Normen
AHG §11 Abs3
B - VG Art89
1 Ob 1/89 | OGH | 26.04.1989 |
Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177 |
1 Ob 31/94 | OGH | 25.04.1995 |
nur: Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Rechtssache bildet. (T1) |
1 Ob 407/97b | OGH | 28.04.1998 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/79 |
1 Ob 70/07m | OGH | 14.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn Amtshaftungsansprüche auf die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gestützt werden, darf das Amtshaftungsgericht die Frage der Gesetzmäßigkeit nicht selbstständig negativ beurteilen, sondern muss einen Antrag nach Art 89 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 B-VG an den VfGH stellen. (T2); Beisatz: Hat der VfGH eine Verordnung bereits aufgehoben, aber aus einem anderen Rechtsgrund als dem, auf den der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, hat das Amtshaftungsgericht die Rechtsfrage selbst zu beurteilen, da der VfGH eine neuerliche Prüfung der Verordnung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wegen entschiedener Sache ablehnt. (T3) |
1 Ob 120/09t | OGH | 09.03.2010 |
nur: Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aus der von ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ab, hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben beziehungsweise auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Zuvor hat das Amtshaftungsgericht allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist. (T5); Veröff: SZ 2010/20 |
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_003
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