OGH 1Ob249/05g

OGH1Ob249/05g20.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Franziska W*****, geb. am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der L*****- Betriebsgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Oktober 2005, GZ 4 R 335/05i-10, womit der Rekurs der Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 8. August 2005, GZ 1 P 44/04p-6, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der L*****-Betriebsgesellschaft wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die gegen die L*****-Betriebsgesellschaft als Beklagte gerichtete Klage der mj. Franziska W***** auf Zahlung von EUR 107.182,33 sA und Feststellung pflegschaftsbehördlich genehmigt. Das Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung der Prozesskosten von EUR 7.100,70 verurteilt.

Die Revisionsrekurswerberin stellte den Antrag, das Pflegschaftsgericht möge den Eltern der mj. Franziska W***** auftragen, die ihr rechtskräftig zugesprochenen Prozesskosten von EUR 7.100,70 zu bezahlen. Die Eltern hätten sich verpflichtet, die Minderjährige „für den Fall der Inanspruchnahme einer Kostenersatzverpflichtung" schad- und klaglos zu halten.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Deren außerordentlicher Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist jede Entscheidung, die in irgendeiner Form über Kosten abspricht, nämlich deren Bemessung sowie ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind (Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 4 mwH).

Im Übrigen erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs auch im Hinblick auf § 62 Abs 3 AußStrG als verfehlt. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin beträgt der Streitwert vorliegend EUR 7.100,70. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Es käme daher nur die Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG in Betracht. Die Umdeutung des außerordentlichen Revisionsrekurses in eine Zulassungsvorstellung bzw ein Verbesserungsverfahren sind aber nicht durchzuführen, da der Revisionsrekurs aus obigen Gründen jedenfalls unzulässig ist.

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