Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
a) Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 519/95 (SZ 68/47 = JBl 1995, 584 = EvBl 1995/155 = NZ 1996, 178) die Materialien und die Standpunkte der Lehre zu § 785 Abs 3 ABGB mit eingehender Begründung dargelegt. Während danach die Befürworter der befristeten Schenkungsanrechnung bei fehlender Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbanfalls dem Ausgleichsgedanken und der Gegenseitigkeit der Anrechnung stärkeres Gewicht zumessen (nur der soll sich die Schenkungen anrechnen lassen müssen, der auch selbst die Anrechnung verlangen kann und dessen Anteil bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist), weisen die Gegner darauf hin, daß die Bestimmung eine Umgehung des Pflichtteilsrechts durch die "familia suspecta" verhindern wolle. Der Oberste Gerichtshof ist bisher der ersten Ansicht gefolgt (5 Ob 1565/94 = EFSlg 75.329 in einer, ein anderes uneheliches Kind des Erblassers betreffenden
Rechtssache; 2 Ob 556/92 = EFSlg 68.987; JBl 1991, 312 [Eccher] =
ZfRV 1991, 471 (Zemen); JBl 1988, 646 = RZ 1988/45 = NZ 1989, 42
[Czermak]; SZ 47/76; RIS-Justiz RS0012855; Eccher in Schwimann, § 785 ABGB Rz 16 mwN). Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz entspricht dieser Rechtsprechung, wonach eben unter den pflichtteilsberechtigten Personen des § 785 ABGB, die zur unbefriststen Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, nur jene zu verstehen sind, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten. Hat ein Kind des Erblassers - wie hier die Beklagte - auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, gilt § 785 Abs 3 ABGB (5 Ob 1565/94; JBl 1988, 646 mwN, insbesondere Welser in Festschrift Kralik 590; RIS-Justiz RS0012855). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Schenkung des Erblassers an das beklagte eheliche Kind und dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht erfolgten mehr als zwei Jahre vor dem Erbanfall, sodaß die Schenkung gegenüber dem seinen Pflichtteil ansprechenden klagenden unehelichen Kind unberücksichtigt bleiben muß.
In der Entscheidung JBl 1988, 646 wird auf den - dort verneinten - Fall verwiesen, daß die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB rechtsmißbräuchlich sein könnte. Ein solcher Rechtsmißbrauch, der dann vorliegt, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt und der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, wurde in den zu 4 Ob 519/95 und 6 Ob 555/95 gefällten Entscheidungen bejaht. Daß letzteres zutreffe, wurde hier von der Klägerin weder - auch nicht in der außerordentlichen Revision - behauptet noch liegen dazu entsprechende Feststellungen vor.
b) Festzuhalten bleibt, daß die Frage, ob unehelichen Kindern ein von den vormals einschränkenden Voraussetzungen des UeKindG 1970 unabhängiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht, nach der unmißverständlichen Bestimmung des Art III des ErbRÄG 1989, BGBl 1989/656, davon abhängt, ob der Erblasser vor oder nach dem 1.Jänner 1991 gestorben ist. Ist letzteres - wie hier (4.Juni 1992) - der Fall, treten mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen alle daraus resultierenden Konsequenzen, wie insbesondere auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, ein; dabei macht es keinen Unterschied, ob der Erblasser das nunmehr pflichtteilsberechtigte uneheliche Kind durch eine Schenkung, die vor oder nach dem 1.Jänner 1991 getätigt wurde, oder etwa auch durch vor oder nach dem 1.Jänner 1991 errichtete letztwillige Verfügungen verkürzte (JBl 1996, 722 mwN ua). Darauf kommt es allerdings hier aus den zu a) genannten Gründen nicht mehr an.
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