Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger stützte den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ua auch auf die Behauptung, richterliche Organe wären im Interesse der Vermeidung eines Anspruchsverlusts verpflichtet gewesen, ihn über die in § 8 a Abs 2 MedienG geregelte materiellrechtliche Ausschlußfrist zu belehren. Er hielt jedoch gerade diesen Klagegrund im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht, weil er es dort unterließ, das klageabweisende Ersturteil auch in der aufgezeigten Richtung zu bekämpfen. Wird nämlich ein Klagebegehren - wie hier - aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet und beschränkt sich die Rechtsrüge nur auf bestimmte Klagegründe, ist auf die fallen gelassene Anspruchsbegründung nicht mehr einzugehen (EFSlg 52.255; JBl 1956, 261 ua). Die Frage, ob richterliche Organe eine allenfalls erforderliche Rechtsbelehrung des Klägers unterließen, war also kein Gegenstand des Berufungsverfahrens mehr. Die Rechtsrüge der außerordentlichen Revision befaßt sich jedoch ausschließlich mit dem bereits im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhaltenen Klagegrund.
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