Spruch:
Ein wesentlicher Irrtum kann vom Irrenden nur dann wie ein unwesentlicher behandelt werden, wenn auch dem Gegner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der hypothetische Wille unterstellt werden kann, gegebenenfalls zu den Bedingungen, die der Irrende nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen
Die Vertragsänderung bei unwesentlichem Irrtum hat so zu geschehen, daß sich der vereinbarte zu dem geminderten Preis so verhält wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel
OGH 29. Oktober 1975, 1 Ob 197/75 (OLG Innsbruck 1 R 182/75; LG Innsbruck 5 Cg 759/73)
Text
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 64.128 S samt Anhang. Er brachte zur Begründung seines Begehrens vor, er habe am 22. März 1973 vom Beklagten eine Laderaupe Caterpillar um 360.000 S gekauft. Unmittelbar vor Abschluß des Kaufvertrages habe er festgestellt, daß der linke Endantrieb des Caterpillars undicht sei. Auf Vorhalt habe August O, von dem der Beklagte das Gerät erworben habe, erklärt, daß in seiner Werkstätte das komplette Laufwerk samt Endantrieben mit neuen Bestandteilen versehen und neu abgedichtet worden sei, wovon sich der Beklagte selbst überzeugt habe. Dies habe der Beklagte bestätigt. Auf die weitere Frage, worauf die Undichtheit dann zurückzuführen sei, habe August O in Gegenwart des Beklagten geantwortet, daß vielleicht ein kleiner Montagefehler vorliege. Hierauf habe er (Kläger) noch am selben Tage den Kaufvertrag unterschrieben. Einige Tage später habe sich nach Öffnen des Endantriebes herausgestellt, daß die Spezialdichtungen total kaputt waren und keine neuen Bestandteile montiert worden seien, weshalb die Laderaupe nicht einsatzfähig gewesen sei. Auch beim rechten Endantrieb habe sich herausgestellt, daß keine neuen Ersatzteile eingebaut worden waren. Er habe sich daher zur Vermeidung schwerer Schäden zu einer sofortigen Reparatur entschließen müssen und für notwendige Instandsetzungsarbeiten 39.910 S und 1356 S bezahlt. Nachdem die Laderaupe einige Stunden in Betrieb gewesen sei, habe er festgestellt, daß die Lagerung der Leiträder und Lagerblöcke ebenfalls schwere Mängel aufweise, die auch behoben werden müßten. Für die noch zu ersetzenden Bestandteile seien 19.662 S bzw. an Arbeitskosten zirka 3200 S aufzuwenden. Die Summe dieser Auslagen ergebe den Klagsbetrag von 64.128 S, den er vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt begehre, weil dieser ihn durch List und bewußt wahrheitswidrige Zusicherungen über den Zustand des Gerätes in Irrtum geführt habe. Er behalte sich auch ausdrücklich die Auflösung des Vertrages vor.
Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, er habe die Laderaupe dem Kläger unter der Vereinbarung "gebraucht wie besichtigt, unter Ausschluß jeder Gewährleistung" verkauft. Dem Kaufabschluß seien mehrwöchige Verhandlungen vorangegangen, wobei der Kläger den Preis unter Hinweis auf den Zustand des Gerätes gedrückt habe. Vor Abschluß des Kaufvertrages habe der Kläger die Laderaupe zwei Tage benützt und sie eingehend erprobt. Gewährleistungsansprüche seien weder gerechtfertigt noch zulässig und außerdem verspätet. Er habe gegenüber dem Kläger auch keine Handlungen gesetzt, die als listiges Verhalten gewertet werden könnten. Was August O dem Kläger zugesichert oder versprochen habe, dafür müsse er, Beklagter, nicht einstehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beklagte kaufte im Jahre 1972 von August O eine Laderaupe, Marke Caterpillar, die er noch vor Silvester 1972 importierte. Beim Kauf wurde dem Beklagten zugesichert, daß das Laufwerk, das im Gegensatz zur übrigen Maschine neu lackiert war, neu sei. In der Folge wollte der Beklagte die Laderaupe verkaufen und setzte sich deshalb mit dem Kläger in Verbindung. Dieser besichtigte zunächst den Caterpillar beim Beklagten und setzte ihn dort auch kurz in Betrieb. Vor Abschluß des Kaufes wollte er mit der Maschine jedoch noch ausgiebig arbeiten. Der Caterpillar wurde daher in die Schottergrube bei R überstellt, wo der Kläger zwei Tage arbeitete. Er stellte dann fest, daß von den Laufrollen und vom Endantrieb Öl ausgeronnen war. Nun setzte er sich mit dem Beklagten in Verbindung, wobei der Beklagte seinerseits August O informierte, der dann auch zureiste. Man traf sich in der Schottergrube, wo August O und der Beklagte feststellten, daß Öl ausrann. Hier erklärte nun August O, daß ein komplett neues Laufwerk montiert worden sei; beim Endantrieb könne nur ein kleiner Montagefehler vorliegen. Zur Bestätigung wandte sich August O auch an den Beklagten, da dieser ja selbst gesehen habe, daß ein komplett neues Laufwerk montiert worden sei. Dies bestätigte der Beklagte. Äußerlich sah man auch, daß die Laufrollen neu waren. Bei der Montage der Laufrollen kann deren Zustand im Inneren nur festgestellt werden, wenn man sie zerlegt, was aber zur Montage nicht erforderlich ist. Auf Grund der Zusicherung, daß das Laufwerk und das Lagerwerk des Endantriebes neu seien, maß der Kläger dem Ölaustritt keine besondere Bedeutung bei und erklärte sich zum Kaufabschluß bereit. Die Parteien schlossen daher nach dieser Besprechung schriftlich den Kaufvertrag vom 22. März 1973, womit der Kläger den Caterpillar um 360.000 S erwarb. Im Kaufvertrag wurde auch jede Gewährleistung ausgeschlossen. Als der Kläger am nächsten Tag den Fehler beheben wollte, wurde der Endantrieb geöffnet und festgestellt, daß die Außenlager verrieben waren. Nachdem auch die Laufrollen geöffnet worden waren, stellte sich gleichfalls heraus, daß bis auf den Körper alles verschlissen war. Nun wurde im Auftrag des Klägers die Reparatur durchgeführt, wofür der Kläger ohne Umsatzsteuer 39.910 S und 1356 S bezahlen mußte. Da damit aber noch nicht alle verschlissenen Teile erneuert waren, wäre (zur restlosen Mängelbehebung) noch ein weiterer Materialaufwand von 19.662 S und ein Arbeitsaufwand von rund 3200 S jeweils ohne Umsatzsteuer erforderlich. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte der Caterpillar einen Wert von rund 270.000 S bei betriebsbereitem und gut erhaltenem Zustand.
Bei seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, daß dem Kläger der Nachweis eines unterlaufenen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB gelungen sei, wobei der Irrtum auch durch den Beklagten veranlaßt worden sei. Der Beklagte habe nämlich, wenn auch sicher nicht mit Arglist, den Kläger in der fälschlichen Annahme bestärkt, daß das Laufwerk zur Gänze erneuert worden sei. Der Irrtum habe auch eine wesentliche Beschaffenheit der Hauptsache betroffen, weil das Laufwerk und der Endantrieb zu den wesentlichen Bestandteilen einer Laderaupe gehörten und zudem die Absicht des Klägers besonders darauf gerichtet gewesen sei, daß die Laufrollen und der Endantrieb erneuert worden seien. Auch der Umstand, daß sich der Kläger in der Klage ausdrücklich die Auflösung des Kaufvertrages vorbehalten habe, erweise, daß auch er den Irrtum für einen wesentlichen gehalten habe. Daraus folge aber, daß er vom Beklagten keinen Schadenersatz begehren könne. Ein solcher stehe nur dem listig getäuschten Vertragsteil (§ 874 ABGB) zu. Bei Irreführung habe aber der Irrende auch nicht die Wahl zwischen Schadenersatz oder Anfechtung. Nur bei einem unwesentlichen Irrtum könne eine angemessene Vergütung verlangt werden. Diese begehre der Kläger aber gar nicht und sie stehe ihm auch nicht zu, weil ja ein wesentlicher Irrtum (§ 872 ABGB) vorliege.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Es führte aus, das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß der auf Seiten des Klägers beim Vertragsabschluß unterlaufene Irrtum vom Beklagten veranlaßt wurde, wobei die vom Kläger geltend gemachte bewußte Irreführung (Arglist) auch die unbeabsichtigte Irreführung nach § 871 ABGB als ein Minus einschließe. In der Anfechtung wegen Arglist sei die Anfechtung wegen Irrtums mit eingeschlossen. Damit erlange die Frage Bedeutung, ob der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages in einem Irrtum befangen gewesen sei, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betreffe, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde. Es könne nun nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger eine einsatzfähige und gebrauchstüchtige Baumaschine erwerben wollte, daß also seine Absicht vorzüglich auf diesen Umstand gerichtet war. Da aber die vom Kläger erworbene Maschine tatsächlich nicht gebrauchstüchtig und einsatzbereit war, habe sich der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages in einem wesentlichen Irrtum im Sinne des § 871 ABGB befunden, der ihn berechtigen würde, vom Vertrag abzugehen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan, er habe vielmehr die erforderlichen Reparaturen durchführen lassen. Werde davon ausgegangen, daß der Kläger nach Aufklärung seines Irrtums von seinem Recht auf Anfechtung des Vertrages keinen Gebrauch mache, sondern an diesem festhalte und nur eine angemessene Minderung des Kaufpreises begehre, komme der Frage, ob der Irrende auch bei einem wesentlichen Irrtum die Wahl zwischen der Anfechtung nach § 871 ABGB und dem Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB, also das Recht zur Vertragskorrektur habe, entscheidende Bedeutung zu. Diese Frage werde sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Beim beiderseitigen wesentlichen Irrtum werde ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und dem Anspruch auf Vergütung verneint. Im Falle des einseitigen wesentlichen Irrtums stehe es aber dem Irrenden frei, seinen Irrtum als nebensächlich hinzustellen, wenn der Irrtum auch für den Gegner unwesentlich war, d. h. wenn dieser zu den hypothetischen Bedingungen kontrahiert haben würde. Es sei demnach aber noch klärungsbedürftig, ob auch der Beklagte bei Abgabe seiner Erklärung gegenüber dem Kläger, daß ein komplett neues Laufwerk montiert worden sei, sich in einem (wesentlichen) Irrtum befunden habe. Dies setze die Klärung der Frage voraus, was der Beklagte tatsächlich gewußt habe, ob er bei Vornahme der in der Werkstatt des August O vorgenommenen Reparatur anwesend gewesen sei, ob er entsprechende Fachkenntnisse besitze, was ihm von August O oder von dritter Seite über den Einbau neuer Teile mitgeteilt worden sei, ob ihm Reparaturrechnungen vorgelegt wurden usw. Dem Irrenden stehe es aber frei, seinen wesentlichen Irrtum als unwesentlich zu behandeln, wenn der Irrtum für den Gegner unwesentlich war. Es seien daher Feststellungen darüber erforderlich, ob der Beklagte auch zu den Bedingungen den Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen haben würde, die dieser nunmehr im Wege der mit der vorliegenden Klage angestrebten Vertragskorrektur erreichen wolle.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ging auf Grund der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen, die es seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegte, davon aus, daß sich der Kläger in einem vom Beklagten veranlaßten Irrtum darüber befunden hat, ob das Laufwerk und der Endantrieb des gekauften Caterpillars erneuert wurden. Diese Feststellung bekämpfte der Beklagte zwar in seiner Berufungsmitteilung, das Berufungsgericht nahm dazu nicht ausdrücklich Stellung, doch wird dies vom Beklagten in seinem Rekurs nicht weiter bekämpft. Er geht vielmehr nunmehr selbst vom festgestellten Sachverhalt aus, der demnach auch der Entscheidung des OGH zugrunde zu legen ist. Das Berufungsgericht qualifizierte den Irrtum des Klägers als einen wesentlichen (§ 871 ABGB), weil die Absicht des Klägers auf den Erwerb eines voll einsatzfähigen Fahrzeuges gerichtet gewesen sei. Nun ist ein Irrtum dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen (vgl. Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 95). Bestritten ist, ob diese Frage nach objektiven Gesichtspunkten oder ausschließlich nach dem Parteiwillen zu beurteilen ist. Gschnitzer führt in Klang[2] IV/1, 122, 124 aus, daß in erster Linie ein objektiver, genereller, typischer Maßstab anzulegen sei, fügt aber hinzu, daß dies nur vorbehaltlich eines anderen, deutlich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens gelte. Koziol - Welser I, 95 stellen primär auf den hypothetischen Parteiwillen ab; falls dieser nicht festgestellt werden könne, sei zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise kontrahiert hätten. Im vorliegenden Fall kommt der Unterscheidung zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum insofern Bedeutung zu, als bei wesentlichem Irrtum, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der neueren Rechtsprechung den Parteien ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen Anfechtung des Vertrages und der vom Gesetz nur bei unwesentlichem Irrtum vorgesehenen Vertragskorrektur nicht einzuräumen ist (vgl. hiezu ausführlich SZ 45/38). Die Irrtumsregeln haben ja den Zweck, jenen Zustand herbeizuführen, der bei irrtumsfreiem Handeln bestunde. Könnte der Irrende bei wesentlichem Irrtum den Vertrag stets aufrecht erhalten, dessen Inhalt aber beliebig verändern, so würde seinem Partner ein Vertrag aufgezwungen, den dieser nicht geschlossen hätte und damit in die privatautonome Willensgestaltung der Parteien eingegriffen (Koziol - Welser, 98). Liegt aber lediglich ein unwesentlicher Irrtum vor, dann wird den Vertragspartnern durch die Korrektur des Vertrages nicht ein neuer Vertrag aufgezwungen, den sie gar nicht abschließen wollten und auch nie abgeschlossen hätten, sondern jener Vertrag herbeigeführt, den sie bei irrtumsfreiem Handeln ohnehin abgeschlossen hätten (vgl. Koziol, zur Anwendbarkeit des § 872 ABGB bei wesentlichem Irrtum, JBl. 1967, 66). Nun kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Kläger seinen Irrtum - subjektiv - als einen unwesentlichen ansieht, begehrt er doch nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern dessen Anpassung. Auch im Rekurs wird unterstrichen, daß der Kläger den Vertrag jedenfalls auch zu einem verhältnismäßig niedrigeren Kaufpreis abgeschlossen hätte. Der Kläger kann aber die Unwesentlichkeit seiner Fehlvorstellung und damit die Vertragskorrektur nicht einseitig, sondern nur dann durchsetzen, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen (vgl. Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl. 1974, 225, 231). Hiefür spricht nun der Umstand, daß es dem Beklagten darum ging, die für seine Verhältnisse zu große Maschine zu verkaufen und nicht angenommen werden kann, daß er (unbedingt) einen im Verhältnis zum wahren Erhaltungszustand übermäßigen Preis fordern wollte. Der Wert des Caterpillars beträgt ja nach den Bekundungen des Sachverständigen im betriebsbereiten und gut erhaltenen Zustand ohnehin nur 270.000 S, wogegen der Kaufpreis mit 360.000 S vereinbart wurde. Der Beklagte hat dem Kläger auch nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich zugesichert, daß Laufwerk und Endantrieb neu seien. Bei dieser Sachlage - entgegenstehende Behauptungen liegen nicht vor - ist rechtlich der Schluß zulässig, daß auch der Beklagte, wäre ihm der wahre Erhaltungszustand des Caterpillars bekannt gewesen, bei vorauszusetzender redlicher Gesinnung mit einem verhältnismäßig geminderten Preis einverstanden gewesen wäre. Es bedarf dann aber nicht mehr zusätzlicher Feststellungen in der aufgezeigten Richtung. Es ist aber auch unerheblich, auf welche Umstände der Irrtum des Beklagten zurückzuführen ist, insbesondere ob er bei der Montage des Laufwerks anwesend war und daher selbst meinen durfte, es sei ein Laufwerk mit neuen Innenteilen montiert worden, ob ihm August O Rechnungen über den Ankauf eines solchen Laufwerks vorwies und ob der Beklagte selbst über die Sachkunde verfügte, um beurteilen zu können, daß es sich um ein neues Laufwerk handelt. Alle diese Umstände wären nur für die Frage bedeutsam, ob es dem Beklagten zum Verschulden gereicht, daß er dem Kläger zusicherte, Laufwerk und Endantrieb seien komplett erneuert worden. Die hier in Rede stehende Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB kann aber auch dann begehrt werden, wenn dem Vertragspartner ein Verschulden an der Irreführung des Gegners nicht anzulasten ist. Hingegen werden Feststellungen über den Wert des Caterpillars im mangelhaften Zustand zu treffen sein. Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht auch nicht einfach im Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern (Koziol - Welser, 98, 191; weiters Gschnitzer, 142): der vereinbarte Preis muß sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel. Es kann auch nicht gesagt werden, daß diese Preisminderung betraglich jedenfalls mit dem Reparaturaufwand ident wäre. Der Verkehrswert des Caterpillars im mangelhaften Zustand und demgemäß das Ausmaß der Vertragsanpassung wird weiters auch davon abhängig sein, ob als erwiesen erachtet wird, daß auch der Endantrieb - wie die Laufrollen - nicht erneuert wurde, eine Frage, die der Sachverständige offen ließ und zu der das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, keine Feststellungen getroffen hat.
Zum Rekurs des Beklagten sei bemerkt, daß die Vertragsanpassung, die der Kläger anstrebt, keine Anfechtung des Vertrages ist. Es steht demnach die Erklärung des Klägers, den Vertrag nicht anzufechten, einem Klagebegehren auf Vertragsanpassung nicht entgegen. Es verschlägt auch nichts, daß der Kläger erklärte, Schadenersatz zu begehren. Wenn auch der Anspruch gemäß § 872 ABGB nach neuerer Lehre - bloß von der subjektiven Voraussetzung des Verschuldens unabhängiger - Schadenersatzanspruch ist, so wurde doch in der älteren Lehre diesbezüglich nicht klar unterschieden (vgl. Gschnitzer in Klang, 142 Anm. 213). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß der Kläger seinen Anspruch rechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung geprüft wissen will.
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