Ähnlichem.

Somit verbleibt noch die Frage, ob und inwieweit die Widerbeklagte verpflichtet ist, der Widerklägerin Belege zur Verfügung zu stellen. Letztere begehrt die „Beifügung der Belege" zur Abrechnung, wogegen die Widerbeklagte die Auffassung vertritt, für das Verlangen nach Übermittlung von Belegen, gar im Original, bestehe keine Rechtsgrundlage.

Ob ein zur Abrechnung oder Rechnungslegung Verpflichteter dem Berechtigten auch die dazu gehörigen Belege zugänglich zu machen hat, hängt davon ab, ob das durch den Rechnungslegungsanspruch geschützte Interesse des Berechtigten ansonsten nicht oder zumindest nicht vollständig befriedigt werden könnte (vgl nur die Nachweise bei Konecny in Fasching/Konecny2 II/1 Art XLII EGZPO Rz 27). Wie bereits dargelegt, dient der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten dazu, sich Klarheit über den Umfang seiner Haftung zu verschaffen. Dies ist aber regelmäßig nur möglich, wenn der Berechtigte auch in die den jeweiligen Buchungsvorgängen zugrunde liegenden Belege Einsicht nehmen kann, um die jeweiligen Buchungsvorgänge nicht nur zuordnen, sondern einerseits die Plausibilität der behaupteten Rechnungsposition abschätzen und andererseits eine - wenn auch beschränkte - rechtliche Beurteilung - etwa im Hinblick auf die Vertretungsmacht einer über Kreditmittel disponierenden Person - vornehmen zu können.

Im Allgemeinen ist die Einsichtnahme in Belege in einer Weise zu ermöglichen, die den Interessen beider Beteiligten Rechnung trägt. Der Berechtigte soll möglichst umfassende Informationen erhalten können, ohne dass der Verpflichtete dadurch unnötig intensiv belastet würde. Damit scheidet schon das Verlangen nach Übermittlung von Belegen im Original aus, weil dies allein wegen der Gefahr des Verlustes dem Verpflichteten nicht zumutbar wäre. In Fällen wie dem vorliegenden kann von dem zur Rechnungslegung Verpflichteten aber in der Regel auch nicht verlangt werden, Kopien von allen Einzelbelegen herzustellen und dem Berechtigten zu übermitteln, zumal sich regelmäßig erst mit Vorliegen der Abrechnung ergibt, welche Einzelbelege dem Berechtigten auf andere Weise nicht zugänglich bzw für diesen sonst von Interesse sind. Berücksichtigt man weiters, dass die Widerklägerin die Leistungen der Widerbeklagten unentgeltlich fordert, kommt nur eine Lösung in Betracht, die zwar dem Einsichtsinteresse der Widerklägerin Rechnung trägt, einen übermäßigen Aufwand auf Seiten der Widerbeklagten jedoch vermeidet. Für eine derartige Konstellation bietet sich die Pflicht des zur Rechnungslegung Verpflichteten an, dem Berechtigten nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren, wie dies etwa § 21 Abs 3 Satz 2 MRG für die Betriebskostenabrechnung vorsieht (ähnlich § 34 Abs 1 Satz 2 WEG 2002). Das Widerklagebegehren ist somit insoweit unberechtigt, als es auf ein „Beifügen" der Belege zur Einnahmen/Ausgaben-Rechnung gerichtet ist. Hier ist - als minus - die Verpflichtung der Widerbeklagten auszusprechen, der Widerklägerin Einsicht in die Belege zu gewähren, das darüber hinausgehende Begehren hingegen abzuweisen. Angesichts des mit der Rechnungslegung und der Vorbereitung der Belegeinsicht verbundenen Aufwands ist gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine Leistungsfrist in der Dauer eines Monats zu bestimmen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 43 Abs 2 erster Fall ZPO, da die Widerklägerin nur mit einem geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen ist, dessen Behandlung keine zusätzlichen Kosten verursacht hat. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ab der Verbindung von Klage und Widerklage sind nicht zu berücksichtigen, da die Erhöhung des Gesamtstreitwerts durch das Widerklagebegehren im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO nicht ins Gewicht fällt und dieses Begehren auch keine zusätzlichen Kosten verursacht hat; diese Kosten sind - ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens - allein dem Verfahren über die Hauptforderung zuzuordnen. Da für die Widerklage keine Kosten verzeichnet wurden, ist nur der Ersatz der Revisionskosten zuzuerkennen.

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