Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Kostenersatzanspruch entsteht im allgemeinen erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Kostenentscheidung (SZ 44/171; SZ 25/289; dazu tendierend auch: SZ 67/143). Eine Ausnahme davon bilden aber Kosten im Sinne des § 54 Abs 1 KO etwa dann, wenn sie - wie hier - als Aufwand einer Rechtsverteidigung entstanden. Das wurde vom Obersten Gerichtshof im grundsätzlichen bereits in SZ 16/16 ausführlich begründet. Daran wurde in der Folge festgehalten (ZIK 1995, 63; SZ 61/31). Prozeßkosten, die als Aufwand einer Rechtsverteidigung entstanden, bilden daher nach den zitierten Entscheidungen selbständige Forderungen. Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich noch nicht zugesprochenen Kosten sind dann jedoch Konkursforderungen, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen. Die für diesen Zweck verselbständigten Kosten der Rechtsverteidigung verlieren erst nach einer allfälligen Bestreitung durch den Masseverwalter ihre rechtliche Selbständigkeit und sind diesfalls nach den allgemeinen Regeln im ursprünglichen, wieder aufzunehmenden Verfahren weiter zu verfolgen (ZIK 1995, 63).
Diese Rechtslage wird von der beklagten Partei übersehen. Deren außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des§ 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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