OGH 1Ob193/57 (RS0021286)

OGH1Ob193/572.5.1957

Rechtssatz

§ 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient.

Normen

ABGB §1096 B
ABGB §1313a IIId

1 Ob 193/57OGH02.05.1957

Veröff: MietSlg 5598

8 Ob 99/67OGH25.04.1967

Beisatz: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden (durch Sturz des Mieters über eine auf der Hausstiege eingeschlagene Bauklammer). (T1) Veröff: EvBl 1968/4 S 18 = MietSlg 19108

7 Ob 19/73OGH28.02.1973

Beis wie T1 nur: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden. (T2) Veröff: MietSlg 25118 = RZ 1973/111 S 84 = ImmZ 1973,368

1 Ob 729/82OGH12.01.1983

nur: § 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1983/63 S 240

2 Ob 585/82OGH22.03.1983

Vgl; nur T3; Beisatz: Die Pflicht zum Ersatz des verschuldeten Schadens trifft den Bestandgeber neben dem Zinsnachlaß. (T4)

1 Ob 600/87OGH10.06.1987

nur T3

7 Ob 704/89OGH22.02.1990
3 Ob 589/90OGH12.12.1990

nur: Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient. (T5)

6 Ob 549/91OGH16.05.1991

nur T5

2 Ob 2343/96iOGH18.12.1997

Vgl auch

1 Ob 113/02bOGH14.10.2002

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Verletzt der Bestandgeber das bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und -bei Verschulden- auf Schadenersatz wählen. (T6); Veröff: SZ 2002/132

3 Ob 20/09aOGH19.05.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/70

1 Ob 206/09iOGH17.11.2009

Auch; nur: § 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar. (T7)

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl; nur T7; Beisatz: § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T8); Veröff: SZ 2011/35

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur T7; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 2012/20

7 Ob 170/11tOGH28.03.2012

nur T5

3 Ob 47/13bOGH19.06.2013

Auch; nur T7; Beis wie T8

6 Ob 138/14hOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Unter Verletzung des bedungenen Gebrauchs ist auch ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot zu subsumieren. (T9)

1 Ob 229/14dOGH22.01.2015

Vgl auch; ähnlich nur T7

8 Ob 85/17hOGH24.08.2017

Vgl; Beis wie T8

2 Ob 205/17mOGH14.12.2017

Auch; nur T5; Beisatz: Mangelnde Betriebssicherheit einer von einem iSd § 7 Abs 3 AM-VO Befugten geprüften Hubarbeitsbühne. (T10)<br/>Veröff: SZ 2017/144

Dokumentnummer

JJR_19570502_OGH0002_0010OB00193_5700000_001

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