Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei wird gem. §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, 528a ZPO). Seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 66/164 ist es gesicherte, bis in jüngste Zeit aufrecht erhaltene Rechtsprechung, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS-Justiz RS0012391). Vor dem Obersten Gerichtshof, der auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanzen ist, kann die Beweiswürdigung überhaupt nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0002192).
Auch im Provisorialverfahren können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBl 1978, 146; ÖBl 1996, 99 u.a.).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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