Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG (dazu Schoibl in Fasching/Konecny 2 Anh zur Einl IV/1 [§ 91 GOG] Rz 44) entsprechend der vergleichbaren und denselben Rechtsmittelwerber betreffenden Entscheidung 3 Ob 118/10i als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einholung der fehlenden Genehmigung durch den Sachwalter des Rechtsmittelwerbers und die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung entbehrlich (RIS-Justiz RS0005946 [T8]; RS0120029).
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