OGH 1Ob2403/96f

OGH1Ob2403/96f28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1.mj. Heidelinde F*****, und 2. mj. Richard F*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, wegen "Nichtigkeitsklage" gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe im Ablehnungsverfahren infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Leopold F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgerichts vom 9.Oktober 1996, GZ 1 R 1269/96-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Zwettl vom 12.August 1996, GZ 1 Nc 492/96-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

 

Spruch:

gefasst:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Zwettl verhängte über den Vater wegen beleidigender Ausfälle in einem Ablehnungsantrag eine Ordnungsstrafe. Dagegen brachte der Vater beim Bezirksgericht Zwettl am 6.August 1996 eine „Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO iVm § 520 ZPO“ ein und beantragte darin die Aufhebung der über ihn verhängten Ordnungsstrafe.

Das Estgericht wies die Nichtigkeitsklage zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß eine Nichtigkeitsklage im Verfahren außer Streitsachen nach ständiger Rechtsprechung unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich in Ablehnungssachen nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt, soweit die §§ 19 ff JN keine besonderen Regelungen enthalten (EFSlg 69.703; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 24 JN; König/Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 367 f). Hier sind daher die Bestimmungen für das Verfahren außer Streitsachen maßgeblich. Auch in diesem Verfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen. Daher muß ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Revisionsrekurs als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangen (EFSlg 70.337). Der angefochtene Beschluß wurde dem Rechtsmittelwerber am 30.Oktober 1996 zugestellt. Gemäß §§11 Abs 1 AußStrG beträgt auch die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Diese endete daher am 13.November 1996, 24.00 Uhr. Der Rechtsmittelwerber brachte seinen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Gericht zweiter Instanz ein. Dieses Rechtsmittel wurde an das Erstgericht weitergeleitet und langte dort erst am 21.November 1996 - demnach verspätet - ein. Zu prüfen ist jedoch die Frage der Anwendbarkeit des § 11 Abs 2 AußStG. Nach dieser Bestimmung bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ein verspätetes Rechtsmittel dann inhaltlich zu behandeln, wenn sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt (EFSlg 34.952 [bezogen auf eine im Verfahren außer Streitsachen verhängte Ordnungsstrafe]). Voraussetzung für die Beachtung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedoch dessen sachliche Berechtigung (EvBl 1991/91; EFSlg 58.267; RZ 1966, 149). Diese ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Nichtigkeitsklage, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, im Verfahren außer Streitsachen nicht analog angewendet werden können (6 Ob 2028/96w;JBl 1989, 186; SZ 53/127 uva).

Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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