Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 31.März 1987 wegen des Verbrechens des Mordes zu einer 18jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, seinem Antrag auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens wurde nach dem Klagevorbringen mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 8.Juli 1992 Folge gegeben.
Das angerufene Landesgericht Steyr wies die vom Kläger gegen den Bund wegen behaupteter Säumigkeit von richterlichen Organen des Landesgerichts Linz im wiederaufgenommenen Verfahren sowie behaupteten schuld- haften Handelns und Unterlassens von Organen der Bundespolizeidirektion Linz (Kriminalpolizei) im Zusammen- hang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren erhobene Amtshaftungsklage auf Zahlung von 960.000 S sA (Verdienstentgang für einen gewissen Zeitraum) wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und überwies sodann infolge Überweisungsantrags des Klägers die Klage nach § 230 a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz; dieses legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Zuständigkeitsentscheidung vor.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Steyr als das zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zuständige Gericht.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des beklagten Rechtsträgers gegen die Delegation ist zulässig, weil alle Delegationsbeschlüsse innerhalb der Grenzen der §§ 517 und 528 ZPO anfechtbar sind (Mayr in Rechberger, § 30 JN Rz 3, § 31 JN Rz 6, § 31a JN Rz 3, je mwN; Fasching I 234; Buchegger, Prakt. ZPO4 40) und es einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch bedeuten würde, die Delegation nach § 9 Abs 4 AHG anders zu behandeln als jene nach §§ 30 ff JN. Es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.
§ 9 Abs 4 AHG als Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener (RZ 1990/108 ua) Delegierung soll gewährleisten, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 1 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, daß alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Daher wird auch § 9 Abs 4 AHG in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz" ergänzt. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (EvBl 1963/211; 1 Ob 26/93 ua; RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG2 Rz 261; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 232 f; Fasching, Lehrbuch2 Rz 208; Mayr aaO § 31 JN Rz 1).
Der Rekurseinwand, der Kläger leite seinen Amtshaftungsanspruch - auch - aus schuldhaft-rechtswidrigem Handeln von richterlichen Organen in dem gegen ihn weiter- geführten (§ 358 StPO) Strafverfahren des Geschworenen- gerichts beim Landesgericht Linz und nicht des Landesgerichts Linz ab, ist bedeutungslos, weil unabhängig davon, ob ein organisatorischer oder funktioneller Zusammenhang zwischen diesen Gerichten besteht (vgl dazu Foregger/Kodek, StPO6 § 14 Erl I.; Platzgummer, Grundzüge des österr. Strafverfahrens6 34), die für die Delegation sprechende Besorgnis der Befangenheit auf jeden Fall gegeben ist, ist doch der Schwurgerichtshof neben der aus acht Geschworenen bestehenden Geschworenenbank aus drei dem Landesgericht angehörigen Berufsrichtern besetzt (§§ 300 f StPO). Festzuhalten bleibt, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 2194/96w in einer dieselben Parteien betreffenden Rechtssache diese Rechtsansicht vertrat.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
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