Spruch:
Die Revision wird, soweit mit ihr Nichtigkeit des Berufungsurteils geltend gemacht wird, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien je die Hälfte der mit insgesamt 1.367,86 (darin 227,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Jahr 1963 wurden die Grundstücke eines geschlossenen Hofs in Innsbruck unter Erben aufgeteilt. Damals galt für diese Grundstücke der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Innsbruck vom 31. 3. 1961 60/K. Danach war eine Bebauung nach der Bauweise E+1 vorgeschrieben. Deren Inhalt war:
"Offene Bauweise, die Summe aller bewohnbaren Geschoßflächen darf 50 % der Grundfläche nicht übersteigen. Je Wohnung ist mindestens ein Auto-Abstellplatz auf eigenem Grund vorzusehen. Bei Garagen im Vorgarten dürfen deren Zufahrten gegen die Straße hin nicht abgezäunt werden. Um Parzellierung der gesamten Fläche ist gesondert anzusuchen. Stützmauern dürfen 1,50 m nicht überschreiten.
E+1 Erdgeschoß + 1 Obergeschoß. Kellergeschoße, die mit ihrer Südfront zur Gänze über gewachsenem Boden liegen, können südseitig zu Wohnzwecken verwendet werden. Ausbau des Dachgeschoßes nur an Giebelseite gestattet. Dachkapfer sind untersagt.
Die Erben und Parteien des Realteilungsvertrags wollten, dass auf den neuen Grundstücken - abgesehen von allfälligen besonderen Widmungen - nur Bauwerke errichtet werden, die der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K entsprechen. Den Käufern einzelner Baugrundstücke wurde diese Verpflichtung vertraglich überbunden. In den Jahren 1965 und 1966 erwarb der Rechtsvorgänger der Erstbeklagten die Grundstücke 118/12, 13 und 14. Ihm war klar, dass die Baugrundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K verbaut werden durften. Er selbst legte besonderen Wert darauf, dass dort nur solche Bauwerke errichtet werden. Er hatte daher gegenüber seinen Nachbarn immer wieder betont, es solle bei dieser Bebauungsweise bleiben. Mit notariellem Übergabevertrag vom 26. 8. 1987 übertrug er die bezeichneten Grundstücke der Erstbeklagten, seiner Adoptivtochter, "in Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbaren Erb- und Pflichtteilsvorempfang". Dort findet sich unter dem Titel "Gewährleistung" folgende Vereinbarung:
"Die Übergabe und Übernahme der Vertragsliegenschaften erfolgen in den bestehenden Rechten, Lasten und Grenzen, ohne Haftung des Übergebers für einen bestimmten Bauzustand, ein bestimmtes Flächenmaß oder andere bestimmte Eigenschaften des Übergabsobjekts, doch leistet er Gewähr dafür, dass das Übergabsobjekt, mit Ausnahme der beim Grundbuchsstand angeführten Belastungen sowie mit Ausnahme von allenfalls durch ihn begründeten Nutzungsrechten, lastenfrei in das Eigentum der Übernehmerin übergeht.
Die Beendigung allfälliger vom Übergeber begründeter Nutzungsrechte geht daher auf Kosten und Risiko der Übernehmerin."
Die Erstbeklagte beerbte schließlich ihren Adoptivvater, der am 1. 12. 1989 verstorben war. Dessen Nachlass wurde ihr am 15. 9. 1990 eingeantwortet. Er hatte sich zu seinen Lebzeiten schon lang vor dem Übergabevertrag vom 26. 8. 1987 auch gegenüber den Klägern, die ebenso zwei Grundstücke des vormals geschlossenen Hofs erworben hatten, verpflichtet, seine Grundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K zu verbauen. Überdies vereinbarte er auch mit den Klägern, auf dem Garagengrundstück 118/12 nur eine Garage zu errichten. Diese Vereinbarungen wurden "über ausdrücklichen Wunsch und Betreiben" des Adoptivvaters der Erstbeklagten getroffen.
Zwischen den Parteien des Realteilungsvertrags sowie diesen und ihren Rechtsnachfolgern, aber auch zwischen den Rechtsnachfolgern untereinander war niemals vereinbart worden, dass die Verpflichtung, die Grundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K zu verbauen, durch Verbücherung verdinglicht werden solle. Von einer Verdinglichung war schon deshalb nie die Rede, weil die erörterte Bebauungsweise ohnehin im Bebauungsplan vorgesehen war und die Miteigentümer eines Weggrundstücks - darunter die Kläger - "im Hinblick auf die notwenigen Servitutsrechte zur Benützung dieser Wegparzelle davon ausgingen, dass, wenn sich jemand nicht an diese Art der Bebauung hielte, sie ihm die entsprechende Zufahrt einfach verweigern könnten".
Die Erstbeklagte wusste nichts von der Vertragspflicht ihres Adoptivvaters, die in ihr Eigentum übertragenen Grundstücke nur in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K verbauen zu dürfen. Sie erlangte von dieser Vereinbarung erst im Zuge eines Rechtsstreits Kenntnis, der mit der von den beklagten Parteien dieses Verfahrens am 12. 3. 1997 eingebrachten Klage eingeleitet worden war. Das Gleiche trifft auch auf die zweitbeklagte Partei zu. Mit dieser Klage - unter anderem gegen die nunmehrigen Kläger als Beklagte - begehrten die beklagten Parteien dieses Prozesses die Feststellung der Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrwegs über das Weggrundstück 118/19 gegen dessen Miteigentümer. Damals hatte die Erstbeklagte die ihr von ihrem Adoptivvater übertragenen drei Grundstücke schon aufgrund des Kaufvertrags vom 1. 6. 1994 an die zweitbeklagte Partei, eine Wohnbaugesellschaft, veräußert. Dieser Kaufvertrag harrt noch der grundbücherlichen Durchführung. Die erwähnten Grundstücke wurden jedoch inzwischen zum Grundstück 118/14 zusammengelegt. Aufgrund des im Vorprozess ergangenen rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 13. 10. 1999 steht fest, dass der dortigen Erstklägerin und nunmehrigen Erstbeklagten sowie deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstücks 118/14 die Dienstbarkeit des teils beschränkten, teils unbeschränkten Geh- und Fahrwegs am Grundstück 118/19 zusteht, wobei sich die Beschränkung für die dem Grundstück 118/14 alt entsprechende Teilfläche auf die für eine Bebauung in der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K und die Beschränkung für die dem Grundstück 118/12 alt entsprechende Teilfläche auf die für die Bebauung mit einer Garage notwendige und zweckmäßige Dienstbarkeitsausübung bezieht.
Die zweitbeklagte Partei hatte am 24. 1. 1996 mit Einwilligung der Erstbeklagten die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 24 Wohnungen samt Tiefgarage beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. 10. 1996 ua wegen des Mangels einer gesicherten Zufahrt abgewiesen. Mit Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 20. 12. 1999 wurde der zweitbeklagten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Eine Entscheidung über die Beschwerde der Kläger an den Verwaltungsgerichtshof steht noch aus. Die Baubehörde erster Instanz bewilligte mit Bescheid vom 15. 5. 2000 noch einige Änderungen an der von der zweitbeklagten Partei geplanten Wohnhausanlage. Die von den Klägern dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das bewilligte Bauvorhaben wurde seither ausgeführt. Es entspricht in mancher Beziehung nicht der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K.
Die Kläger begehrten, die zweitbeklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ausführung des von der Baubehörde bewilligten Bauwerks zu unterlassen. Die Erstbeklagte sei schuldig, die Einwilligung in eine solche Bauführung zu unterlassen bzw eine bereits erteilte Zustimmung zu widerrufen. Die Erstbeklagte sei überdies schuldig, zu Gunsten der Liegenschaft im Miteigentum der Kläger in die bücherliche Einverleibung einer der Bauweise E+1 nach dem Bebauungsplan 60/K entsprechenden Cottage-Servitut zu Lasten ihrer Liegenschaft einzuwilligen. Überdies wurden mehrere Eventualbegehren gestellt. Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, die vereinbarte, jedoch nicht verbücherte Cottage-Servitut binde auch die beklagten Parteien. Die Dienstbarkeit habe die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Guts berechtigen sollen. Die Erstbeklagte sei an die Vereinbarung ihres Adoptivvaters ferner als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin gebunden. Das von der Baubehörde bewilligte Bauvorhaben entspreche nicht der Bauweise E+1 nach dem seinerzeit maßgebenden Bebauungsplan 60/K.
Die Beklagten erhoben die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der rechtskräftig entschiedenen Sache und wendeten in der Sache ein, die von den Klägern behauptete Cottage-Servitut sei weder mit ihnen noch mit irgendwelchen Rechtsvorgängern vereinbart worden. Das Bauvorhaben der zweitbeklagten Partei entspreche überdies ohnehin dem Bebauungsplan 60/K.
Das Erstgericht wies die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zurück und gab den Hauptklagebegehren statt. Die Erstbeklagte sei angesichts der ihr in Vorwegnahme der Erfolge übertragenen Grundstücke als Gesamtrechtsnachfolgerin anzusehen. Der Zweck einer Dienstbarkeitsvereinbarung liege prinzipiell in der Begründung eines dinglichen Rechts. Doch habe die im Anlassfall maßgebende Cottage-Servitut nicht verbüchert werden sollen. Der Mangel der Verbücherung sei allerdings im Verhältnis zur Erstbeklagten belanglos, weil sie die Vertragspflicht ihres Adoptivvaters als Gesamtrechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen müsse. Sie sei überdies verpflichtet, in die begehrte Einverleibung der Cottage-Servitut einzuwilligen, weil das Recht auf Verbücherung einer Dienstbarkeit immer dann bestehe, wenn es an einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung mangle, die Verbücherung nicht durchzuführen. Die zweitbeklagte Partei müsse diese Dienstbarkeit nur im Fall der Offenkundigkeit gegen sich gelten lassen. Sie sei über das Ergebnis des Vorprozesses informiert gewesen. Sie habe weiters über die Gründe und Erwägungen als Ursache dieses Ergebnisses Bescheid gewusst und hier gar nicht vorgebracht, die Dienstbarkeitsvereinbarung nicht gekannt zu haben, als sie begonnen habe, das von der Baubehörde bewilligte Bauvorhaben auszuführen. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe sie von der vereinbarten Cottage-Servitut Kenntnis gehabt oder hätte über sie Bescheid wissen müssen. Es sei daher auch die zweitbeklagte Partei verpflichtet, eine Bauführung, die der Dienstbarkeit widerspreche, zu unterlassen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem "Rekurs" gegen die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Im Übrigen wies es die Klagehaupt- und die Eventualbegehren ab. Es sprach auch insofern aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Nach dessen Ansicht ist die Vereinbarung einer Cottage-Servitut möglich. Wie jede andere Dienstbarkeit werde auch die Cottage-Servitut durch die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts begründet. Anerkannt sei ferner, dass eine nicht verbücherte Dienstbarkeit dingliche Wirkung entfalte, sofern sie offenkundig sei. Die dem Erwerber einer belasteten Liegenschaft bekannte Dienstbarkeit sei der offenkundigen gleichzuhalten, wenn ein dingliches Recht habe eingeräumt werden sollen. Es könnten aber auch inhaltlich Dienstbarkeiten entsprechende Rechte mit bloß obligatorischer Wirkung vereinbart werden. In solchen Fällen fehle es an einer Absicht zur Verdinglichung. Der Parteiwille sei durch Vertragsauslegung zu ergründen. Im Zweifel sei der typische Vertragsinhalt ausschlaggebend. Eine Cottage-Servitut sei in der Regel nicht offenkundig. Das Bestehen eines bestimmten Bebauungsplans bedeute für sich noch keineswegs, dass die Grundeigentümer auch zivilrechtlich daran gebunden sein wollten. Sei eine solche Beschränkung vereinbart worden, so werde sie "gegen außenstehende Dritte" gewöhnlich "nur bei Verdinglichung und Einverleibung ins Grundbuch wirksam". Dass von einer Verbücherung anlässlich der Vereinbarung des erwähnten Rechts nicht die Rede gewesen sei, diene als starkes Indiz dafür, dass die Parteien des Willens zur Verdinglichung entbehrt hätten. Dieses Ergebnis werde dadurch untermauert, dass die Miteigentümer des Weggrundstücks - so auch die Kläger - überzeugt gewesen seien, sie dürften Liegenschaftseigentümern, die ihre Grundstücke unter Missachtung der Belastung verbauen wollten, ohnehin die Zufahrt verweigern. Bei der Vereinbarung der Kläger mit dem Adoptivvater der Erstbeklagten sei überdies zu beachten, dass der Erstkläger als Rechtsanwalt rechtskundig gewesen sei. Aus solchen Erwägungen folge, dass die Vereinbarung nur obligatorische Wirkung entfalten, also lediglich inter partes gelten sollte. Die Erstbeklagte sei als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Adoptivvater. Das dienende Gut sei indes nicht Gegenstand des Nachlasses gewesen, sei es doch schon vor dem Erbfall der Erstbeklagten übereignet worden. Dass diese Schenkung "'in Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang'" bezeichnet worden sei, ändere nichts. Daraus seien nur "pflichtteilsrechtliche Folgerungen" abzuleiten, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits seien. Die Erstbeklagte sei somit in Anbetracht der hier bedeutsamen Liegenschaft nicht Gesamt-, sondern Einzelrechtsnachfolgerin. Die Verpflichtung sei anlässlich des Eigentumserwerbs nicht offenkundig gewesen. Die Erstbeklagte habe von der Vereinbarung ihres Adoptivvaters erst lang danach im Zuge des Vorprozesses erfahren. Sie habe daher die Liegenschaft frei von diesem belastenden Recht erworben. Demnach sei sie auch berechtigt gewesen, die Liegenschaft an die zweitbeklagte Partei ohne Überbindung einer derartigen Belastung weiterzuveräußern und in die von der zweitbeklagten Partei beantragte Bauführung einzuwilligen. Es sei somit auch die zweitbeklagte Partei nicht verpflichtet, die käuflich erworbene Liegenschaft nur innerhalb der Grenzen des von einem Rechtsvorgänger der Erstbeklagten mit den Klägern vereinbarten Rechts zu verbauen. Dieses sei untergegangen. Soweit der Adoptivvater der Erstbeklagten eine Rechtspflicht zur Überbindung der obligatorischen Verpflichtung an einen Rechtsnachfolger allenfalls verletzt habe, bestehe dann ein Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte als dessen Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin. Ein solcher Anspruch sei jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung der einer Cottage-Servitut entsprechenden Vereinbarung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Überdies werfe auch das "Verhältnisses von Singular- und nachfolgender Universalsukzession" eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Die Revision ist wegen des zweiten, vom Berufungsgericht genannten Grundes zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Nichtigkeit
Rechtliche Beurteilung
Nach Ansicht der Kläger verletzt das angefochtene Urteil die Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung. Wäre das zutreffend, so bliebe es unerfindlich, weshalb die nunmehr geltend gemachten Klagebegehren überhaupt erhoben wurden, müssten doch dann eine dinglich wirkende Cottage-Servitut und die Verpflichtung der Erstbeklagten, in die bücherliche Einverleibung einer solchen Dienstbarkeit einzuwilligen, schon nach der im Vorprozess ergangenen rechtskräftigen Entscheidung feststehen. Die Behauptung der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils scheitert jedoch, wie auf der Hand liegt, schon an der mangelnden Identität der Streitgegenstände. Im Vorprozess erwirkte die Erstbeklagte dieses Verfahrens die Feststellung des Bestehens einer Wegdienstbarkeit bestimmten Umfangs an einer auch im Miteigentum der Kläger stehenden Liegenschaft. Hier ist dagegen die Frage zu lösen, ob eine andere Liegenschaft, deren Eigentümerin nach wie vor die Erstbeklagte ist, mit einer dinglich wirkenden Cottage-Servitut belastet ist. Nach den Erwägungen unter 2. 2. ist das angefochtene Urteil - entgegen der Ansicht der Kläger - aber auch nicht wegen Verletzung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen Vorentscheidung nichtig. Die Revision ist daher, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
2. Dingliche Wirkung der Dienstbarkeitsvereinbarung
2. 1. Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird gemäß § 481 Abs 1 ABGB grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben. Vertragliche, aber nicht verbücherte, inhaltlich einer Servitut entsprechenden Rechte sind zwar zulässig, binden jedoch nur die Vertragsparteien. Darüber hinaus sind sie gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. Nach herrschender Meinung wird das Eintragungsprinzip nur durchbrochen, soweit der Belastete die Dienstbarkeit kannte oder sie offenkundig ist. Wer in Kenntnis der Ausübung von Rechten Dritter an einer Liegenschaft ein grundbücherlich lastenfreies Grundstück erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen. Dasselbe gilt nach ständiger Rechtsprechung, wenn auf Grund der Umstände bei einiger Aufmerksamkeit das Bestehen einer Dienstbarkeit zu vermuten ist. Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer, der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, werden sachenrechtlich somit wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt. Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten trotz Nichtverbücherung geschützt, sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben soll (1 Ob 300/01a; SZ 72/192 je mwN).
2. 2. Das Berufungsgericht beurteilte die Rechtsnatur des zwischen dem Adoptivvater der Erstbeklagten und den Klägern über die Einräumung eines inhaltlich einer Cottage-Servitut entsprechenden Rechts geschlossenen Vertrags dahin, dass diese Vereinbarung nach dem Parteiwillen nicht als Titel für die Begründung dinglicher, sondern nur als Grundlage obligatorischer Wirkung habe dienen sollen. Dieses Ergebnis beruht auf den Erwägungen, anlässlich der Dienstbarkeitsvereinbarung sei von einer Verbücherung trotz der Rechtskundigkeit des Erstklägers als Rechtsanwalt und Vertragspartner nicht die Rede gewesen und die Miteigentümer des Weggrundstücks - darunter die Kläger - hätten die Ansicht vertreten, Eigentümern, die ihre Grundstücke unter Missachtung des Rechts verbauen wollten, dürfe ohnehin die Zufahrt verweigert werden. Der Oberste Gerichtshof tritt dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis bei. Für dessen Richtigkeit lässt sich überdies ins Treffen führen, dass der rein obligatorische Charakter schon der ursprünglichen Vereinbarung unter den Erben und Parteien des Realteilungsvertrags auch aus der vertraglichen Überbindung der Verpflichtung auf die Käufer einzelner Grundstücke erhellt, wäre doch eine solche Überbindung nach einer Verdinglichung von Cottage-Servituten durch deren Einverleibung in den Lastenblättern aller dienenden Grundstücke zu Gunsten aller herrschenden Grundstücke entbehrlich gewesen. An der erwähnten Praxis hatte sich nach den getroffenen Feststellungen auch bei den Rechtsgeschäften zwischen Rechtsnachfolgern untereinander nichts geändert. Die Kläger ziehen dieses Ergebnis gar nicht in Zweifel. Sie behaupten bloß unzutreffend, das Berufungsgericht hätte eine Cottage-Servitut - also ein dingliches Recht - in Bindung an die im Vorprozess ergangene materiell rechtskräftige Entscheidung bejahen müssen. Dass dieses Urteil eine solche Bindungswirkung nicht einmal im Verhältnis zur Erstbeklagten entfalten kann, folgt indes daraus, dass der Streitgegenstand des Vorprozesses die Belastung der Liegenschaft der Erstbeklagten mit einer solchen Dienstbarkeit nicht zum Inhalt hatte. Die Kläger greifen mit der Bindungsproblematik im Kern nur das bereits unter 1. erörterte Thema unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wieder auf, wäre doch auch eine Verletzung der durch die materielle Rechtskraft einer Entscheidung bewirkten Bindungswirkung als Nichtigkeit zu qualifizieren (SZ 70/60 [verstärkter Senat]).
3. Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge
3. 1. Die Erstbeklagte wurde aufgrund des notariellen Übergabevertrags vom 26. 8. 1987 als Einzelrechtsnachfolgerin ihres Adoptivvaters Eigentümerin jener Liegenschaft, die nach Ansicht der Kläger mit einer Cottage-Servitut belastet sein soll. Die Revisionswerber ziehen die vom Berufungsgericht zutreffend referierten Grundsätze des Dienstbarkeitsrechts, die mit den Erwägungen unter 2. 1. übereinstimmen, nicht in Zweifel. Sie verfechten jedoch den Standpunkt, die Erstbeklagte sei an die als Dienstbarkeitsbestellung gedeutete Vereinbarung ihres Adoptivvaters gebunden, weil sie diesen schließlich auch beerbt habe und daher als Gesamtrechsnachfolgerin alle von ihm "den Klägern gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gegen sich gelten" lassen müsse. Damit soll im Ergebnis die erst durch die Einantwortung des Nachlasses eingetretene Universalsukzession auf einen Zeitpunkt vor dem Ableben des Erblassers zurückverlegt und so auf einen Vermögenswert erstreckt werden, den die spätere Erbin schon vor dem Erbfall als Einzelrechtsnachfolgerin erworben hatte und der deshalb nicht mehr Teil des Nachlassvermögens war. Dieser Ansicht ist, wie sogleich näher zu begründen sein wird, nicht beizutreten.
3. 2. Allein der Umstand, dass eine Einzelrechtsnachfolge die "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" bezweckte, belastet diese nicht mit den Rechtswirkungen einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, hat doch selbst der Noterbe nur ein Forderungsrecht gegen den Erben, ohne selbst Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu werden. Die Kläger führen keine Gründe an, weshalb ein Einzelrechtsnachfolger bei der Lösung einer Frage des Dienstbarkeitsrechts nur deshalb schlechter als andere Einzelrechtsnachfolger gestellt sein soll, weil er den Voreigentümer der übertragenen Liegenschaft später auch beerbte. Die von den Klägern angestrebte Lösung zeitigte ein für die Rechtspraxis untragbares Ergebnis. Hätte jemand das Eigentum an einer Liegenschaft - wie hier - (zunächst) als Einzelrechtsnachfolger unter "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" erworben, so wüsste man immer erst nach Eintritt des Erbanfalls, ob ein solcher Eigentümer die von seinem Rechtsvorgänger mit einem Dritten vereinbarte rein obligatorische Verpflichtung zur Duldung des Gebrauchs der übereigneten Liegenschaft letztlich doch gegen sich gelten lassen müsste, weil ihm nach dem Ableben seines Rechtsvorgängers schließlich auch dessen Nachlass eingeantwortet wurde, oder ob mangels Offenkundigkeit und schuldhafter Unkenntnis einer dinglichen Dienstbarkeitsbelastung als Einzelrechtsnachfolger doch unbelastetes Eigentum erwarb, weil er nicht auch Erbe des Voreigentümers geworden ist.
Als Ergebnis dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der Einzelrechtsnachfolger im Eigentum an dem von einem inhaltlich zwar einer Dienstbarkeit entsprechenden, jedoch bloß obligatorischen Recht betroffenen Grundstück dieses Recht nicht schon deshalb gegen sich gelten lassen muss, weil die Einzelrechtsnachfolge in "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" zustande kam und er den Rechtsvorgängern im Eigentum am betroffenen Grundstücks in der Folge auch beerbte.
3. 3. Den getroffenen Feststellungen sind keine Tatsachen zu entnehmen, die den Schluss zuließen, dass der Erstbeklagten eine rein obligatorische Verpflichtung vertraglich überbunden worden wäre. Gegenteiliges behaupten nicht einmal die Kläger. Somit ist aber auch der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts beizutreten, dass die Erstbeklagte an der mit Übergabevertrag vom 26. 8. 1987 überlassenen Liegenschaft Eigentum erwarb, ohne dass sie die von ihrem Rechtsvorgänger mit den Klägern vereinbarte rein obligatorische Verpflichtung gegen sich gelten lassen müsste, ist doch der gegenteilige, auf Erwägungen der Universalsukzession gestützte Standpunkt der Kläger, wie unter 3. 2. erläutert wurde, unzutreffend. Die Erstbeklagte erwarb insofern "unbelastetes" Eigentum und durfte daher die Liegenschaft auch ohne eine vertragliche Überbindung dieser Verpflichtung der zweitbeklagten Partei veräußern. Daran scheitern, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sowohl die Hauptklagebegehren als auch die Eventualbegehren. Ob die Erstbeklagte als Erbin wegen einer Vertragsverletzung des Erblassers gegenüber den Klägern aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss daher nicht erörtert werden.
4. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.
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