OGH 1Ob190/73 (RS0050260)

OGH1Ob190/7331.10.1973

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Liegenschaft einen Erbhof im Sinne des AnerbenG darstellt, ist allein maßgebend, ob es sich objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der die Kriterien des § 1 AnerbenG erfüllt.

Normen

AnerbenG §1
Krnt HöfeG 1990 §2
Krnt HöfeG 1990 §3 Abs1

1 Ob 190/73OGH31.10.1973
6 Ob 2/77OGH02.06.1977

Auch; Beisatz: Vorübergehende Verpachtung ändert nichts an der Einheitlichkeit des Betriebes. (T1) Veröff: EvBl 1978/86 S 242

6 Ob 2308/96xOGH05.12.1996

Auch

6 Ob 20/02pOGH21.02.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 165/03pOGH27.11.2003
6 Ob 195/06dOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Die Frage, ob hinsichtlich einzelner Liegenschaften die Voraussetzungen für die Erbhoffreiheit gegeben sind, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)

6 Ob 265/07zOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Vermietung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer von 30 Jahren zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken. (T3); Beisatz: Da die Grundstücke für so lange Zeit Zwecken der Landwirtschaft entzogen wurden und auch nicht einem Unternehmen des Hofeigentümers im Sinn des § 3 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG 1990 dienen, sind sie nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers. (T4)

6 Ob 224/09yOGH12.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Definition eines Erbhofs nach §1 AnerbenG enthält keine Fortführungspflicht oder Betriebspflicht durch den (potenziellen) Anerben. (T5)

2 Ob 44/16hOGH17.03.2016

Auch; Beisatz: Unmaßgeblich ist hingegen, welches Einkommen der testamentarisch bedachte Alleinerbe und potenzielle Anerbe in seinem Hauptberuf bezieht. (T6)<br/>

2 Ob 235/17yOGH24.09.2018

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 54/19hOGH28.11.2019

Beisatz: Wesentlich ist nicht, ob eine Liegenschaft tatsächlich von der Hofstelle aus genutzt wird, sondern nur, ob dies objektiv (mit wirtschaftlichen Mitteln) möglich ist. (T7)<br/>Beisatz: Die subjektiven Vorstellungen des Erblassers - etwa ob er die Liegenschaft als Wertanlage erworben hat - sind nicht entscheidend. (T8)

2 Ob 182/19gOGH06.08.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19731031_OGH0002_0010OB00190_7300000_001

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