OGH 1Ob263/02m

OGH1Ob263/02m2.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gundi U***** und 2.) Ewald U*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Fritz B*****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 23.616,93 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.997,01) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2002, GZ 4 R 53/02z-35, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS 0007484). Davon kann hier keine Rede sein.

Der Schadenersatzanspruch einer Prozesspartei gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Bei Beurteilung eines derartigen Schadenersatzanspruches ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustandegekommene gerichtlichen Entscheidungen richtig zu lauten gehabt hätte; entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf diese Entscheidung gehabt hätte (SZ 50/98 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen). Bei der Lösung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen maßgebend für die die Prozesspartei beschwerende gerichtliche Entscheidung war, ob also das Gericht dann, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte, eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, handelt es sich um die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Denn hier ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. Ob aber der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist nach ständiger Rechtsprechung eine reine Tatsachenfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (SZ 51/66; 8 Ob 505/86; 3 Ob 284/01p).

Im vorliegenden Fall versuchen die Kläger in ihrem Rechtsmittel nur darzutun, dass entgegen dem Standpunkt der Vorinstanzen das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Gutachten ausschlaggebend für die in diesem Rechtsstreit getroffene Sachentscheidung gewesen sei und dass dann, wenn der Beklagte ein nach Meinung der Kläger richtiges Gutachten erstattet hätte, die Kläger im Vorprozess mit ihrem Begehren durchgedrungen wären. Damit bekämpfen aber die Kläger in Wahrheit nur in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Lösung der ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Frage der natürlichen Kausalität des behaupteten Fehlverhaltens des Beklagten für den eingetretenen Erfolg durch die Vorinstanzen, der noch dazu über den vorliegenden Einzelfall hinaus keinerlei Relevanz zukommt; die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukäme, wird in der Revision der Kläger nicht aufgezeigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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