Spruch:
- 1) Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
- 2) Der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben. Im Ausspruch, dass das Klagebegehren, es sei die Erwerbung des Pfandrechts im Exekutionswege ob der Liegenschaft EZ 748 Kat.Gem-***** für die Forderung der Beklagten im Betrage von 5.034,92
S sA im laufenden Range den Gläubigern der W***** Gesellschaft mbH gegenüber unwirksam, abgewiesen werde, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen.
- 3) Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
- 4) Die Kosten des Revisionsverfahrens werden als Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln sein.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Untergerichte haben festgestellt, dass die Beklagte für die W***** Gesellschaft mbH Spenglerarbeiten durchgeführt und Oberlichten angefertigt und den entfallenden Betrag von 37.234,66 S beim Kreisgericht Wels zu 4 Cg 442/52 (4 Cg 113/53) am 18. 11. 1952 eingeklagt habe. Am 18. 12. 1952 sei zwischen den damaligen Streitparteien vereinbart worden, dass das Streitverfahren ruhen solle, der beklagten Partei eine Rangordnung zur Sicherung des ersten Rangs im Grundbuch (EZ 748 GB *****) für die Einräumung eines Pfandrechts von 40.000 S gewährt und der eingeklagte Betrag von den W***** in Raten abgedeckt werde. Am 20. 12. 1952 sei diese Anmerkung der Rangordnung vom Bezirksgericht Wels (zu TZ 2971/52) bewilligt und von den W***** der Rangordnungsbescheid der Beklagten übergeben worden. Da die Raten nicht eingehalten worden seien, sei das Streitverfahren 4 Cg 442/52 auf Antrag der Beklagten am 19. 3. 1953 fortgesetzt worden. Am 15. 5. 1953 sei es zwischen den Streitparteien des damaligen Prozesses zur weiteren Vereinbarung gekommen, wonach die gesamte Forderung der Beklagten mit 53.208,30 S festgestellt und deren Abzahlung in der Weise abgemacht worden sei, dass ein Teilbetrag von 13.302,08 S sogleich bezahlt und der Restbetrag von 39.906,22 S in sechs Raten, beginnend vom 5. 6. 1953, abgestattet werden sollte. Außerdem sei die Erwirkung eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Bezahlung und der weiteren Verpflichtung der W*****, das Pfandrecht im Range der angemerkten Rangordnung einverleiben zu lassen (C PZ 7), bedungen worden. Am 20. 5. 1953 sei der Teilbetrag von 13.302,08 S bezahlt worden. Bei der mündlichen Streitverhandlung vom 22. 5. 1953 habe die beklagte Partei beim Kreisgericht Wels die Klage auf den Geldbetrag von 45.034,92 S und auf die von den W***** zu erteilende Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechts in dieser Höhe im Range der angemerkten Rangordnung ausgedehnt und das der erweiterten Klage stattgebende Anerkenntnisurteil vom gleichen Tage erwirkt. Aufgrund des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Bezirksgerichts Wels vom 9. 6. 1953, E 1776/53, sei der Beklagten die Exekution mittels zwangsweiser Begründung des Pfandrechts für ihre exekutive Forderung in der Höhe von 45.034,92 S bewilligt worden, und zwar wegen eines Teilbetrags von 40.000 S im Range der angemerkten Rangordnung C PZ 7 und wegen des Restbetrags von 5.034,92 S im laufenden bücherlichen Range. Die Einverleibung sei am 11. 6. 1953 im Grundbuch vollzogen worden. Über das Vermögen der W***** sei sodann mit dem Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. 7. 1953, S 44/53, der Konkurs eröffnet worden.
Am 23. 7. 1954 brachte der Masseverwalter im Konkurs der W***** Rechtsanwalt Dr. Emerich H***** die vorliegende, auf die Anfechtungsgründe der §§ 30 Abs 1 Z 1, Z 3, 31 Abs 1 Z 2 KO gestützte, Anfechtungsklage ein. Er ficht die Erwerbung des Rangordnungsbescheids, die Erlangung des Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Einwilligung in die Einverleibung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung und die Erwerbung des gesamten exekutiven Pfandrechts an und beantragt den Ausspruch des Gerichts, dass die drei angeführten Rechtshandlungen den Gläubigern der W***** Gesellschaft mbH gegenüber unwirksam seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt, soweit sie die Erlangung des Anerkenntnisurteils und die Erwerbung des exekutiven Pfangsrechts im Betrage von 40.000 S in der angemerkten Rangordnung C PZ 7 betraf. Das Begehren des Masseverwalters hingegen, es möge auch die Erwerbung des Rangordnungsbescheids und die Erwerbung des exekutiven Pfandrechts im Betrage von 5.034,92 S im laufenden Rang den Gläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden, wies das Erstgericht ab. Die Zahlungsunfähigkeit der W***** sei um die Monatswende Februar/März 1953 eingetreten. Es sei aber unbewiesen geblieben, dass die Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei im Zeitpunkt, als sie die angefochtenen Rechtshandlungen vorgenommen habe, bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Noch am 18. 5. 1953 sei von den W***** ein größerer Betrag auf Abschlag der Forderung der Beklagten bezahlt worden. Dieser sei die prekäre finanzielle Lage der W***** in keinem Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung bekannt gewesen. Diese Lage sei auch sonst nicht notorisch gewesen. Mangels des subjektiven Tatbestands auf der Seite der Beklagten lägen die Anfechtungsgründe des §§ 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 2 KO nicht vor. Hingegen sei der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO gegeben, soweit er sich auf die Erlangung des Anerkenntnisurteils im Ausspruch über die Sicherung in der angemerkten Rangordnung und auf den Erwerb des Pfandrechts für einen Teilforderung von 40.000 S in diesem Range beziehe. Der objektive Tatbestand nach der angegebenen Gesetzesstelle liege vor, weil der Beklagten eine bevorzugte Sicherstellung im Grundbuch, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, eingeräumt worden sei. Dies gelte jedoch nicht von der Überlassung des Rangordnungsbescheids, weil durch diesen der Beklagten ein bücherliches Recht nicht eingeräumt worden sei und die Rangordnung daher nicht als Befriedigung oder Sicherstellung eines Gläubigers aufgefasst werden könne. Es gelte auch nicht vom Erwerb des Pfandrechts für die Teilforderung der Beklagten in der Höhe von 5.034,92 S, weil es sich da nicht um eine nicht gebührende, inkongruente Deckung der Beklagten, sondern um eine gewöhnliche exekutive Durchsetzung gehandelt habe. Dass im Übrigen durch die Erlangung des Anerkenntnisurteils und den Erwerb des Pfandrechts in der bevorzugten Rangordnung die Beklagte vor den übrigen Gläubigern begünstigt worden seien, liege auf der Hand. Der Umstand, dass das von der Beklagten am 11. 6. 1953 erwirkte exekutive Pfandrecht in die sechzigtägige Erlöschensfrist des § 12 KO (der Konkurs wurde am 30. 7. 1953 eröffnet) gefallen sei, verhindere die Anfechtung nicht. Dazu komme, dass der Masseverwalter ein begründetes Interesse an der Klagsführung habe, weil das exekutive Pfandrecht der Beklagten bei der Meistbotsverteilung im Zwangsversteigerungsverfahren der Liegenschaft EZ 748 GB ***** vom Exekutionsgericht (Bezirksgericht Wels E 47/54) berücksichtigt worden sei.
Infolge Berufung beider Parteien bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil, soweit es die Hauptsache des Prozesses betraf. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts bis auf die, dass die Zahlungsunfähigkeit der W***** nicht schon vor der Monatswende Februar/März 1953 eingetreten sei und dass der Beklagten der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weder bekannt gewesen sei, noch habe bekannt sein müssen. Gegen diese Feststellung bestünden Bedenken. Diese Fragen seien aber nicht streitentscheidend, weil die Erwerbung des Ranganmerkungsbescheids schon aus rechtlichen Erwägungen nicht angefochten werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Parteien. In der des Klägers werden die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage vollständig stattgegeben werde. Allenfalls mögen die Urteile der Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückverwiesen werden. Die Beklagte beruft sich auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und begehrt die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichts in der Richtung, dass die Klage abgewiesen werde. Falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, stellt die Beklagte den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Beide Teile beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass der Masseverwalter nur dann das Recht gehabt hätte, die Anfechtungsklage zu erheben, wenn ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre. Dies sei nicht der Fall, weil die angefochtene Sicherstellung der Beklagten ohnedies nach dem § 12 KO erloschen sei und daher ein weiterer Ausspruch, die Rechtshandlungen seien den Gläubigern der W***** gegenüber unwirksam, überflüssig wäre. Ein anzuerkennendes rechtliches Interesse könne auch nicht darin gesehen werden, dass im Verfahren zur Zwangsversteigerung der Pfandliegenschaft das erloschene Pfandrecht von der Beklagten angemeldet und vom Exekutionsgericht bei der Meistbotsverteilung berücksichtigt worden sei. Denn es wäre nach der Meinung der Beklagten Sache des Masseverwalters gewesen, den Meistbotsverteilungsbeschluss anzufechten. Da dies nicht geschehen sei, wirke die Zuweisung Rechtskraft und der Masseverwalter könne die Sicherstellung nicht mehr anfechten.
Der Rechtsansicht der Beklagten kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen. In § 12 KO wird ausgesprochen, dass Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, durch die Konkurseröffnung erlöschen. Sie leben aber wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 KO mangels Teilnahme mehrerer Konkursgläubiger oder mangels Vermögens aufgehoben wird. Es handelt sich beim Erlöschen des Pfandrechts nach dem § 12 KO nicht um eine unbedingte Beseitigung der Sicherstellung, sodass schon aus diesem Grund dem Masseverwalter die Möglichkeit gegeben werden muss, die Sicherstellung den Gläubigern gegenüber endgiltig für unwirksam erklären zu lassen. Außerdem ist der Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung im Sinne der §§ 27 ff KO weitergehend als der des nach § 21 KO erlöschenden Absonderungsrechts. Darum weist Bartsch in Bartsch-Pollak, Kommentar3 I, S 95, mit Recht daraufhin, dass durch das Erlöschen von Absonderungsrechten nach dem § 12 KO die Anfechtbarkeit nach den §§ 27 ff KO nicht berührt werde. Wenn Bartsch im zweitnächsten Absatz davon spricht, dass die Absonderungsrechte von selbst erlöschen und dass dazu keine Rechtshandlung des Masseverwalters oder einer anderen Person notwendig sei - „Es bedarf also keiner Anfechtung" - bedeutet dies keinen Widerspruch zum früher Gesagten. „Anfechtung" im Sinne der zuletzt angeführten Kommentarstelle ist nämlich im Sinne von Bekämpfung schlechtweg, nicht aber so zu verstehen, dass die Anfechtung im technischen Sinne als ausgeschlossen anzusehen wäre. Ein nach dem § 12 KO erloschenes Absonderungsrecht bedarf also keiner Rechtshandlung, um es zum Erlöschen zu bringen, es kann aber trotzdem nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO angefochten werden.
Soweit die Beklagte mit dem Begriff des rechtlichen Interesses nach dem § 228 ZPO operiert, das der Masseverwalter haben müsse, um eine nicht auf Leistung gerichtete Anfechtungsklage mit Erfolg erheben zu können, ist es zwar richtig, dass der Anfechtungsanspruch dadurch entsteht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands vorliegen. Dieser Anspruch, der sich regelmäßig auf Leistung in die Konkursmasse richtet, kann wie jede andere Forderung mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Das Urteil wirkt nicht rechtsgestaltend (E. d. OGH v. 21. 10. 1953, JBl 1954, S 230). Dies geht schon daraus hervor, dass nach dem § 43 Abs 1 KO die Anfechtung auch durch bloße Einrede geltend gemacht werden kann. Eine Rechtsgestaltung könnte auf dem Wege bloßer Vorfragenentscheidung nicht begehrt werden. Wenn es sich so wie im vorliegenden Fall um den bloßen Ausspruch handelt, dass Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber unwirksam seien, ist keine Leistungsklage anzunehmen, sondern eine Feststellungsklage, die nach dem § 228 ZPO beurteilt werden muss (vgl Bartsch, aaO, S 244, 259 f, 261). Das für eine solche Klage notwendige rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung muss dem Masseverwalter im Konkurs der W***** zugebilligt werden. Es war kein Anlass, eine Leistungsklage zu erheben, weil es sich bei der vorliegenden Anfechtung im Wesentlichen darum handelt, den auf das angefochtene Pfandrecht C PZ 7 entfallenden Meistbotsteil, der vom Exekutionsgericht aufgrund des vom Masseverwalter erhobenen Widerspruchs gegen die Zuweisung an die beklagte Partei bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits hinterlegt wurde, für die Masse freizubekommen.
Wenn die beklagte Partei meint, dass die allerdings eingetretene Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses im kridamäßigen Versteigerungsverfahren, E 47/54 des Bezirksgerichts Wels ein Hindernis sei, der Anfechtung stattzugeben, ist sie in einem Rechtsirrtum befangen. Das Meistbotsverteilungsverfahren betraf nämlich nur die Verteilung des Meistbots im Rang der bücherlichen Eintragungen, ließ aber darüber hinausgehende, die bücherlicher Rangordnung verschiebende Anfechtungsansprüche der Parteien außer Bedacht. Über solche Ansprüche konnte auch nur im Prozess- und nicht im Exekutionsverfahren erkannt werden, weshalb das Exekutionsgericht den in Betracht kommenden Betrag hinterlegt hat, damit er nach dem Ausgang des Anfechtungsstreits richtig zugewiesen werden könne. Der Meistbotsverteilungsbeschluss wirkt daher in der Richtung des Anfechtungsanspruchs überhaupt nicht in Rechtskraft. Dass der Masseverwalter gegen die Zuweisung an die beklagte Partei im Meistbotsaufteilungsbeschluss keine Rechtsmittel erhoben hat, könnte höchstens auf den Erlöschungsanspruch nach dem § 12 KO Einfluss haben.
Was die von der Beklagten erworbenen Deckung ihrer Ansprüche gegen die W***** betrifft, haben die Untergerichte mit Recht ausgeführt, dass die Überlassung des Rangordnungsbescheids vom 20. 12. 1952 an die Beklagte als anfechtbare Rechtshandlung nicht angesehen werden kann. Die Beklagte, die auf den vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der W***** liegenden Termin der Rangordnungsanmerkung für die Beurteilung ihres Pfandrechts zurückgreifen will, weist zu Unrecht darauf hin, dass es sich dabei um eine Sicherstellung in der Art eines Pfandrechts handle. Denn es ist von den Untergerichten nicht als erwiesen angenommen worden, dass die W***** der Beklagten die materielle grundbücherliche Sicherstellung schon seit der Anmerkung der Rangordnung geschuldet hätten. Aus der Information vom 15. 5. 1953, Beilagen 5, geht vielmehr hervor, dass erst damals von den W***** die Einverleibungsbewilligung, also die Zustimmung zur Belastung der Liegenschaft erteilt worden ist (Pkt 3c). Es mag vom Gläubiger nach wirtschaftlichen Erwägungen zumeist als ausreichend angesehen werden, zur Sicherstellung der Forderung vom Schuldner einen Rangordnungsbescheid zu erlangen. Die Sicherung besteht aber nur darin, dass der Schuldner in Hinkunft, wenn er die Schuld nicht oder nicht ganz bezahlen sollte, voraussichtlich wird dahin gebracht werden können, der Pfandrechtseinverleibung im angemerkten bevorzugten Rang zuzustimmen und dadurch diese Einverleibung zu ermöglichen. Vorher hat aber der Gläubiger rechtlich gesehen noch keine Sicherheit für seine Forderung, weil er mit der bloßen Rangordnung, also dem abstrakten, durch kein bestehendes Pfandrecht ausgefüllten grundbücherlichen Rang, keine dinglichen Rechte erworben hat und die Befristung der Anmerkung selbst deren Bestand in Frage stellt. Die beklagte Partei hat daher erst mit der Einräumung des Pfandrechts eine wirkliche Sicherstellung ihrer Forderung gegen die W***** erlangt. Dass hiebei auf den noch aufrechten angemerkten Rang zurückgegriffen wurde, hat nicht die Wirkung, als ob schon zur Zeit der Ranganmerkung die Sicherstellung der Beklagten begründet worden wäre (vgl § 56 Abs 3 GBG 1955). Es handelt sich vielmehr nur um die Vollendung eines früher unvollkommenen Tatbestands. Für den Zeitpunkt, nach dem die Anfechtbarkeit zu beurteilen ist, kann nur der Moment in Frage kommen, zu dem die Sicherstellung perfekt geworden ist (vgl Bartsch, aaO, S 161 2. Absatz, 198, Anm 3). Denn anfechtbar sind nach dem § 27 KO Rechtshandlungen, die das Vermögen des Gemeinschuldners im materiellen Sinne, also die Beeinträchtigung und Verminderung seiner Aktiven betreffen, nicht aber grundbücherliche Vorbehalte, die ohne hinzutretende Verpfändung das Vermögen nicht tangieren. Es genügt im Übrigen auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen. Der Oberste Gerichtshof sieht auch keinen Anlass, von der damit übereinstimmenden Rechtsprechung, wie sie in der Entscheidung vom 24. 2. 1926, SZ VIII/63, zum Ausdruck gekommen ist, abzurücken.
Wenn die beklagte Partei schließlich noch bezweifelt, dass die Zahlungsunfähigkeit der W***** um die Monatswende Februar/März 1953 eingetreten sei, übersieht sie die Feststellung der Untergerichte, dass die Gemeinschuldnerin zu dieser Zeit bereits außerstande war, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen. Soweit auch der Kläger der Meinung ist, dass der Erwerb eines Rangordnungsbescheids eine - anfechtbare - Rechtshandlung darstelle, genügt es, auf die früheren Ausführungen zu verweisen. Der Vergleich mit der Pfandrechtsvormerkung (§§ 35 ff GBG 1955) trifft nicht zu. Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechts findet nämlich nach dem § 36 GBG 1955 nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind. Die Pfandrechtsvormerkung ist daher nur zulässig, wenn - anders als bei einer Rangordnungsanmerkung - das Pfandrecht bereits eingeräumt wurde, einzelne Erfordernisse zur Einverleibung aber noch ausstehen. Der Hinweis auf den wirtschaftlichen Zweck der Rangordnungsanmerkung, die im geschäftlichen Leben eine pfandrechtliche Sicherstellung ersetzt, ist deshalb nicht überzeugend, weil sie eben im Rechtssinne einer solchen Sicherstellung nicht gleichkommt.
Die inkongruente Deckung der Beklagten (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) ist darin gelegen, dass sie aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 22. 5. 1953 eine größere Sicherstellung bekommen hat, als sie ihr aufgrund ihrer Vereinbarungen mit den W***** und nach der damaligen Sachlage zugestanden wäre. So wie jeder anderer Gläubiger konnte die Beklagte zu dieser Zeit, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens liegt, eine grundbücherliche Sicherstellung im laufenden Rang bekommen. Dies war keine inkongruente Deckung, weil es damals noch nicht darauf ankam, dass jeder Gläubiger der W***** gleichmäßige Befriedigung erhielt. Erst durch die Konkurseröffnung entstand mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der Konkursmasse das Bedürfnis nach einer solchen Gleichstellung. Diesem Zweck dient die Bestimmung des § 12 KO über das Erlöschen der Absonderungsrechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung begründet worden sind. Darüber hinaus kann aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein an sich erloschenes Pfandrecht noch angefochten wird, die die Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleistende Zurückwirkung der Konkurseröffnung nicht auch den Anfechtungstatbestand selbst beeinflussen. Dieser ist vielmehr - soweit es sich um die Inkongruenz der Deckung handelt - nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die angefochtene Rechtshandlung gesetzt wurde.
Der Oberste Gerichtshof billigt daher die Rechtsmeinung der Untergerichte, dass die Beklagte aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 22. 5. 1953 nach der damaligen Lage der Dinge Anspruch hatte, im laufenden grundbücherlichen Rang exekutiv gesichert zu werden. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, dass der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO auf das Pfandrecht insoweit nicht zutrifft, als es sich um den in der laufenden grundbücherlichen Rangordnung einverleibten Pfandrechtsteil von 5.034,92 S handelt.
Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Erwerb dieses Pfandrechtsteils auch nach den §§ 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten worden ist. Es handelt sich dabei nicht um die Inkongruenz der Deckung, sondern darum, dass die Beklagte eine - wenn auch angemessene - Sicherstellung erlangt haben könnte, sofern sie von der Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, oder von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis gehabt hätte oder haben musste. Das Berufungsgericht nahm im Gegensatz zum Erstgericht nicht als erwiesen an, dass der Beklagten diese Umstände weder bekannt waren, noch bekannt sein mussten, sondern ließ dies dahin gestellt sein. Das Berufungsgericht hätte aber auch in dieser Richtung Stellung nehmen müssen, weil ja nicht nur der Erwerb des Rangordnungsbescheids, der allerdings keineswegs zur Anfechtung geeignet ist, sondern auch der Erwerb eines in laufender Rangordnung erwirkten Pfandrechtsteils nach den §§ 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten ist. In dieser Richtung liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens vor, der gemäß dem Revisionsantrag des Klägers zur beschränkten Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Rechtssache an dieses Gericht führen musste.
Da aber sonst die von den Parteien geltend gemachten Revisionsgründe nicht vorliegen, musste ihren Revisionen im Übrigen der Erfolg versagt werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Erwerb des Rangordnungsbescheids keinesfalls zur Anfechtung geeignet ist. Dies gilt auch vom Pfandrecht im Teilbetrag von 5.034,92 S bei letzterem jedoch nur, was den Anfechtungsgrund des § 30 Abs 1 Z 1 KO betrifft. Soweit bei diesem Pfandrechtsteil noch die Anfechtungsgründe des §§ 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 3 KO in Frage kommen, bedarf das Berufungsverfahren der Ergänzung. Die Erlangung des Anerkenntnisurteils ist, soweit damit die inkongruente Deckung in der angemerkten Rangordnung C PZ 7 erwirkt werden sollte, nach dem § 30 Abs 1 Z 1 KO ebenso anfechtbar wie die Erwerbung dieses bevorzugten Pfandrechts (für einen Teilbetrag von 40.000 S) selbst. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO.
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