Normen
AHG §1
KFG §44
KFG §61 Abs3
KFG §61 Abs4
VersVG §158c
AHG §1
KFG §44
KFG §61 Abs3
KFG §61 Abs4
VersVG §158c
Spruch:
Übermittelt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nur eine Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG, teilt er aber nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 61 Abs. 4 KFG mit, haftet er in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter; es besteht dann keine Verpflichtung der zuständigen Organe der Republik Österreich, nach § 61 Abs. 5 KFG wegen Gefahr in Verzug unverzüglich für die Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen
OGH 18. Dezember 1974, 1 Ob 224/74 (OLG Wien 7 R 189/74; LGZ Wien 40 a Cg 531/73)
Text
Der Kläger erlitt am 28. März 1972 als Motorradfahrer in B bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW mit dem Probekennzeichen W 46 ..., das für die Firma N Ges.m.b.H. zugelassen war, verschiedene Schäden. Der Lenker des PKWs ist nicht bekannt; dessen Führerschein auf den Namen Sylvester O war gestohlen. Der Firma N Ges.m.b.H. als Halterin des PKWS war der Haftpflichtversicherer, die A Versicherungs-Aktiengesellschaft, mangels Zahlung der Erstprämie im Innenverhältnis nicht zur Leistung verpflichtet (§ 38 Abs. 2 VersVG). Der Versicherer hatte dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 12. Feber 1972, eingelangt am 21. Feber 1972, gemäß § 61 Abs. 3 KFG angezeigt, daß er "als Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei" sei. Mit Bescheid des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Feber 1972 war auch die Zulassung des Probefahrtkennzeichens W 46 ... zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG aufgehoben und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt worden; der Bescheid war der Firma N Ges m b.H. am 29. Feber 1972 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14. März 1972, eingelangt am 17. März 1972,hatte das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien auch das Bezirkspolizeikommissariat L ersucht, die Probefahrtkennzeichen und den Probefahrtschein abzunehmen; mit der zwangsweisen Abnahme war das Wachzimmer Wien, L-Gasse 3, beauftragt worden, führte sie jedoch erst am 11. April 1972 durch. Mit Schreiben vom 13. November 1972 lehnte der Haftpflichtversicherer dem Kläger gegenüber eine Zahlungspflicht ab, da keine Deckung vorliege.
Nach vergeblicher Durchführung des Aufforderungsverfahrens begehrt der Kläger, gestützt auf das Amtshaftungsgesetz, von der beklagten Partei, der Republik Österreich, an Verdienstentgang 28.799.10 S samt Anhang und außerdem die Feststellung, daß die beklagte Partei für sämtliche zukünftige Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 28. März 1972 hafte. Organe der beklagten Partei hätten dadurch grob fahrlässig gehandelt daß die Probefahrtkennzeichen nicht bis 28. März 1972 abgenommen gewesen seien. Die beklagte Partei wendete u. a. ein, die Organe der Bundespolizeidirektion Wien hätten alles versucht, um die auf Grund der nach § 61 Abs. 3 KFG erstatteten Anzeige des Versicherers gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG angeordnete Aufhebung der Zulassung des Probefahrtkennzeichens W 46 ... auch zu vollziehen; eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung von Organen der beklagten Partei liege nicht vor.
Das Erstgericht wies nach Wiedergabe des eingangs festgestellten Sachverhaltes als unbestritten und Feststellung, das ersuchte Polizeiwachzimmer habe am 18., 21. und 24. März 1972 insgesamt etwa fünfzehnmal versucht, die Abnahme der Probefahrtkennzeichen durchzuführen, doch sei unter der Anschrift des Zulassungsberechtigten nur eine unfertige Werkstättenhalle vorhanden und niemand anzutreffen gewesen, das Klagebegehren ab. Die Organe des Wachzimmers hätten alles Zumutbare unternommen, um die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Probefahrtscheines zu vollziehen. Zur sofortigen Einleitung einer Fernschreibfahndung seien die Sicherheitsbehörden nicht verhalten gewesen.
Das Berufungsgericht hob über die nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung zurück. Es sei grundsätzlich Aufgabe der Behörde, innerhalb der Frist des § 158c Abs. 2 VersVG die Abnahme der Probefahrtkennzeichen durchzuführen. Die beklagte Partei treffe die Beweislast, daß die Abnahme innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle festgesetzten Frist von einem Monat unmöglich oder unter Heranziehung vernünftiger Maßstäbe unzumutbar gewesen sei. Die beklagte Partei habe nie vorgebracht, daß sie ein Zirkulartelegramm an alle mit der Überwachung des Straßenverkehrs befaßten Behörden mit dem Ersuchen um Abnahme der Kennzeichentafeln erlassen habe; dies werde aber vom Obersten Gerichtshof (ZVR 1964/61) als durchaus zumutbare und zweckmäßige Bemühung erachtet. Der Versicherer habe Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG wegen Nichtzahlung der Erstprämie, durch die Leistungsfreiheit im Innenverhältnis eingetreten sei, erstattet. Ergebe sich aus der Nichtzahlung der Erstprämie zusätzlich ein Sachverhalt nach § 158c Abs. 2 VersVG, also Freiheit von der Deckungspflicht gegen Dritte einen Monat nach der Anzeige, greife die Verpflichtung der Behörde zu unverzüglichem Handeln nach § 61 Abs. 5 KFG Platz. Daß sich der Versicherer nach dem vom Erstgericht als unbestritten bezeichneten Sachverhalt nur auf § 61 Abs. 3 KFG berufen habe, sei ohne Bedeutung, weil die richtige und vollständige Mitteilung eines Sachverhaltes nicht durch ein einschränkendes oder falsches Zitat einer Gesetzesstelle entwertet werden könne. Da die Organe der beklagten Partei in Ausübung des Gesetzes (§ 61 Abs. 5 KFG) nicht alles unternommen hätten, was notwendig und zweckmäßig gewesen wäre, habe die beklagte Partei für dieses rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten einzustehen. Es werde im fortgesetzten Verfahren notwendig sein, Feststellungen zur Höhe des Schadens, zum Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei und zum behaupteten Mangel eines Feststellungsinteresses zu treffen.
Der Oberste Gerichtshof hob den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wird die erste Prämie nach Abschluß eines Versicherungsvertrages nicht rechtzeitig gezahlt, ist nach § 38 Abs. 1 VersVG der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Ist die erste Prämie zur Zeit des Eintrittes eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer gemäß § 38 Abs. 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Leistungsfreiheit gilt jedoch für eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere also bei Bestehen eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages (§ 59 Abs. 1 KFG), nur im Innenverhältnis. In Ansehung eines Dritten bleibt hingegen die Verpflichtung des Versicherers zunächst weiter bestehen (§ 158c Abs. 1 VersVG). Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung eines Dritten erst mit dem Ablauf eines Monates, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hiefür zuständigen Stelle, also der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat (§ 61 Abs. 4 KFG), angezeigt hat; der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Aus § 38 Abs. 1 VersVG ergibt sich eindeutig, daß die Nichtzahlung der ersten Prämie keineswegs automatisch das Versicherungsverhältnis beendet. Der Versicherer hat nur ein Rücktrittsrecht (Bruck - Möller, VersVG[8], Anm. 21; Prölß - Martin, VersvG[9], 227), von dem er jedoch dem Versicherungsnehmer gegenüber durch entsprechende Erklärung Gebrauch machen muß. Erst dann, wenn der Anspruch auf die Prämie auch innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an nicht gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Rücktritt vom Gesetz fingiert (Bruck - Möller, 496 Anm. 25, Prölß - Martin, 227); der Unterlassung der Klageführung wird die Bedeutung der unwiderlegbaren Vermutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung beigemessen (SZ 25/78; SZ 23/348). Der Umstand allein, daß die erste Prämie nicht bezahlt ist, hat demnach, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls ausgesprochen hat (JBI. 1957, 160; SZ 26/93), auf die Haftung Dritten gegenüber keinen Einfluß. Der Dritte ist auch dann geschützt, wenn die Leistungspflicht des Versicherers aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht wirksam geworden ist. Darum hat der Oberste Gerichtshof unter der Geltung des Kraftfahrgesetzes 1955, das die Anzeige jeder Unterbrechung der Haftung verlangte (§ 55 Abs. 5), auch die Auffassung vertreten, daß der Versicherer in diesem Fall nicht einmal zur Erstattung einer Anzeige an die Zulassungsbehörde verpflichtet war (ZVR 1971/8; VersR 1966, 97 mit zustimmender Anmerkung von Wahl e). Die Rechtslage hat sich, allerdings nur, was die Anzeigeerstattung betrifft, durch das Kraftfahrgesetz 1967 geändert. Nunmehr wird zwischen zwei Anzeigeerstattungen unterschieden. Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, etwa weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlt hat, ist dies gemäß § 61 Abs. 3 KFG anzuzeigen, gemäß § 61 Abs. 4 KFG hingegen jeder Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Folge hat. Das Kraftfahrgesetz 1967 sieht in seinem § 44 Abs. 1 zwar in beiden Fällen eine Aufhebung der Zulassung vor, unterscheidet aber im übrigen. Langt nur eine Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG ein, kann die Behörde nach § 44 Abs. 1 lit. b KFG schon mit der Einleitung eines Verfahrens bis zu einem Monat zuwarten; einer Berufung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. § 44 Abs. 3 KFG). Der Grund für diese Großzügigkeit des Gesetzes ist nach der oben dargestellten Rechtslage klar erkennbar: Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nur das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer betrifft, sind Dritte, deren Schutz die Bestimmungen über die Versicherungspflicht vor allem dienen (SZ 38/28), nicht gefährdet, der Versicherer aber nicht schutzbedürftig, weil es seiner Beurteilung oblag, ob er auch vom Vertrag zurücktrat. Nur wenn der Versicherer auch die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt herbeiführte und dies der Zulassungsbehörde nach § 61 Abs. 4 KFG anzeigte, beginnt die einmonatige Frist des § 158c Abs. 2 VersVG zu laufen und ist daher Eile am Platz. In einem solchen Fall ist zu gewärtigen, daß der Versicherer auch in Ansehung Dritter von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Nur in einem solchen Fall gilt, was das Berufungsgericht übersehen hat, § 61 Abs. 5 KFG und sind daher bei Gefahr im Verzug unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c KFG über die Aufhebung der Zulassung der Zulassungsschein bzw. der Probefahrtschein (§ 61 Abs. 6 KFG) und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Demgemäß läßt § 44 Abs. 1 lit. c KFG, welche Bestimmung dann anzuwenden ist, ein Zuwarten mit der Aufhebung der Zulassung nicht mehr zu und aberkennt gemäß § 44 Abs. 3 KFG einer Berufung unter allen Umständen die aufschiebende Wirkung. Der unterschiedlichen Dringlichkeit des behördlichen Einschreitens trägt der Erlaß des Bundesministeriums für Inneres an die Bundespolizeibehörden vom 10. Mai 1968, abgedruckt bei Grubmann Kraftfahrgesetz[2], 96 f. Anm. 2 zu § 44 KFG, Rechnung, den das Berufungsgericht offenbar mißverstanden hat. In diesem Erlaß wird nämlich ganz im Sinne obiger Ausführungen hervorgehoben, daß der Versicherer nur bei Umständen, die nach § 61 Abs. 4 KFG angezeigt wurden, mit Ablauf eines Monats nach der erwähnten Anzeige auch in Ansehung eines allenfalls geschädigten Dritten von der Leistung frei wird; die Anzeige einer Versicherungsunternehmung nach § 61 Abs. 4 KFG ist daher mit größter Beschleunigung und allem Nachdruck zwecks Erwirkung der Kennzeichenabnahme zu behandeln. In diesem Fall ist bei unbekanntem Aufenthalt des Kennzeicheninhabers auch ein Fahndungsfernschreiben, unter Umständen an alle Kraftfahrbehörden I. Instanz, erforderlich. Andererseits verweist der Erlaß darauf, daß in Fällen, die nach § 61 Abs. 3 KFG angezeigt wurden, die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung eines allenfalls geschädigten Dritten bestehen bleibt; hier wird von einer allgemeinen Fernschreibfahndung abgesehen. Wie sich aus dem Erlaß ergibt, hat der Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs mitgeteilt, daß seitens der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei Erstattung von Haftungsunterbrechungsanzeigen angegeben werden werde, ob diese auf Grund des § 61 Abs. 3 oder Abs. 4 KFG erfolgen; ohne diesbezüglichen Hinweis könne eine Haftungsunterbrechungsanzeige zunächst als solche nach § 61 Abs. 3 KFG angesehen werden, doch empfehle sich in diesem Falle eine sofortige fernmündliche Rückfrage bei der Versicherungsunternehmung zwecks Klärung des Tatbestandes. Im vorliegenden Falle hat, wie das Erstgericht, vom Kläger in der Berufung unbekämpft, als unbestritten annahm, der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 12. Feber 1972 dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien unter Berufung auf § 61 Abs. 3 KFG angezeigt, daß er als Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat der Versicherer damit nicht eine falsche Gesetzesstelle zitiert, sondern inhaltlich die Rechtslage, die Voraussetzung für eine Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG ist, nämlich die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 38 Abs. 2 VersVG, zur Begründung seiner Anzeige herangezogen. Damit wurde aber nicht angezeigt, daß die Kraftfahrzeugversicherung beendet worden sei, was vorausgesetzt hätte, daß der Versicherer von der Möglichkeit des Vertragsrücktrittes Gebrauch gemacht hätte. Nur eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses hätte jedoch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 158c Abs. 2 VersVG auch in Ansehung eines Dritten die Beendigung einer Haftung des Haftpflichtversicherers nach Ablauf eines Monates nach Einlangen der Anzeige zur Folge gehabt. Wurde hingegen nur eine Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG übermittelt, haftete der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter. Die Behörde hatte daher schon mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Zulassung bis zu einem Monat Zeit. Hatte aber die Frist des § 158c Abs. 2 VersvG mangels Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu laufen begonnen, haftete der Versicherer in Ansehung Dritter ohne zeitliche Beschränkung und damit auch über den Unfallstag des Klägers hinaus weiter. Die Organe der beklagten Partei waren demnach nicht verpflichtet, nach § 61 Abs. 5 KFG unverzüglich für die Abnahme des Probefahrtscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen. Die Organe der beklagten Partei haben sich dann aber nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG schuldhaft rechtswidrig verhalten und auch gar keinen Schaden des Klägers durch zwischenweiligen Wegfall der Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 158c Abs. 1 VersvG herbeigeführt. Die Voraussetzungen einer Haftung der beklagten Partei, wie sie der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1964/61 (vgl. auch JBl. 1968, 374) zugrunde lagen, sind damit diesmal nicht gegeben. Daß der Haftpflichtversicherer trotzdem Leistungen an den Kläger ablehnte, hat die beklagte Partei nicht zu verantworten.
Die Rechtssache ist damit dahin entscheidungsreif, daß das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)