OGH 1Ob2050/96v (RS0106336)

OGH1Ob2050/96v26.7.1996

Rechtssatz

Der Masseverwalter verletzt nur dann gegenüber Neumassegläubigern bestehende konkursspezifische Rechtspflichten, soweit es bei Begründung der im Zuge der Unternehmensfortführung eingegangenen Verbindlichkeiten nicht überwiegend wahrscheinlich war, daß deren Tilgung aus Massemitteln möglich sein werde. Dabei hat der Masseverwalter im grundsätzlichen auch allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung der Arbeitsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Erforderlich ist auch eine begleitende Kontrolle des Fortführungserfolgs aufgrund der zu beobachtenden Wahrscheinlichkeitskriterien. Solange die Sanierungsprognose danach nicht zu revidieren ist, kommt eine Haftung des Masseverwalters für die infolge einer Unternehmensfortführung schließlich doch eingetretenen Vermögensnachteile von Gläubigern nicht in Frage. Dessen Haftung ist überdies ähnlich jener eines vertretungsbefugten Gesellschaftsorgans zu sehen.

 

Für Arbeitsverhältnisse, die während einer Unternehmensfortführung im Konkurs aufrechterhalten oder neu begründet werden, steht bei der durch den Masseverwalter zu stellenden und laufend zu überprüfenden Fortführungsprognose die durch einen überwiegend wahrscheinlichen Sanierungserfolg mögliche Sicherung der Arbeitsplätze im Vordergrund. Es besteht keine konkurspezifische Gefahr, über die der Masseverwalter aufzuklären hätte, wenn und solange die Fortführungsprognose im aufgezeigten Sinn günstig ist und bleibt. Es bedarf solange aber auch keiner theoretischen Erwägungen, welche Mittel erforderlich wären, um allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer bei Beendigung deren Arbeitsverhältnisse während der Fortführungsphase im Konkurs zu befriedigen.

Normen

KO §81 Abs3
KO §115 Abs1

1 Ob 2050/96vOGH26.07.1996

Veröff: SZ 69/170

4 Ob 134/99fOGH22.06.1999

Ähnlich; nur: Der Masseverwalter verletzt nur dann gegenüber Neumassegläubigern bestehende konkursspezifische Rechtspflichten, soweit es bei Begründung der im Zuge der Unternehmensfortführung eingegangenen Verbindlichkeiten nicht überwiegend wahrscheinlich war, daß deren Tilgung aus Massemitteln möglich sein werde. Dabei hat der Masseverwalter im grundsätzlichen auch allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung der Arbeitsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Erforderlich ist auch eine begleitende Kontrolle des Fortführungserfolgs aufgrund der zu beobachtenden Wahrscheinlichkeitskriterien. Solange die Sanierungsprognose danach nicht zu revidieren ist, kommt eine Haftung des Masseverwalters für die infolge einer Unternehmensfortführung schließlich doch eingetretenen Vermögensnachteile von Gläubigern nicht in Frage. Dessen Haftung ist überdies ähnlich jener eines vertretungsbefugten Gesellschaftsorgans zu sehen. (T1); Beisatz: Dessen Haftung wird nur verneint, wenn es annehmen konnte, daß eine Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_007

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