Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Beim Erstgericht ist ein auf Antrag der gefährdeten Partei eingeleitetes Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens beantragte die gefährdete Partei gegen die dort belangte Antragsgegnerin und Rudolf C***** als - von der gefährdeten Partei auch so bezeichnete - Gegner der gefährdeten Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der diesen verboten werden sollte, von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien Gebrauch zu machen, insbesondere diese Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eintragungsgrundlage für die Rechtfertigung der Vormerkung des bücherlichen Eigentumsrechts des Rudolf C***** auf einer bestimmten Liegenschaft zu verwenden bzw diese Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß, das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Antragsabweisung ab. Im Verfahren gegen Rudolf C***** wurde der Beschluß des Rekursgerichts vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 13.12.1994, AZ 1 Ob 571/94 (= SZ 67/226), bestätigt.
Der als Gegner der gefährdeten Partei in Anspruch genommene Rudolf C***** begehrt nunmehr gemäß § 394 EO den Ersatz seiner Schäden von S 873.521,84 (infolge erfolgloser Versuche zur Aufnahme von Krediten, Notarspesen anläßlich von Kreditaufnahmen, Spesen, Gebühren und Zinsen für Kredite etc.), die ihm durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung entstanden seien.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Der Antragsteller genieße im Aufteilungsverfahren keine Parteistellung, er sei dort als „Dritter“ zu betrachten. Demnach sei er aber auch nicht als Gegner der gefährdeten Partei im Sinne des § 394 EO anzusehen und zur Geltendmachung solcher Ersatzansprüche nicht legitimiert.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Gerichts erster Instanz auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an dieses zurück; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Als Gegner im Sinne des § 394 EO sei derjenige anzusehen, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen worden sei, auch wenn er nicht Beteiligter des Hauptverfahrens sei. Der Begriff „Gegner“ im § 394 EO sei nicht mit dem Parteienbegriff des Hauptverfahrens identisch. Zumal die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Rudolf C***** beantragt habe und diese einstweilige Verfügung vom Erstgericht erlassen worden sei, sei er als Gegner im Sinne des § 394 EO anzusehen. Das Gericht erster Instanz werde sich sachlich mit dem geltend gemachten Ersatzanspruch auseinanderzusetzen haben.
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 394 Abs.1 EO hat die Partei, auf deren Antrag eine einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt. Unstrittig ist, daß sich der gegen Rudolf C***** gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfüguung als ungerechtfertigt erwiesen hat, weil die vom Gericht erster Instanz erlassene Provisorialmaßnahme rechtskräftig beseitigt wurde. Strittig ist nur, ob Rudolf C***** dennoch als „Gegner“ im Sinne des § 394 EO anzusehen ist. Diese Frage ist indes schon aufgrund der Formulierung des § 394 Abs 1 EO zu bejahen. Gegner der die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragenden Partei kann nur derjenige sein, gegen den der Sicherungsantrag gerichtet ist. Dieser richtete sich im vorliegenden Fall auch in der Tat - neben anderen Personen - gegen Rudolf C*****, den die gefährdete Partei im übrigen auch in ihrem Antrag als ihren Gegner bezeichnete und gegen den das Erstgericht die einstweilige Verfügung erließ, als deren Folge dieser den nun geltend gemachten Schaden erlitten zu haben behauptet. Es wäre wohl ein Wertungswiderspruch, könnte wohl der im Sicherungsverfahren passiv legitimierte Gegner bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 394 EO Ersatzansprüche mit Erfolg geltend machen, während dem schon von vornherein mangels Passivlegitimation zu Unrecht in das Sicherungsverfahren Gezogenen derartige Ansprüche verwehrt blieben.
Mit dem Verfahren nach § 394 EO soll dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung gestellt sein; das Gericht hat die Höhe des Ersatzes für alle dem Sicherungsgegner durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile durch Beschluß festzusetzen (EvBl 1996/105; SZ 68/32; SZ 62/66; 1 Ob 21/89; SZ 60/24 uva). Zweck des § 394 EO ist es, für den Sicherungsgegner einen raschen Ausgleich für die einschneidenden Eingriffe einer sich als ungerechtfertigt erweisenden einstweiligen Verfügung, die bewilligt wurde, ehe die Berechtigung des Anspruchs feststand, zu schaffen (RdW 1993, 245). Geradezu selbstverständlich, weil durch den klaren Wortlaut des § 394 EO gedeckt, gehen die gesamte Rechtsprechung und auch die Literatur davon aus, daß die gefährdete Partei ihrem Gegner im Provisorialverfahren, also dem Gegner der gefährdeten Partei, für alle ihm durch die Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten hat (Kininger in AnwBl 1989, 390 [392 ff]; Pfersmann in ÖJZ 1982, 638; EvBl 1996/105; SZ 68/32 uva).
Gegner im Sinne des § 394 EO ist also derjenige, der von der gefährdeten Partei als deren Antragsgegner (= Gegner der gefährdeten Partei) bezeichnet und damit in das Sicherungsverfahren gezogen wurde, weil es dabei lediglich auf das prozessuale (= formelle) Erfordernis der Antragsgegnerschaft und nicht auf die materielle Beziehung zum streitigen Recht ankommt (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 319; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu vor § 1). Nicht kommt es dagegen darauf an, ob der Gegner der gefährdeten Partei auch Gegner im Hauptverfahren ist (siehe Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 309).
Der Revisionsrekurs ist somit nicht berechtigt; das Erstgericht wird dem vom Rekursgericht erteilten Auftrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung nachzukommen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 402, 78 EO und § 52 ZPO. Wenngleich das Verfahren nach § 394 EO in § 402 Abs 1 EO nicht erwähnt ist, ist das Revisionsrekursverfahren in bezug auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags nach § 394 EO zweiseitig und die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei daher zulässig (EvBl 1996/105; SZ 68/32).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)