OGH 1Ob199/73 (RS0020738)

OGH1Ob199/7321.11.1973

Rechtssatz

Der Bestandgeber ist nur verpflichtet, den bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes zu gewähren. Nur wenn sich aus dem Vertrag keine eindeutigen Anhaltspunkte ergeben, können auch Ortsgebrauch oder Verkehrssitte maßgebend sein.

Normen

ABGB §1096 A1
ABGB §1098 IId

1 Ob 199/73OGH21.11.1973

Veröff: MietSlg 25126/27

7 Ob 174/75OGH16.10.1975

Veröff: EvBl 1976/127 S 240 = MietSlg 27177

7 Ob 751/79OGH20.12.1979

Beisatz: Verkaufsräume - Diskothek (T1)

7 Ob 702/80OGH12.02.1981

nur: Der Bestandgeber ist nur verpflichtet, den bedungenen Gebrauch des Bestandgegenstandes zu gewähren. (T2) Beisatz: Er hat daher dafür Sorge zu tragen, daß der Mieter nicht durch in sein Bestandobjekt eindringendes Regenwasser in dessen Gebrauch gestört wird. Kommt der Vermieter seiner vorerwähnten Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den dem Mieter hiedurch entstandenen Schaden. (T3) Veröff: MietSlg 33156

1 Ob 596/83OGH01.06.1983

Auch; Veröff: ImmZ 1985,397

5 Ob 682/83OGH18.10.1983

Auch; nur T2; Beisatz: Gebrauch in dem Zustand, der Vertragsgegenstand war und der Zinsvereinbarung zugrundegelegt wurde. (T4)

6 Ob 572/95OGH01.06.1995

nur T2

4 Ob 75/16gOGH20.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19731121_OGH0002_0010OB00199_7300000_003

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