Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit S 24.132,38 (darin S 4.022,06 USt.) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu bezahlen.
Text
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge kurz Kläger) begehrt die Nichtigerklärung der in der Generalversammlung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge kurz beklagte Partei) vom 28. 11. 2000 gefassten Beschlüsse auf
a) Kapitalerhöhung und Umstellung auf Euro 140.000,-- sowie Festlegung eines Agios in Höhe von Euro 270.000,-- zur Finanzierung des Ausbaus des Unternehmens N*****Gesellschaft mbH und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags sowie die Zulassung der Gesellschafter zur Übernahme und
b) Gründung einer "N*****-Stiftung" vor dem 31. 12. 2000 unter Beteiligung der beklagten Partei und Festlegung des zu stiftenden Kapitals (Bar, Forderung, Beteiligungen).
Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Ausführung dieser Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Beendigung des von ihm angestrengten Rechtsstreits aufgeschoben werden sollte. Er brachte vor, die Kapitalerhöhung sei betrieblich nicht notwendig und daher unzulässig. Sie sollte ausschließlich deshalb erfolgen, um die Anteile der Minderheitsgesellschafter (unter anderem des Klägers) in rechtsmissbräuchlicher und treuwidriger Weise "auszudünnen", weil diese nicht in der Lage seien, die ihren Beteiligungsquoten entsprechenden Anteile zu übernehmen. Der faktische Bezugsrechtsausschluss berechtige den Kläger zur Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Die Fassung des Beschlusses über die Gründung der "N*****-Stiftung" sei mangels Bestimmtheit des Tagesordnungspunktes unzulässig gewesen. Es mangle aber auch an der erforderlichen Einstimmigkeit dieses Beschlusses, denn er beinhalte eine Änderung des Unternehmensgegenstands der beklagten Partei. Durch die beabsichtigte Stiftung werde das gesamte Vermögen der beklagten Partei verschenkt und gegen Gläubigerschutzbestimmungen sowie Einlagenrückgewährverbote verstoßen. Die Rechte der Minderheitsgesellschafter seien dadurch praktisch beseitigt. Bei Ausführung der Beschlüsse entstünde sowohl der beklagten Partei wie auch dem Kläger ein unwiederbringlicher Nachteil. Dieser werde durch die Kapitalerhöhung an seinem Gewinn- und Gesellschaftsanteil geschädigt und in seinen Minderheitsrechten eingeschränkt. Durch die Einbringung des Gesellschaftsvermögens in eine Stiftung verlöre der Kläger - mangels entsprechender Rechte an der Stiftung - alle Einflussmöglichkeiten und erleide eine vollständige Entwertung seines Kapitalanteils.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei aus der Gesellschaft ausgeschieden und deshalb nicht klagslegitimiert. Die Erhöhung des Stammkapitals bedürfe nur eines Gesellschafterbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit. Der Kläger sei zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen worden, er sei hiezu auch wirtschaftlich in der Lage. Die Erhöhung erfolge, um die Zinsenbelastung durch den fremd zu finanzierenden Teil der dringend erforderlichen Investitionen möglichst gering zu halten. Es seien Investitionen für Maschinen im Gesamtbetrag von 44 bis 51 Mio S beabsichtigt. Weiters solle die Betriebsliegenschaft angekauft werden, um die außerordentlich hohe Mietzinsbelastung zu beseitigen. Die Gründung einer Privatstiftung im Rahmen des Gesellschaftszwecks bedürfe keiner Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Ein formeller Einberufungsmangel liege nicht vor, weil der entsprechende Tagesordnungspunkt ausreichend konkretisiert worden sei. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen sei zweckgebunden, diene der Absicherung des Unternehmens der beklagten Partei, der Förderung deren Unternehmensgegenstands und sichere langfristig die Werthaltigkeit der Gesellschaftsanteile. Die angefochtenen Beschlüsse seien bereits durchgeführt, die Stiftung gegründet und im Firmenbuch eingetragen worden. Demnach bestehe kein Sicherungsinteresse des Klägers. Ihm drohe kein unwiederbringlicher Schaden, weil die Beschlüsse rückführbar seien und Schadenersatz geleistet werden könnte.
Das Erstgericht wies den Provisorialantrag des Klägers ab.
Es nahm als bescheinigt an, der Unternehmensgegenstand schließe unter anderem auch die Berechtigung der beklagten Partei ein, alle zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks förderlichen Handlungen und Maßnahmen zu ergreifen. Der Kläger habe auf Grund der von ihm geleisteten Stammeinlage ein 5%iges Stimmrecht bei der beklagten Partei. Diese sei 100%ige Gesellschafterin der N*****Gesellschaft mbH. Geschäftsführer der beklagten Partei sei Hansjörg J*****, der zu 25% auch an deren Stammkapital beteiligt sei. Die restlichen Gesellschaftsanteile würden von der Ehegattin des Geschäftsführers (60%) bzw. einem weiteren Gesellschafter (10%) gehalten. Die außerordentliche Generalversammlung vom 28. 11. 2000 sei durch den Geschäftsführer der beklagten Partei unter konkreter Benennung von Tagesordnungspunkten einberufen worden. Sämtliche Gesellschafter seien anwesend gewesen und zur Übernahme der Kapitalerhöhung mit Zahlung des anteiligen Agios zugelassen worden. Die Kapitalerhöhung sei deshalb angestrebt worden, um die gemietete Betriebsliegenschaft zu erwerben und den erneuerungsbedürftigen Maschinenpark zu ersetzen. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung sei mit 85% der Stimmberechtigten angenommen worden. Der Kläger habe wegen eines (von ihm behaupteten) formellen Einberufungsfehlers bei diesem Tagesordnungspunkt die Diskussion, Beratung, Erörterung und Abstimmung über die Stiftungsgründung abgelehnt. In der Generalversammlung sei erörtert worden, dass als Stifter die beklagte Partei und die N*****Gesellschaft mbH mit einem Barbetrag von Euro 75.000,-- auftreten und dass die Beteiligungen der beklagten Partei an der N*****Gesellschaft mbH sowie eine Forderung der beklagten Partei an diese Gesellschaft im Betrag von Euro 1,250.000,-- eingebracht werden sollten. Der Tagesordnungspunkt über die Stiftung sei mit 85% angenommen worden, die Minderheitsgesellschafter (u.a. der Kläger) hätten sich an der Abstimmung nicht beteiligt. Dass die Kapitalerhöhung betrieblich nicht notwendig sei, gelte nicht als bescheinigt. Der Kläger habe vor dem 1. 1. 1999 S 63.287,-- und ab diesem Zeitpunkt S 74.226,-- an Gehalt bezogen. Für den Zeitraum von April 1996 bis 31. 12. 1998 sei ihm eine einmalige Abfertigung von S 246.849,-- - "mit Abrechnung Juni 1999" - ausgezahlt worden. Schließlich habe er eine gesetzliche Abfertigung von S 1,039.167,-- erhalten. Die N*****Privatstiftung sei bereits am 30. 12. 2000 im Firmenbuch eingetragen worden. Dem Vorstand dieser Stiftung gehörten der Geschäftsführer der beklagten Partei als Vorsitzender und drei weitere Personen an. Der Vorstandsvorsitzende sei berechtigt, die Privatstiftung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten. Stiftungzweck sei die Förderung und Erhaltung der Unternehmen der Stifterinnen, die Beschaffung von Produktionsmitteln und Anlagegütern sowie die Finanzierung von Forschungsprojekten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kapitalerhöhung auf Euro 140.000,-- habe zu keinem "faktischen Bezugsrechtsausschluss" des Klägers geführt. Dieser hätte nur S 232.086,15 aufwenden müssen, um seinen derzeitigen Anteil an der beklagten Partei halten zu können. Dies wäre dem Kläger möglich gewesen. Im übrigen wäre selbst ein faktischer Bezugsrechtsausschluss durch die betriebliche Notwendigkeit gedeckt. Bei der Gründung der Stiftung mangle es an einem Sicherungsinteresse des Klägers, weil die Privatstiftung bereits am 30. 12. 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei jedem einzelnen Begehren S 260.000,-- übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs als zulässig. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals sei nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschafter zur Übernahme der neuen Stammanteile abhängig. Der Beschluss sei gefasst worden, um die gemietete Betriebsliegenschaft anzukaufen und den erneuerungsbedürftigen Maschinenpark zu ersetzen, und nicht etwa, um finanzschwachen Gesellschaftern die Ausübung ihres Bezugsrechts unmöglich zu machen. Ob die zum Stiftungsbeschluss beantragte einstweilige Verfügung zwecklos sei, weil sie infolge Gründung und Eintragung der Privatstiftung samt Festlegung des einzubringenden Vermögens die Gefährdung des Klägers ohnehin nicht mehr verhindern könne, müsse nicht abschließend geprüft werden, weil dem Kläger "mangels Anfechtungstatbestands kein Klagerecht zukomme". In der Tagesordnung sei der wesentliche Inhalt der wegen der Stiftung beabsichtigten Besprechung und Beschlussfassung ausreichend konkret bezeichnet worden. Der Beschluss habe weder zwingendes Recht noch den Gesellschaftsvertrag verletzt. Die Errichtung einer Privatstiftung und die Stiftung von Vermögen sei vom Unternehmensgegenstand der beklagten Partei umfasst. Die beschlossene Maßnahme sei auf deren allfällige wirtschaftliche Nachteiligkeit nicht zu prüfen. Da der Zweck der Privatstiftung darin liege, die Unternehmen der Stifterinnen zu fördern, zu erhalten, für sie Produktionsmittel und Anlagegüter sowie Produktionsstandorte zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, Forschungsprojekte zu finanzieren, deren ausschließlicher Vorteil den Unternehmen der Stifterinnen zufalle, sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur Vermögensvermehrung bei den Stifterinnen, die zugleich Begünstigte der Privatstiftung seien, führen können, und da die Stifterinnen zur Aufsicht über die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens berechtigt seien und zu diesem Zweck Gerichte anrufen könnten, könne von einer Entäußerung allen Vermögens und der Begebung allen Einflusses der beklagten Partei nicht gesprochen werden. Selbst wenn man von einer Abänderung des Unternehmensgegenstands durch die Beschlussfassung über die Gründung der Stiftung ausginge, hätte ein solcher Beschluss nur eine Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten gefordert. Eine mit der Gründung der Privatstiftung verbundene sittenwidrige Schädigung der Minderheitsgesellschafter sei nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Beschluss über die Kapitalerhöhung:
Die Vorinstanzen nahmen auf der Tatsachenebene an, dem Kläger sei die Bescheinigung, dass die Kapitalerhöhung betrieblich nicht erforderlich sei, nicht gelungen. Im Revisionsrekurs führt der Kläger nur mehr ins Treffen, er verfüge über zu wenig liquide Mittel, um an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, sodass ein faktischer Bezugsrechtsausschluss vorliege, und die Kapitalerhöhung habe lediglich den Zweck verfolgt, die beiden Minderheitsgesellschafter "auszudünnen". Dementgegen sahen die Vorinstanzen als bescheinigt an, dass die Kapitalerhöhung wegen betrieblicher Notwendigkeit beschlossen worden sei; der Oberste Gerichtshof ist auch bei der Entscheidung über einen im Provisorialverfahren erhobenen Revisionsrekurs nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz, weshalb er an den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, dessen Überprüfung ihm entzogen ist, gebunden ist (MR 1994, 66; ÖBl. 1989, 167; ÖBl. 1984, 43 uva; Kodek in Angst, Komm z EO, Rz 26 zu § 389). Es wurde auch nicht als bescheinigt angenommen, dass der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals zumindest überwiegend zu dem Zweck gefasst worden wäre, um finanzschwachen Gesellschaftern die Ausübung ihres Bezugsrechts unmöglich zu machen (S 6 der Rekursentscheidung); der vom Kläger zu erbringende Nachweis eines Rechtsmissbrauches in dessen tatsächlichen Voraussetzungen wurde also nicht erbracht; auch deren Verneinung ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung, der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RdW 1988, 134).
Der Einwand, es liege ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" vor, geht schon deshalb ins Leere, weil eine Erhöhung des Stammkapitals nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen (SZ 54/15; Koppensteiner, Komm z GmbHG2 Rz 15 zu § 52). Allein darum ist auf die Rüge des Klägers, es mangle an Feststellungen über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Übernahme der Kapitalerhöhung samt Agio, nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist aber auch festzuhalten, dass die vom Erstgericht festgestellten Gehalts- und Abfertigungszahlungen (S 15 f des erstinstanzlichen Beschlusses) durchaus den Schluss rechtfertigten, der Kläger wäre in der Lage gewesen, das erforderliche Kapital (S 232.086,15) aufzubringen, um seinen derzeitigen Anteil an der beklagten Partei halten zu können. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Revisionsrekurswerber nur die Möglichkeit des Aufbrauchens der ihm zugekommenen hohen Abfertigungsbeträge aufzeigt und vorbringt, er verfüge "mangels getroffener Feststellungen" über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Übernahme der Kapitalerhöhung samt Agio (S 4 des Revisionsrekurses); er hat also in Wahrheit gar nicht behauptet, die vom Erstgericht festgestellten Einkünfte versetzten ihn nicht in die Lage, seinen Gesellschaftsanteil in der bisherigen Höhe halten zu können.
II. Zum Beschluss über die Gründung der Privatstiftung:
Es kann in der Tat dahingestellt bleiben, ob der Kläger zufolge Gründung und Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch überhaupt noch ein Sicherungsinteresse in der von ihm begehrten Richtung hat. Sein Sicherungsantrag ist nämlich keinesfalls berechtigt:
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt der Gründung der Privatstiftung ordnungsgemäß und § 38 Abs 2 GmbHG entsprechend einberufen. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist der "Zweck der Versammlung" möglichst bestimmt zu bezeichnen. Die beabsichtigten Anträge müssen - wie sich aus § 38 Abs 5 GmbHG ergibt - in der Einladung zur Generalversammlung nicht angegeben werden (SZ 54/15). In der Einberufung zur Generalversammlung war als Tagesordnungspunkt - wörtlich - die "Gründung der N*****-Stiftung vor dem 31. 12. 2000 und Festlegung des zu stiftenden Kapitals (Bar, Forderungen, Beteiligungen)" angegeben: Damit war die nach § 38 Abs 2 GmbHG gebotene Form der Einberufung erfüllt, und somit die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt "Privatstiftung" ordnungsgemäß anberaumt. Es fehlt dann aber jeder formelle Grund, der die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses rechtfertigte (vgl. Gellis/Feil, Komm z GmbHG4 Rz 4 zu § 52).
Der vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Generalversammlungsbeschluss verstößt aber auch nicht gegen zwingendes Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag:
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, kann entgegen den Behauptungen des Klägers von einer Entäußerung allen Vermögens und der Begebung allen Einflusses der beklagten Partei schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die beklagte Partei zugleich Stifterin und Begünstigte der Privatstiftung ist. Aber auch die vom Kläger vertretene Auffassung, im Gesellschaftsvertrag seien als Unternehmensgegenstand die Veräußerung bzw. das Verschenken von Beteiligungen nicht angeführt, weshalb die Gründung einer Stiftung eine Änderung des Unternehmensgegenstands bedeutete, erweist sich als verfehlt: Gegenstand des Unternehmens ist aber nach dem Gesellschaftsvertrag jede Handlung und Maßnahme, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheint; der Beschluss der Generalversammlung hält sich in diesem Rahmen, denn der Zweck der Privatstiftung liegt in der Förderung der Unternehmen der Stifterinnen, in deren Erhaltung etc. Von einer Änderung des Unternehmensgegenstands durch Gründung der Privatstiftung kann daher keine Rede sein.
Erstmals im Revisionsrekurs bringt der Kläger vor, Ing. Hansjörg J*****und dessen Ehegattin seien bei der Beschlussfassung über die Stiftung vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Das Vorbringen, dass Ing. Hansjörg J*****für den Fall der "Nachstiftung" des Vermögens der beklagten Partei ein "In-Sich-Geschäft" abschlösse, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Fall der Nachstiftung vom Provisorialantrag des Klägers gar nicht umfasst ist.
Das weitere Vorbringen, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe nach der Stiftungsurkunde die alleinige Macht, die Begünstigten jederzeit zu ändern, und seine Ehegattin habe 1992 ein Abtretungsanbot zu seinen Gunsten erstellen müssen, der Geschäftsanteil werde lediglich aus steuerlichen Gründen von ihr gehalten, ist eine unbeachtliche Neuerung. Der Ausschluß der Ehegattin des Geschäftsführers der beklagten Partei vom Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Stiftung ist aus dem bisherigen Parteivorbringen und aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar; zumindest sie war also berechtigt, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Aber auch den Geschäftsführer der beklagten Partei traf das im § 39 Abs 4 GmbHG normierte Stimmverbot nicht: Dem Geschäftsführer als solchem sollte kein Vorteil zugewendet, sondern eine Stiftung gegründet werden, die vor allem den Zweck hat, die Unternehmen der Stifterinnen zu fördern. Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet keine "Zuwendung eines Vorteils" iS des § 39 Abs 4 GmbHG. Die Interessen der Stiftung und die der beklagten Partei sind nämlich gleichlaufend, der Geschäftsführer der beklagten Partei vertrat daher bei der Abstimmung keine jenen der Gesellschaft gegenläufigen Interessen, so dass der Stimmrechtsausschluss schon deshalb nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Koppensteiner, aaO Rz 34 zu § 39; Gellis aaO). Die Ehegattin des Geschäftsführers der beklagten Partei und dieser selbst waren also zur Stimmabgabe befugt; es widerspricht den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, dass sich diese von eigenen Interessen hätten leiten lassen. Gerade das wurde nicht festgestellt; der Kläger hat den von ihm zu erbringenden Nachweis über einen Rechtsmissbrauch nicht erbracht.
Trotz weitwendiger Ausführungen bringt der Revisionsrekurswerber keine unwiederbringlichen Nachteile für ihn zur Darstellung. Von einer Entwertung seiner Anteilsrechte kann keine Rede sein, stehen ihm doch nach wie vor die seiner Beteiligung an der Gesellschaft mbH entspringenden Rechte zu, zu deren Wahrung auch die gegründete Privatstiftung verpflichtet ist. Der Umstand, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter im Stiftungsvorstand nicht vertreten ist, ist letztlich Folge seiner bloßen Minderheitsbeteiligung an der beklagten Partei, zieht aber für sich noch keinesfalls eine Gefährdung seiner Gesellschafterrechte nach sich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine einstweilige Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG nicht ohnehin nur bei einem der Gesellschaft, nicht aber bei einem nur den Gesellschaftern drohenden unwiederbringlichen Nachteil erlassen werden könnte (so GesRZ 1982, 256; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/615; aM offenbar Koppensteiner aaO Rz 10 zu § 42, und Littbarski, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht, 170).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den §§ 402, 78 EO, 41 und 50 ZPO.
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