Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die der Revisionwerber darin erblickt, daß keine weiteren Gutachten eingeholt wurden, wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint. Die Mangelhaftigkeit kann daher in dritter Instanz ebensowenig geltend gemacht werden wie die behauptete unrichtige Beweiswürdigung (4 Ob 1526/95 uva).
Die beklagten Parteien haben bewiesen und die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Zweitbeklagte die Spinalanästhesie lege artis vorgenommen hat. Dessen Handeln wurde ohnehin unter dem Gesichtspunkt eines "fachärztlichen Tätigwerdens" betrachtet und wurde das "höhere Maß an Fachwissen" eines Facharztes verlangt (siehe JBl 1987, 670). Ein Verschulden des Zweitbeklagten, für welches die erstbeklagte Partei (mit)haftete, liegt nicht vor, es ist dem Zweitbeklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen. Allein der Umstand, daß der Anästhesist noch nicht fertig ausgebildeter Facharzt war, kann nicht die Annahme rechtfertigen, es liege ein Behandlungsfehler vor. Der Zweitbeklagte hat vielmehr sorgfältig wie ein fertig ausgebildeter Facharzt gehandelt (JBl 1996, 181; JBl 1995, 453; SZ 67/9 uva). Weder die Behandlung durch den Zweitbeklagten noch der Umstand der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung waren sohin kausal für den Schadenseintritt. Von einer Kausalitätskonkurrenz kann daher nicht die Rede sein (vgl. JBl 1990, 524).
Die ärztliche Dokumentation des Operationsverlaufs ist nicht lückenhaft. Die postoperative Ausbesserung auf dem Anästhesieprotokoll stellt keine "Lücke" dar; im übrigen wurde die Ausbesserung von den Vorinstanzen eingehend betrachtet und gewürdigt (siehe S 12 des Ersturteils, S 15 und 19 des Berufungsurteils). Die vom Kläger geforderte Beweislastumkehr findet demnach nicht statt.
Auch bei der Anästhesie besteht Aufklärungspflicht im Sinne der allgemeinen Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht (JBl 1992, 391). Beim Kläger trat kein typisches Operationsrisiko auf. Wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen eintreten und anzunehmen ist, daß der Hinweis auf eine äußerst unwahrscheinliche Schädigung für den Entschluß des Patienten zur Vornahme der Anästhesie nicht ernsthaft ins Gewicht gefallen wäre, dann ist eine Aufklärung über solche mögliche schädliche Folgen nicht erforderlich (SZ 67/9; RdM 1995, 69; RdM 1994, 92; RdM 1994, 27; JBl 1992, 520; 8 Ob 620/91; JBl 1991, 316; SZ 62/18; SZ 62/154 uva). Darüberhinaus war der Eingriff einigermaßen dringlich, die Operation war innerhalb von ein bis zwei Stunden durchzuführen (siehe S 21 des Urteils der zweiten Instanz), ist die Anforderung an die ärztliche Aufklärungspflicht bei dringlichen Operationen nicht zu überspannen und letztlich immer auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen (vgl. 5 Ob 1524/94; SZ 63/152). Dem haben die Vorinstanzen entsprochen.
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