1 Ob 253/12f | OGH | 07.03.2013 |
Veröff: SZ 2013/27 |
Dokumentnummer
JJR_20130307_OGH0002_0010OB00253_12F0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Für die Frage der Verwirkung nach § 74 EheG kommt es nicht darauf an, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist. Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in den §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen. Ein nach § 74 EheG einmal verwirkter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf (RIS-Justiz RS0114621). Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.
1 Ob 253/12f | OGH | 07.03.2013 |
Veröff: SZ 2013/27 |
JJR_20130307_OGH0002_0010OB00253_12F0000_001
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