European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00243.14P.0122.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Im Verfahren zur Verbesserung seiner Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 ZPO. Das Landesgericht Korneuburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. 10. 2013 ab. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17. 10. 2014, GZ 14 R 110/14w‑27, nicht Folge. Der Kläger lehnte daraufhin die Mitglieder des betreffenden Senats des Oberlandesgerichts Wien ab.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies der zur Entscheidung über die Befangenheit von Richtern zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag des Klägers zurück. Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sei mit Zustellung an den Kläger in Rechtskraft erwachsen. Nach Rechtskraft einer Entscheidung bestehe aber kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 30. 8. 2013, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 17. 10. 2014 rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Wien die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Klägers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache ‑ hier im Verfahren über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ‑ haben könnte und der Kläger daher auch nicht beschwert war (RIS‑Justiz RS0041933 [T22 bis T25; T32]; RS0045978; RS0046032 [T5; T6]). Seinem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.
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