Normen
1 Ob 191/01x | OGH | 17.08.2001 |
Veröff:SZ 74/138 |
1 Ob 38/02y | OGH | 11.06.2002 |
Beisatz: Von dieser Zahl kann als Richtwert und Berechnungsgrundlage bis zum Vorliegen einer neueren Statistik auch in den Folgejahren ausgegangen werden, weil insoweit geringfügige statistische Schwankungen im Jahresabstand zu vernachlässigen sind. (T1) |
1 Ob 242/02y | OGH | 28.10.2002 |
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" verwiesen werden. (T2) |
7 Ob 260/03s | OGH | 10.11.2003 |
6 Ob 51/04z | OGH | 24.06.2004 |
6 Ob 52/06z | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3) |
6 Ob 209/06p | OGH | 09.11.2006 |
Auch; Beisatz: Das Medianeinkommen kann als Richtwert im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts herangezogen werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20010817_OGH0002_0010OB00191_01X0000_003
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