Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der L*****-Betriebsgesellschaft wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die gegen die L*****-Betriebsgesellschaft als Beklagte gerichtete Klage der mj. Franziska W***** auf Zahlung von EUR 107.182,33 sA und Feststellung pflegschaftsbehördlich genehmigt. Das Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung der Prozesskosten von EUR 7.100,70 verurteilt.
Die Revisionsrekurswerberin stellte den Antrag, das Pflegschaftsgericht möge den Eltern der mj. Franziska W***** auftragen, die ihr rechtskräftig zugesprochenen Prozesskosten von EUR 7.100,70 zu bezahlen. Die Eltern hätten sich verpflichtet, die Minderjährige „für den Fall der Inanspruchnahme einer Kostenersatzverpflichtung" schad- und klaglos zu halten.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Deren außerordentlicher Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt" jedenfalls unzulässig. Eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist jede Entscheidung, die in irgendeiner Form über Kosten abspricht, nämlich deren Bemessung sowie ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind (Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 4 mwH).
Im Übrigen erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs auch im Hinblick auf § 62 Abs 3 AußStrG als verfehlt. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin beträgt der Streitwert vorliegend EUR 7.100,70. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Es käme daher nur die Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG in Betracht. Die Umdeutung des außerordentlichen Revisionsrekurses in eine Zulassungsvorstellung bzw ein Verbesserungsverfahren sind aber nicht durchzuführen, da der Revisionsrekurs aus obigen Gründen jedenfalls unzulässig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)