OGH 1Ob214/10t

OGH1Ob214/10t15.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „B*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, Serbien, vertreten durch Dr. Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.840 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. September 2010, GZ 1 R 276/09y-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 16. September 2009, GZ 4 C 471/08f-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erklärte sich nach Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit für unzuständig und wies die auf Zahlung von 7.840 EUR sA gerichtete Klage zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 2009/52, ist im Streitwertbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, nicht zulässig. Die Partei kann in diesem Fall nach § 528 Abs 2a ZPO iVm §§ 500 Abs 2 Z 3, 508 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zugelassen werde (6 Ob 2/10b). Dies gilt auch, wenn ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird (7 Ob 221/98w; Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 528 ZPO Rz 85). Die Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RIS-Justiz RS0109501 [T12]).

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