Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Revisionswerber gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sich das Gericht zweiter Instanz mit dem Berufungsvorbringen ausführlich auseinandergesetzt hat und der Revisionswerber unter diesem Rechtsmittelgrund lediglich unzulässigerweise versucht, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Das Berufungsgericht ist zudem ohnedies nicht vom Zustandekommen eines Kaufvertrags ausgegangen, sondern hat die Zahlungspflicht des Beklagten auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 2 IMV gestützt, wonach vereinbart werden kann, daß der Auftraggeber bei treuwidriger Vereitelung des Zustandekommens des vermittelten Rechtsgeschäfts provisionspflichtig wird. Die Zugrundelegung dieses der Klage gerade noch zu entnehmenden Rechtsgrunds wird vom Revisionswerber nicht bekämpft. Nach den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Feststellungen liegt eine wirksame (vgl hiezu SZ 55/111; ImmZ 1992, 170; 9 Ob 1630/94 u.a.). Vereinbarung gemäß § 9 Abs 1 IMV vor. Auftraggeber im Sinne der zitierten Norm ist auch der Kaufinteressent, wenn er der Vermittlung zumindest schlüssig zustimmt (SZ 58/157). Die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist einer Frage der Beurteilung des Einzelfalls, die vom Berufungsgericht nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde. Der Revisionswerber vermag dagegen nichts Stichhaltiges auszuführen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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