OGH 1Ob195/05s

OGH1Ob195/05s27.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt R*****, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 18.362,61 EUR sA, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Mai 2005, GZ 5 R 55/05f-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2005, GZ 20 Cg 178/04t-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 834,15 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung

Der Kläger war bis 31. 3. 1995 Dienstnehmer eines Grazer Bankunternehmens, über dessen Vermögen am 17. 3. 1995 der Konkurs eröffnet wurde. Er war zuletzt stellvertretender Betriebsratsobmann und nach der Konkurseröffnung „berechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis" ausgeschieden. Am 30. 4. 1996 hätte er das 35. Dienstjahr vollendet und damit einen Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgelds von vier Monatsgehältern erworben. Die Konkursgläubiger wurden mit einer Quote von 80,0087 % befriedigt. Der vom Kläger im Konkurs angemeldete Anspruch auf Leistung eines Jubiläumsgelds wurde vom Masseverwalter indes bestritten. Der Kläger begehrte den Zuspruch von 18.362,61 EUR sA und brachte vor, er hätte gegen das Bankunternehmen, wäre die Konkurseröffnung unterblieben, einen Anspruch auf Zahlung von Jubiläumsgeld erworben. Infolge der Entscheidung 1 Ob 188/02g sei geklärt, dass der Bund für die Schäden der Gläubiger des Bankunternehmens - daher auch jener der ehemaligen Dienstnehmer - aus dem Titel der Amtshaftung hafte. Die beklagte Partei wendete u. a. ein, der Schutzzweck der Normen, deren Verletzung dem Bund in der Entscheidung 1 Ob 188/02g angelastet worden sei, beschränke sich auf den „Sparer- und Anlegerschutz". Zweck der Bankenaufsicht sei somit nicht, die „Dienstnehmer von Kreditinstituten vor den Folgen einer Insolvenz zu schützen". Das Erstgericht trat der von der beklagten Partei zum Normzweck vertretenen Ansicht bei und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in Billigung der Rechtsansicht des Erstgerichts. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst habe, „ob auch Dienstnehmer als Gläubiger gegenüber der Bank vom Schutzbereich der Überwachungsbestimmungen des Kreditwesengesetzes bzw des Bankwesengesetzes erfasst" seien.

Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision muss der Rechtsmittelwerber zumindest eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt, aufzeigen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10 f, 17 mN aus der Rsp). Dabei genügt es nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln" oder pauschal - daher der Sache nach begründungslos - zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (Zechner aaO § 503 ZPO Rz 32, § 506 ZPO Rz 22 mN aus der Rsp).

2. Der Kläger stützt seinen Standpunkt auf die Entscheidung 1 Ob 188/02g (= SZ 2003/28) und meint, es sei „nicht erklärlich", woraus die Vorinstanzen „nunmehr die Differenzierungslinie" abgeleitet hätten, dass als Gläubiger der Bank „lediglich Anleger und Sparer ..., nicht jedoch Dienstnehmer" geschützt seien. Er setzt der Auffassung der Vorinstanzen in seinen weiteren Ausführungen nur die Rechtsbehauptung entgegen, es sei „ausdrücklich festzuhalten, dass der geltend gemachte Anspruch keinesfalls einen mittelbaren, sondern jedenfalls einen unmittelbaren Schaden" bilde, weil er als ehemaliger Dienstnehmer des Bankunternehmens „gleich den sonstigen Gläubigern ... zu behandeln" sei. Welche konkreten Normen des Kredit- und des Bankwesengesetzes oder welche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen die Ansicht des Klägers - in einer deren Zweck interpretierenden Zusammenschau - tragen sollen, ist der Revision mit keiner Silbe zu entnehmen. Die bloße Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 188/02g ist unzureichend. Aus deren Lektüre ergibt sich nur, dass „das Instrument der Bankenaufsicht ... auch Anleger (Sparer) vor Verlusten" schützen soll, waren doch Gegenstand dieser Entscheidung nur die Ansprüche von Bankkunden im Einlagen- und Sparkontengeschäft. Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Ansicht der beklagten Partei, das Rechtsmittel erschöpfe sich in der Frage nach dem Zweck der Bankenaufsicht in einer „unsubstanziierten Scheinbegründung". Mit einer solchen Begründung erfüllte aber der Kläger nicht die unter 1. erörterte Voraussetzung für eine Sachentscheidung über sein Rechtsmittel. Dessen Revision ist somit mangels Lösungsbedürftigkeit einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Deren Revisionsbeantwortung diente somit einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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