European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00234.08F.1216.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass keine Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu Lasten ihres Grundstücks und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke der Beklagten bestehe. Weiters begehrten sie, die Beklagte zur Unterlassung aller Handlungen zu verpflichten, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit darstellten. In der Klage wurde der Streitgegenstand mit 5.800 EUR bewertet. Aufgrund einer Streitwertbemängelung durch die Beklagte wurde in der Folge die „Bemessungsgrundlage" einvernehmlich mit 3.500 EUR festgesetzt.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - der „einvernehmlichen Bezifferung" des Streitgegenstands durch die Parteien folgend - aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dennoch erhobene „außerordentliche" Revision der Beklagten ist unzulässig.
Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, die zweite Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt. Nicht bindend ist auch eine offenbare Unterbewertung oder eine offenkundige Überbewertung (Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 155 mN aus der Rsp; Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 3). Solche Umstände sind hier weder erkennbar, noch werden sie von der Beklagten behauptet.
Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Abänderung des Bewertungs- und Zulassungsausspruchs dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über welchen das Berufungsgericht entschieden habe, 20.000 EUR, in eventu jedenfalls aber 4.000 EUR übersteige und dass die Revision zulässig sei, im Wesentlichen damit, dass das Feststellungsbegehren in der Klage mit 5.800 EUR bewertet worden und eine Bewertung des Unterlassungsbegehrens unterblieben sei, die einvernehmliche „Bemessung" im Sinne des § 7 RATG keine Auswirkung auf die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte sowie die Rechtsmittelzulässigkeit habe, und dass bei Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Errichtung einer gleichartigen Wasserversorgungsanlage der Entscheidungsgegenstand jedenfalls mit 20.000 EUR übersteigend festzulegen sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nicht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0042617). Die Revisionsausführungen der Beklagten offenbaren weder eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht - im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung etwa einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht (vgl 6 Ob 63/05s) -, noch eine Überschreitung seines Ermessensspielraums. Der - erst in der Revision relevierte - Kostenaufwand für die Errichtung einer gleichartigen Wasserversorgungsanlage steht mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands nicht im Zusammenhang. Eine offenkundige Fehlbewertung durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen.
Die „außerordentliche" Revision der Beklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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