Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 8. 11. 2005 (5 R 143/05x-16) den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. 8. 2005 (20 Nc 2/05b-12), mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen (Revisions-)Rekurs unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 1 mwN; Zechner in Fasching/Konecny IV/1² § 528 Rz 170 mwN; 2 Ob 262/00v; 8 Ob 116/04y), er ist aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsmittel gemäß § 72 Abs 3 erster Satz ZPO der anwaltlichen Fertigung nicht bedurfte. Um „zumindest praktische, wenn nicht gar logische Friktionen auszuschließen", ist in Verfahrenshilfefragen keinerlei Anwaltspflicht vorgesehen (Fucik in Rechberger aaO § 72 Rz 3; 1 Ob 95/03g mwH). Auch der hier zu behandelnde Rekurs betrifft eine Verfahrenshilfefrage.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek aaO § 528 Rz 6; Zechner aaO, § 528 Rz 166 mwH; 3 Ob 268/04i uva). Die Zurückweisung des (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht gemäß § 523 ZPO erfolgte somit im Einklang mit der Rechtslage.
Dem Rekurs des Antragstellers ist daher nicht Folge zu geben.
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