Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber gesteht ausdrücklich zu, dass er keinen Privatrechtstitel zur Nutzung der Liegenschaften der Kläger (mehr) besitzt. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass ihm durch den rechtskräftigen (wasserrechtlichen) Bewilligungsbescheid „die Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG eingeräumt worden“ sei, die unabhängig von der Beendigung des Bestandvertrags mit den Klägern fortbestehe.
Nach § 111 Abs 4 WRG ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen, wenn sich im [wasserrechtlichen] Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund „in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß“ in Anspruch nimmt.
Aus den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass dem Beklagten die (auch wasserrechtliche) Bewilligung erteilt wurde, an einer den Klägern gehörenden Kaimauer auf einer Länge von rund 160 m eine Lände zur Verheftung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern zu errichten; diese wurde später auf die Errichtung zusätzlicher Verhefteinrichtungen ausgedehnt. Davon, dass die vom Beklagten geltend gemachte Inanspruchnahme einer fremden Grundfläche lediglich in einem für die Kläger „unerheblichen Ausmaß“ in Anspruch genommen würde, kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil diese bei der bewilligungsgemäßen Benützung durch den Beklagten keine Möglichkeit haben, den fraglichen Bereich ihrer Liegenschaft selbst zu nutzen oder die Nutzung einem Dritten zu überlassen. Gegen eine Inanspruchnahme in bloß unerheblichem Ausmaß spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beklagte mit den Klägern (entgeltliche) Bestandverträge abgeschlossen hatte. Auch in seiner Revision versucht er nicht einmal ansatzweise zu erklären, warum die ihm behördlich bewilligte Nutzung die Liegenschaft der Kläger (Kaimauer) nur in einem für diese unerheblichen Ausmaß stattfinde.
Besteht aber schon nach den Revisionsausführungen keine Basis für die Anwendung der vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Gesetzesnorm, sind erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO keinesfalls zu beantworten. Der Zurückweisungsbeschluss bedarf daher auch keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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