OGH 1Ob218/50

OGH1Ob218/5019.4.1950

SZ 23/101

Normen

AußStrG §14
EO §78
EO §382 Z8
EO §402
ZPO §502
ZPO §528
AußStrG §14
EO §78
EO §382 Z8
EO §402
ZPO §502
ZPO §528

 

Spruch:

Wird nur die Höhe des Unterhaltsbetrages bekämpft, ist auch im Verfahren wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. der Revisionsrekurs ausgeschlossen.

Entscheidung vom 19. April 1950, 1 Ob 218/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

In einem Scheidungsverfahren wurde dem Kläger rechtskräftig gemäß § 382 Z. 8 EO. aufgetragen, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 S zu bezahlen, wobei ein Jahreseinkommen des Klägers von 18.660 S der Bemessung zugrunde gelegt wurde.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens begehrte der Kläger, den Unterhaltsbeitrag auf 150 S herabzusetzen, da sein Jahreseinkommen derzeit nur 9.633 S betrage, was einem monatlichen Einkommen von 800 S entspreche.

Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung dahin abgeändert, daß dem Kläger aufgetragen wurde, der Beklagten nur einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 350 S ab 1. Jänner 1950 zu leisten.

Über Rekurs der beklagten Partei hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der klagenden Partei auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht führte aus, daß nur Umstände, die nach Erlassung der einstweiligen Verfügung eingetreten seien, eine Änderung der Unterhaltshöhe rechtfertigen können, was im gegenständlichen Falle aber nicht zutreffe.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Klägers als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich gegen die im Wege der einstweiligen Verfügung festgesetzte Höhe der Unterhaltsleistung.

Nach § 502 Abs. 2 ZPO. ist gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen.

Wenn nun auch diese Bestimmung dem Wortlaute des Gesetzes nach für Revisionen gegen Urteile gilt, so ist sie doch um so mehr bei der weniger gewichtigen vorläufigen Entscheidung über die Bemessung des Unterhaltes nach § 382 Z. 8 EO. anzuwenden, zumal auch § 14 Abs. 2 AußstrG. im außerstreitigen Verfahren ein Rechtsmittel gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Unterhaltsbemessung ausschließt und nicht einzusehen ist, warum ein solcher Rechtszug im Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung zulässig sein soll.

Die Rechtsprechung (SZ. XI/202, 250, ZBl. 1932, Nr. 361, AnwZtg. 1932, S. 399, RZ. 1932, S. 245, RZ. 1933, S. 145, JBl. 1936, S. 282, 1 Ob 468/47) hat daher schon immer die Bestimmung des § 502 Abs. 2 ZPO. analog auf den Revisionsrekurs in Unterhaltsbemessungssachen angewendet, da sich aus der Regelung des § 502 ZPO., bzw. § 14 AußstrG. ergibt, daß der Gesetzgeber überhaupt gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz, insofern die Höhe des Unterhaltes bekämpft wird - nicht aber wenn der Grund des Anspruches bestritten ist -, den Rechtszug ausschließen wollte. Dies muß aber um so mehr für den Rekurs im Verfahren über einstweilige Verfügungen gelten, hinsichtlich deren nach §§ 402, 78 EO. die Vorschriften der ZPO., sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, Anwendung zu finden haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, daß der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 2 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. unzulässig ist.

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