OGH 1Ob191/00w

OGH1Ob191/00w25.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Ablehnungssache der zur AZ 33 Cg 46/99y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien klagenden Partei Solomon A*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 27.450 S infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Juni 2000, GZ 13 Nc 12/00i-4, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit der beim LGZ Wien zur AZ 33 Cg 46/99y gegen die Republik Österreich eingebrachten Klage die Zuerkennung von 27.450 S aus dem Titel der Amtshaftung. Dieses Verfahren erklärte das Erstgericht schließlich mit Beschluss vom 3. 3. 2000 für "nichtig".

Dagegen erhob der Kläger Rekurs. Über dieses Rechtsmittel hat nach der Geschäftsverteilung des OLG Wien der Senat 14 abzusprechen. Mit Schriftsatz vom 18. 4. 2000 (Einlangen) lehnte der Kläger die Mitglieder dieses Senats im Wesentlichen deshalb ab, weil sie in zwei anderen Rechtsmittelverfahren (14 R 75/99y und 14 R 191/99g) Entscheidungen gefällt hätten, aus denen ihre Befangenheit ableitbar sei.

Der Ablehnungsantrag wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht des in der Ablehungssache erkennenden Senats des OLG Wien können Verfahrensmängel eine Ablehnung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung prozessualer Grundsätze rechtfertigen. Auch die auf eine unrichtige Beweiswürdigung gestützte Ablehnung könne nur bei offenkundig "groben Verstößen" erfolgreich sein. Die Entscheidung 14 R 75/99y sei sorgfältig begründet. Die behaupteten Unrichtigkeiten in der Entscheidung 14 R 191/99g ließen "ebenfalls keine außer sachliche Stellungnahme der Senatsmitglieder erkennen".

Bestimmte Prozesshandlungen des Rekurswerbers sind unzulässig. Sein Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 526 Abs 1 ZPO ist über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Eine mündliche Rekursverhandlung ist der Zivilprozessordnung fremd (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 526). Somit ist aber der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung mangels eines prozessualen Antragsrecht zurückzuweisen.

2. Nach Ansicht des Rekurswerbers hat sich der über den Ablehnungsantrag erkennende Senat mit der "zu 14 R 75/99y eigentlich geltend gemachten Ablehnungsursache" nicht befasst. Das ist unzutreffend. Es ist nicht erforderlich, auf alle Rekursdetails verbal einzugehen. Eindeutig nachvollziehbar muss nur sein, weshalb diese oder jene Entscheidung getroffen wurde. Bei Würdigung der Entscheidung 14 R 75/99y wurde auf eine sorgfältige Senatsbegründung zur Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit dem als Klagevertreter eingeschrittenen Rechtsanwalt verwiesen. Das wird durch die Gründe der Entscheidung 14 R 75/99y (S. 4-6) verifiziert. Der betroffene Rechtsanwalt wurde auch nicht "in geradezu entehrender Weise und grob unsachlich des bewusst tatsachenwidrigen Vorbringens einer Zweckbehauptung bezichtigt". Jener Senat verdeutlichte nur den Sachverhalt, aus dem ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis erst ableitbar gewesen wäre. Insofern wurde die Entbehrlichkeit einer Prüfung der Rekursbehauptungen erläutert, weil ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis selbst im Falle deren Richtigkeit nicht zu bejahen wäre. Durch eine solche Begründung wird kein Umstand nahegelegt, der an der Objektivität der erkennenden Richter zweifeln ließe.

Der Rekurswerber meint ferner, die abgelehnten Senatsmitglieder hätten im Berufungsurteil 14 R 191/99g eine mit dem Kläger jenes Verfahrens "angeblich ... am 18. 3. 1996 bei der BH Mattersburg" aufgenommene Niederschrift nicht verwerten dürfen, weil deren Erörterung im Prozess unterblieben und "nicht einmal andeutungsweise" in die Einwendungen der (auch) dort beklagten Partei einbezogen worden sei. Das erlaube den Schluss auf eine sachfremd voreingenommene Einstellung der abgelehnten Richter dem "Klagevertreter" gegenüber. Auch dieser Vorwurf ist nicht stichhältig.

Das Berufungsgericht hatte nur Auszüge aus einer am 18. 3. 1996 bei der BH Mattersburg aufgenommenen, in einem Akt des Bundesministeriums für Inneres befindlichen Niederschrift zitiert. Dieser Akt war dem den Kläger betreffenden Akt des Unabhängigen Bundesasylsenats angeschlossen. Gerade die Beischaffung dieser Akten hatte der Kläger im Prozess 31 Cg 30/98d des LGZ Wien selbst beantragt (S. 2 des Protokolls vom 18. 2. 1999). Sie wurden im Verhandlungstermin vom 16. 6. 1999 auch verlesen (S. 1 des Protokolls). Es besteht kein Grund, aus dem die abgelehnten Richter die erörterte Niederschrift unter solchen prozessualen Verhältnissen nicht hätten verwerten dürfen. Jenes Urteil ist überdies auch nicht "logisch auffällig inkonsistent".

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

Der Kläger verzeichnete an Rekurskosten 10.351,20 S. Im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren gibt es nach dem Gesetz keine Kostenersatzpflicht (1 Ob 92/98f; SZ 63/24; Mayr in Rechberger aaO Rz 6 zu § 24 JN). Das Kostenersatzbegehren ist daher - unabhängig von der Frage nach dem Erfolg des Ablehnungsantrags - abzuweisen.

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