OGH 1Ob248/11v

OGH1Ob248/11v22.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Paula H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. September 2011, GZ 2 R 220/11k-202, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 22. Juni 2011, GZ 7 P 183/09d-183, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss über die Abweisung des von der Betroffenen erhobenen Antrags auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Betroffene brachte innerhalb der Rechtsmittelfrist eine eigenhändig unterfertigte Eingabe ein, in der sie - wenn auch ohne Bezugnahme auf die Begründung des Erstgerichts - zum Ausdruck brachte, dass sie die Rekursentscheidung für unrichtig hält. Das Erstgericht fasste die Eingabe als Revisionsrekurs auf und erteilte der Betroffenen den Auftrag, ihre Eingabe binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehen und durch die in § 65 Abs 3 AußStrG angeführten Angaben ergänzt werde; sie wurde darüber belehrt, dass nur bei Einhalten der Verbesserungsfrist ihre Eingabe als rechtzeitig angesehen werden kann. Der Verbesserungsauftrag wurde der Betroffenen am 12. 10. 2011 (durch Hinterlegung) zugestellt. Am 31. 10. 2011 überreichte sie - ohne dem Verbesserungsauftrag nachzukommen - sowohl ihre ursprüngliche Eingabe als auch ein Konvolut von weiteren Unterlagen beim Erstgericht. Nachdem die Sachwalterin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zur Eingabe der Betroffenen binnen 14 Tagen zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hatte, legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, damit dieser über die als Revisionsrekurs zu betrachtende Eingabe entscheide.

Rechtliche Beurteilung

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizierende Eingabe erweist sich als verspätet.

Gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Wird eine mit Formmängeln behaftete Eingabe zur Verbesserung zurückgestellt, wird die Rechtsmittelfrist nur gewahrt, wenn die fristgebundene Eingabe innerhalb der gewährten Verbesserungsfrist wieder vorgelegt wird (§ 10 Abs 5 AußStrG).

Im vorliegenden Fall hat die Revisionsrekurswerberin ihre Eingabe erst nach Ablauf der 14-tägigen Verbesserungsfrist - somit verspätet - wieder vorgelegt. Auch wenn § 46 Abs 3 AußStrG auf Verfahren, in denen - wie hier - die Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 7. 2011 ergangen ist, grundsätzlich noch anzuwenden ist (§ 207h AußStrG idF Art 15 Z 5 BudgetbegleitG 2011), ist dadurch für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen, weil die meritorische Erledigung verspäteter Rechtsmittel gemäß den §§ 127 letzter Satz, 128 Abs 1 AußStrG in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters oder über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft nicht in Betracht kam (RIS-Justiz RS0122777).

Da sich der Revisionsrekurs schon mangels Einhaltung der eingeräumten Verbesserungsfrist als verspätet erweist, ist er zurückzuweisen, ohne dass auf die weiter bestehenden Mängel der Eingabe, insbesondere das Fehlen der Unterschrift eines qualifizierten Vertreters, eingegangen werden muss.

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