OGH 1Ob2225/96d

OGH1Ob2225/96d26.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache Martin M*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.Mai 1996, GZ 43 R 380/96-123, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Donaustadt vom 21.Dezember 1995, GZ 17 P 69/88-116, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichts ersatzlos aufgehoben wird.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 20.12.1994 (ON 95) wurden dem damals Minderjährigen für die Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.1995 Titelvorschüsse in der Höhe von monatlich S 1.500 gewährt. Mit Beschluß vom 18.10.1995 (ON 115), in Rechtskraft erwachsen am 18.11.1995, wurde die dem Vater bisher auferlegte Unterhaltsleistung auf monatlich S 3.000 erhöht. Mit Beschluß vom 21.12.1995 (ON 116) erhöhte das Erstgericht die für die Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.1995 gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Wirksamkeit vom 1.5.1995 auf den Betrag von monatlich S 3.000. In Anbetracht der Änderung des Unterhaltstitels sei gemäß § 19 Abs 2 UVG vorzugehen gewesen.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem gegen die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse gerichteten Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Unterhaltstitel sei während des Laufens der Unterhaltsvorschüsse erhöht worden. Gemäß § 19 Abs 2 UVG sei das Pflegschaftsgericht verpflichtet gewesen, mit eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses von Amts wegen auch die Unterhaltsvorschüsse zu erhöhen. In diesem Zeitpunkt (17.11.1995) sei (noch) kein Einstellungsgrund für die Vorschüsse vorgelegen. Daß das Pflegschaftsgericht seinen Beschluß tatsächlich später, nämlich nach Einstellung der Vorschüsse gefaßt habe, könne dem Unterhaltsgläubiger nicht schaden.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, vom Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraumes zu erhöhen. Die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, falls die Erhöhung auf einen Monatsersten fällt, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR XV.GP 7 und 14). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß schon nach dem Wortlaut der Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG voraussetzt, daß Unterhaltsvorschüsse zumindst im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783). Er hat weiters erkannt, daß eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nicht nur in diesem Fall, sondern auch dann ausgeschlossen ist, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlung für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre (ÖA 1985, 129). All diese Grundsätze haben uneingeschränkt auch zu gelten, wenn das Pflegschaftsgericht den Unterhaltsvorschuß von Amts wegen erhöht (ÖA 1996, 18). Aus der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof weiters den Schluß gezogen, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse auch dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Beschluß erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefaßt wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen (ÖA 1996, 18).

Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Die vom Gericht zweiter Instanz angestellten Überlegungen, daß eine allfällige Säumnis des Gerichtes nicht zum Nachteil des Unterhaltsgläubigers ausschlagen dürfe, können im vorliegenden Fall schon deshalb auf sich beruhen, weil selbst bei einer unmittelbar auf die im letzten Monat der Vorschußgewährung eingetretene Rechtskraft der Unterhaltserhöhung folgenden Beschlußfassung eine Erhöhung zukünftiger Vorschüsse nicht mehr möglich gewesen wäre.

Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.

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