European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00217.16T.1123.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts im Verfahren über sein Kontaktrecht behauptete der Vater unter anderem einen Verfahrensmangel, weil das von ihm vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt worden sei und das Erstgericht nicht erklärt habe, warum dieses Gutachten die vom Gericht angeordnete – vom Vater verweigerte – Begutachtung nicht ersetzen könne.
Das Rekursgericht führte dazu aus, die Nichtberücksichtigung des „Privatgutachtens“ durch das Erstgericht stelle schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, als dieses weder in formaler Hinsicht noch inhaltlich eine taugliche Grundlage darstelle, da es sich auf eine Kommentierung des Akteninhalts und eine – unkritische und unvollständige – Befundaufnahme mit dem Vater beschränke.
Auch wenn der Revisionsrekurswerber die neuerlich aufgegriffene Unterlassung unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, beruft er sich in Wahrheit auf einen Verfahrensmangel, beruht die Beurteilung der Vorinstanzen doch nicht auf (materiell‑)rechtlichen Erwägungen zum „Meritum“ (hier: zum Kontaktrecht des Vaters), sondern vielmehr allein auf verfahrensrechtlichen Folgerungen. Auch im außerstreitigen Verfahren gilt aber, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RIS‑Justiz RS0050037; RS0030748). Soweit die unterbliebene inhaltliche Berücksichtigung des vorgelegten Privatgutachtens auf der Beurteilung seines (mangelnden) konkreten Beweiswerts beruht, liegt eine Frage der Beweiswürdigung vor, die auch im Außerstreitverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (RIS‑Justiz RS0007236).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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