OGH 1Ob199/13s

OGH1Ob199/13s21.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*****, und 2. Republik Österreich (Bundeswasserbauverwaltung), *****, beide vertreten durch Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei DI W***** S*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2013, GZ 39 R 398/12m-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. September 2012, GZ 43 C 393/11f-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber gesteht ausdrücklich zu, dass er keinen Privatrechtstitel zur Nutzung der Liegenschaften der Kläger (mehr) besitzt. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass ihm durch den rechtskräftigen (wasserrechtlichen) Bewilligungsbescheid „die Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG eingeräumt worden“ sei, die unabhängig von der Beendigung des Bestandvertrags mit den Klägern fortbestehe.

Nach § 111 Abs 4 WRG ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen, wenn sich im [wasserrechtlichen] Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund „in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß“ in Anspruch nimmt.

Aus den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass dem Beklagten die (auch wasserrechtliche) Bewilligung erteilt wurde, an einer den Klägern gehörenden Kaimauer auf einer Länge von rund 160 m eine Lände zur Verheftung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern zu errichten; diese wurde später auf die Errichtung zusätzlicher Verhefteinrichtungen ausgedehnt. Davon, dass die vom Beklagten geltend gemachte Inanspruchnahme einer fremden Grundfläche lediglich in einem für die Kläger „unerheblichen Ausmaß“ in Anspruch genommen würde, kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil diese bei der bewilligungsgemäßen Benützung durch den Beklagten keine Möglichkeit haben, den fraglichen Bereich ihrer Liegenschaft selbst zu nutzen oder die Nutzung einem Dritten zu überlassen. Gegen eine Inanspruchnahme in bloß unerheblichem Ausmaß spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beklagte mit den Klägern (entgeltliche) Bestandverträge abgeschlossen hatte. Auch in seiner Revision versucht er nicht einmal ansatzweise zu erklären, warum die ihm behördlich bewilligte Nutzung die Liegenschaft der Kläger (Kaimauer) nur in einem für diese unerheblichen Ausmaß stattfinde.

Besteht aber schon nach den Revisionsausführungen keine Basis für die Anwendung der vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Gesetzesnorm, sind erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO keinesfalls zu beantworten. Der Zurückweisungsbeschluss bedarf daher auch keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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