OGH 1Ob251/22a

OGH1Ob251/22a27.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Dr. Axel Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.687,79 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2022, GZ 4 R 127/22g‑30, mit dem das Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 15. Juni 2022, GZ 3 Cg 64/21b‑21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00251.22A.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.119,14 EUR (darin 353,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Am 2. 6. 2017 wurde (unter anderem) die Freiwillige Feuerwehr der beklagten Gemeinde zu einem Glimmbrand im Spänesilo eines Tischlerbetriebs gerufen. Nachdem die Feuerwehrleute einen Glutherd im unteren Bereich des Silos lokalisiert hatten, wurde von 7:30 bis 8:15 Uhr ca 6 m³ verkohltes und glühendes Material durch die Bodenöffnung aus dem Silo ausgebracht. Um 9:03 Uhr ergab die Messung mit der Wärmebildkamera 50 Grad Celsius, um 10:05 Uhr nur mehr 43 Grad Celsius. Nachdem keine Glutreste mehr aus der Schnecke kamen, wurde noch bis ca 11 Uhr weiteres Material aus dem Auslass gefördert, um sichergehen zu können, dass sich keine Glutteile mehr im Silo befanden. Um 11:00 Uhr ordnete der Einsatzleiter „Brand aus“ an. Diese Entscheidung entsprach den anerkannten Regeln des Feuerwehrwesens. Nach diesem Zeitpunkt sind normalerweise keine weiteren Brandbekämpfungsmaßnahmen notwendig. Damit war auch davon auszugehen, dass keine weiteren Gefährdungen, zum Beispiel durch Glutnester, mehr vorhanden waren.

[2] Da kein verfärbtes Material mehr aus der Schnecke ausgebracht wurde, wurde in Absprache mit dem Bezirksfeuerwehr-Kommandanten schon vor dieser Entscheidung beschlossen, das ganze Silo zu entleeren, um sicherzugehen, dass kein Glutnest mehr vorhanden war und kein Brand mehr ausbrechen konnte. Ein Feuerwehrmann schlug zu diesem Zweck den Einsatz eines Saugbaggers der Firma F* vor und erteilte schließlich in Absprache mit dem Einsatzleiter dem zuständigen Disponenten dieser Firma telefonisch den Auftrag zur Entleerung des Silos. Der Feuerwehrmann informierte den Disponenten, dass die Freiwillige Feuerwehr bei einem Glimmbrand eines Tischlereisilos im Einsatz sei und dort Material herausfördere, und fragte an, ob es möglich sei, das Silo abzusaugen, wozu er ihm auch ein Foto schickte, wie es wegen der Zufahrt aussieht. Der Disponent sicherte dem Feuerwehrmann zu, dass die Firma F* derartiges öfters gemacht und mit ihrem Saugbagger schon einige Silos ausgeräumt habe. Daraufhin wurde der Saugbagger angefordert und von der Firma F* der (über ein Leasingunternehmen bei ihr beschäftigte) Kläger mit dem Saugbagger zum Einsatzort entsendet. Der Einsatz eines Saugwagens eines Drittunternehmens bei einem Feuerwehreinsatz entspricht grundsätzlich den allgemein anerkannten Regeln des Feuerwehrwesens. Es ist jedoch auf die Regeln des Explosionsschutzes zu achten. Die Firma F* beauftragte den Kläger, vor Ort alles Notwendige abzuklären und den Auftrag durchzuführen. Um ca 10:50 Uhr traf er mit dem Saugbagger an der Einsatzstelle ein. Ein Feuerwehrmann erklärte ihm, wo er sich hinstellen könnte, aus welcher Öffnung des Silos abzusaugen sei und wo er das abgesaugte Material abladen sollte. Der Kläger forderte daraufhin beim Einsatzleiter drei bis vier Leute an, die ihm helfen sollten, darunter ein bis zwei Leute, die den Saugschlauch führen sollten. Zwei Feuerwehrmänner stellten sich zur Verfügung und steckten unter Anleitung des Klägers die Schläuche zusammen und verlegten sie bis zur Öffnung. Der Kläger, dem gesagt worden war, dass er Sägespäne heraussaugen werde, und der wusste, dass er nicht ohne weiteres Gefahrenstoffe wie etwa Holzstaub absaugen durfte, begann um 11:13 Uhr mit dem Absaugvorgang, wobei zwei Feuerwehrmänner den Saugschlauch auf dem Dach eines Nebengebäudes unmittelbar neben der Tür des Silos in Höhe von rund 3 m führten und der Kläger neben dem Dachbereich des Saugbaggers stand. Um ca 11:15 Uhr kam es, weil ein Glutnest mitabgesaugt wurde und sich dadurch das Holz-Staub-Gemisch im Schlauch des Baggers entzündete, zu einer Verpuffung, bei welcher (unter anderem) der Kläger, der nur mit kurzer Hose und T-Shirt bekleidet war und sich in Nähe der Klappe des Saugbaggers aufhielt, durch die die Stichflamme entwich, schwer verletzt wurde.

[3] Um die Gefahr einer Staubexplosion zu vermindern, ist bei einer Absaugung von Holzspänen in einem Silo der Holzstaub mit Wasser niederzuschlagen. Alternativ hätte zu diesem Zweck auch ein Inertisierungsmittel wie Stickstoff verwendet werden können. Eine weitere häufig verwendete einsatztechnische Maßnahme ist das mechanische Ausräumen des Silos.

[4] Jedes Feuerwehrmitglied muss das Risiko einer Staubexplosion durch Holzstaub kennen.

[5] Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde eine Schadenersatzzahlung von 33.687,79 EUR sA und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall. Die Feuerwehr habe eine unzulässige Absaugung beauftragt, obwohl deren Mitarbeiter darüber Bescheid hätten wissen müssen, dass es sich bei brennbarem Schüttgut um eine Explosionsgefahrenquelle handle und innerhalb des Schüttguts noch – letztlich für die Explosion ursächliche – Glutnester vorhanden sein könnten. Weder die Firma F* noch der Kläger seien über eine nach wie vor bestehende Hitzeentwicklung und ein noch nicht zur Gänze beendetes Brandereignis informiert worden. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Die Feuerwehrleute selbst seien nach der Anordnung „Brand aus“ davon ausgegangen, dass die Situation zur Gänze geklärt sei, sodass auch der Kläger keinen Anlass für eine besondere Schutzkleidung oder sonstige Schutzmaßnahmen gehabt habe. Er sei nicht in den Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr im Zuge der Brandbekämpfung eingebunden gewesen. Die externe Hilfsperson, also die Firma F*, sei kein Teil der Feuerwehr.

[6] DieBeklagte bestreitet. Der Unfall sei nicht auf ein rechtswidriges, geschweige denn auf schuldhaftes Verhalten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen, sondern auf ein (echtes) Handeln des Klägers auf eigene Gefahr bzw dessen Alleinverschulden. Alle Einsatzmaßnahmen seien unter Einhaltung allgemeiner Standards für den Feuerwehreinsatz angeordnet worden. Die Beauftragung eines Fachunternehmens mit der Absaugung des im Silo verbliebenen Materials sei nicht zu beanstanden. Es habe sich dabei um keine Maßnahme zur Brandbekämpfung oder zur Brandverhütung gehandelt. Allfällig noch vorhandene Glutnester seien nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen komme das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG zur Anwendung, weil der Kläger in die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr im Zuge der Brandbekämpfung bzw anschließenden Räumung eingegliedert gewesen sei.

[7] Mit Teilzwischen- und Teilurteil sprach das Erstgericht aus, dass das Zahlungsbegehren des Klägers von 33.687,79 EUR dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe, und wies 16.843,90 EUR sA und das Feststellungsbegehren im Umfang von 50 % ab. Die Entscheidung über die Höhe des restlichen Leistungs- und Feststellungsbegehrens behielt es der Endentscheidung vor. Die Freiwillige Feuerwehr habe die Absaugung entweder im Rahmen der Brandbekämpfung oder als nachfolgende Sicherungsmaßnahme durchgeführt. In beiden Fällen habe sie in Erfüllung ihrer gesetzlich normierten Aufgabe, also hoheitlich, gehandelt. Auf eine Haftungsbefreiung nach § 333 ASVG könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Kläger hätte mit dem Saugbagger eigenverantwortlich einen konkreten Erfolg herbeiführen, und zwar die Späne aus dem Silo absaugen sollen, wozu er sich seinerseits von zwei bis drei Feuerwehrleuten habe unterstützen lassen. Damit sei er in den Betrieb der Feuerwehr nicht eingegliedert gewesen. Nach den Feststellungen hätte die Feuerwehr die Gefahr einer Staubexplosion erkennen und durch vorsorglichen Einsatz eines Sprühstrahls verhindern müssen. Da die Feuerwehr gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen habe, hafte die Beklagte für den dadurch verursachten Schaden. Dem Kläger sei jedoch ein gleichteiliges Mitverschulden anzulasten, zumal auch er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Gefahr einer Staubexplosion hätte vorhersehen und vermeiden können.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung desKlägersnicht, der Berufung der Beklagten hingegen Folge und ließ die ordentliche Revision zu. Es wies das gesamte Zahlungsbegehren ab, bestätigte die Klageabweisung über das halbe Feststellungsbegehren und behielt die Entscheidung über das restliche Feststellungsbegehren und die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 52 Abs 4 ZPO dem Endurteil vor.

[9] Zutreffend habe das Erstgericht hoheitliches Handeln auch in Ansehung der Entleerung des Silos bejaht. Allerdings komme der Beklagten das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG zugute. Der Kläger habe bei der Besorgung hoheitlicher Brandbekämpfungs- und Sicherungsaufgaben unterstützend mitgewirkt und sei in die Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben der Feuerpolizei eingebunden und insofern auch den Weisungen des Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr unterworfen gewesen. Daran ändere auch nichts, dass sich der Kläger bei seinen Arbeiten am Einsatzort von Feuerwehrleuten – zur Erreichung des gemeinsamen Erfolgs – habe unterstützen lassen, indem diese nach seiner Anleitung die Schläuche zusammengesteckt hätten, habe doch der Dienstgeber des Klägers ihn in Kenntnis eines bestehenden Feuerwehreinsatzes wegen eines Glimmbrands mit dem von der Freiwilligen Feuerwehr benötigten Saugbagger zum Einsatzort mit dem Auftrag entsendet, vor Ort alles Nötige abzuklären. Dies könne nur dahingehend verstanden werden, dass dem Einsatzleiter vom Dienstgeber des Klägers die Weisungsbefugnis gegenüber diesem übertragen worden sei.

[10] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage der Eingliederung von Dienstnehmern infolge einer unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben durch eine Freiwillige Feuerwehr im Zuge eines Einsatzes nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die gegen das Berufungsurteil vom Kläger erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision ist zur Klarstellungzulässig. Sie ist im Ergebnis abernicht berechtigt.

[12] 1. Alle Verhaltensweisen, die ein Organ in Vollziehung der Gesetze setzt, haben (im Rahmen des bei Erfüllung der Aufgabe Möglichen und Zumutbaren) so zu geschehen, dass niemand einen Schaden erleidet; andernfalls tritt gemäß § 1 Abs 1 AHG bei rechtswidrigem und schuldhaftem Handeln des Organs unter den übrigen allgemeinen Haftungsvoraussetzungen Amtshaftung für die negativen Folgen ein (1 Ob 191/21a Rz 19). Ein Organverhalten durch Unterlassung ist rechtswidrig, wenn und soweit eine Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte (RS0081378 [T3; T12]).

[13] 2. Gemäß § 118 Abs 3 Z 9 B‑VG fällt die örtliche Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Muzak, B‑VG6 Art 118 Rz 9).

[14] Nach § 2 Abs 1 Z 1 Oö Feuerwehrgesetz 2015 gehört das Setzen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (vorbeugender und abwehrender Brandschutz) zu den Aufgaben der Feuerwehr.

[15] Schon der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Entscheidung der Freiwilligen Feuerwehr, die Entleerung des Silos und die Absaugung der restlichen Holzspäne mit einem Saugbagger zu veranlassen, „um sicherzugehen, das kein Glutnest mehr vorhanden war und kein Brand mehr ausbrechen kann“, aber auch ihre Hilfestellung bei dieser Absaugung durch das von ihr beauftragte Unternehmen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und damit in Vollziehung der Gesetze erfolgte (vgl RS0050130).

[16] 3. Die Vorinstanzen verkennen aber im Weiteren, dass die Absaugung selbst nicht durch die Freiwillige Feuerwehr durchgeführt, sondern ein Drittunternehmen damit betraut wurde. Zudem gründen sie die Haftung der Beklagten mit der Annahme einer Verpflichtung der Freiwilligen Feuerwehr, die Gefahr einer Staubexplosion durch vorsorglichen Einsatz eines Sprühstrahls während des Absaugens zu verhindern, auf einen Vorwurf, den der Kläger so nie erhoben hat.

[17] 3.1. Richtig ist, dass die Organstellung auch durch einen (privatrechtlichen) Werkvertrag begründet werden kann (RS0049915). Darauf, ob der geschädigte Kläger als Organ tätig wurde, weil er bzw sein Dienstgeber in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wurden, kommt es aber im Zusammenhang mit der Begründung des von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ein pflichtwidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann, das für seinen Schaden kausal war.

[18] 3.2. Das ist hier nicht der Fall:

[19] 3.2.1. Der Kläger vertritt auch im Revisionsverfahren ausdrücklich die Ansicht, die Haftung der Beklagten sei nicht darauf zurückzuführen, dass während der Absaugung unrichtig vorgegangen worden sei, sondern (nur) darauf, dass fälschlich die Entscheidung zur Entleerung des Silos mit Hilfe eines Saugbaggers erfolgt sei, obwohl noch die Gefahr von Glutnestern bestanden habe.

[20] Nach den Feststellungen entsprach allerdings sowohl die Entscheidung der Freiwilligen Feuerwehr, ein Drittunternehmen mit der Entleerung des Silos zu beauftragen und einen Saugbagger anzufordern, als auch die Anordnung von „Brand aus“ durch den Einsatzleiter um 11:00 Uhr und damit noch vor Beginn des Absaugevorgangs, womit zum Ausdruck gebracht wurde, dass keine Glutnester mehr zu erwarten seien, den anerkannten Regeln des Feuerwehrwesens. Dass tatsächlich – wie sich im Nachhinein herausgestellt hat – doch noch ein Glutnest vorhanden war, kann dem Einsatzleiter daher nicht angelastet werden (zur Maßgeblichkeit der Ex-ante‑Beurteilung: RS0081771).

[21] 3.2.2. Durch die (zulässige) Beauftragung eines Fachunternehmens, das vorab auch noch zu erkennen gegeben hatte, zur Erfüllung dieser Aufgabe in der Lage zu sein, oblag die Entleerung des Silos mit Hilfe eines Saugbaggers grundsätzlich nicht mehr der Verantwortung der Freiwilligen Feuerwehr. Die Freiwillige Feuerwehr durfte davon ausgehen, dass das beauftragte Unternehmen die ihm übertragene Aufgabe eigenständig und fachgerecht besorgen werde. Eine Verpflichtung der Feuerwehrmitglieder, die Ausführung durch die Firma F* bzw deren Leute zu überwachen und zu betreuen, insbesondere durch den vorsorglichen Einsatz eines Sprühstrahls, ergibt sich weder aus dem erteilten Auftrag noch aus den Umständen der Auftragserteilung.

[22] Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass jedes Feuerwehrmitglied das Risiko einer Staubexplosion durch Holzstaub kennen und wissen muss, dass dieser Staub bei einer Absaugung mit Wasser niederzuschlagen ist.

[23] Der Kläger hat nie vorgebracht, dass die Feuerwehrleute (ungeachtet allfällig noch vorhandener Glutnester) die Gefahr einer Staubexplosion hätten erkennen und durch vorsorglichen Einsatz eines Sprühstrahls hätten verhindern müssen.

[24] Abgesehen davon würde dieser Vorwurf aber mangels einer Überwachungspflicht der Feuerwehr gegenüber dem Fachunternehmen auch (noch) keine Haftung der Beklagten begründen. Eine Handlungspflicht der Feuerwehr wäre nur dann zu bejahen, wenn sich während der (über Ersuchen des Klägers für das Fachunternehmen verrichteten) Hilfstätigkeiten für die Feuerwehrleute herausgestellt hätte, dass dem Kläger das Wissen um die Gefährlichkeit der von ihm konkret gewählten Vorgangsweise tatsächlich fehlte (was nach den Feststellungen nicht der Fall war) und es daher zu einer Explosion (und einem Schaden des Klägers) kommen könnte (vgl etwa zur Instruktionspflicht nach dem PHG: 1 Ob 62/00z). Davon kann jedoch keine Rede sein, was sich schon an dem (aktenkundigen) Umstand zeigt, dass zwei der helfenden Feuerwehrleute bei der Explosion ebenfalls verletzt wurden. Bloßes Kennen-Müssen der Gefahr reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.

[25] Für die vom Erstgericht (und offenbar auch vom Berufungsgericht) angenommene Verpflichtung der Feuerwehr gegenüber dem fachkundigen Unternehmen, den Holzstaub bei Absaugung der Holzspäne aus dem Silo mit Wasser niederzuschlagen, um die Explosionsgefahr zu verringern, fehlt es damit an einer Rechtsgrundlage.

[26] 4. Damit kann der Ansicht der Vorinstanzen, dass den Feuerwehrmitgliedern ein haftungsbegründendes Verhalten anzulasten sei, nicht beigetreten werden. Auf die Frage, ob der Beklagten in dieser Konstellation das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG zugute käme, kommt es daher nicht mehr an.

[27] Da das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Revision nicht Folge zu geben.

[28] 5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO (RS0035972).

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