OGH 1Ob223/22h (RS0134370)

OGH1Ob223/22h25.4.2023

Rechtssatz

Jene Vorschriften, welche die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regeln, bezwecken nicht auch die Verhinderung von Schäden, die aufgrund ganz anderer Straftaten als jener, wegen derer ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, verursacht wurden, auch wenn diese (anderen) Straftaten in einem solchen Ermittlungsverfahren zufällig entdeckt worden wären.

Normen

StPO §2
AHG §1

1 Ob 223/22hOGH25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20230425_OGH0002_0010OB00223_22H0000_001

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