Spruch:
Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien", lautet, ist hinreichend bestimmt. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß § 358 EO. eine Tagsatzung anzuordnen sein.
Entscheidung vom 11. März 1953, 1 Ob 189/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Auf Grund des Erkenntnisses der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Juni 1952 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien folgende Exekutionen: I. durch zwangsweise Übergabe des ehemals von Armin A. im Standorte Wien, II., P.straße 58, betriebenen Bandagistengeschäftes samt Zubehör, der ehemaligen Hausbesorgerwohnung und einer mechanischen Werkstätte samt Maschinen, II. zur Erwirkung der Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es Armin A. bis 1938 besessen habe, erforderlich seien. Das Mehrbegehren der betreibenden Parteien, dem Verpflichteten aufzutragen, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erlangung der Gewerbeberechtigung der Rückstellungswerber erforderlich seien, wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf § 367 EO. abgewiesen.
Infolge Rekurses des Verpflichteten änderte das Rekursgericht den alleinangefochtenen stattgebenden Teil des Punktes II der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung dahin ab, daß der darauf bezügliche Teil des Exekutionsantrages abgewiesen wurde. Der Exekutionstitel entbehre der im § 7 EO. geforderten Bestimmtheit. Der Umfang der geschuldeten Leistung sei ihm nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen. Zumindest hätten die betreibenden Parteien nach Ansicht des Rekursgerichtes im Exekutionsantrag anzuführen gehabt, welche Urkunden dem Verpflichteten zur Unterschrift vorgelegt worden seien und bei welchen er die Unterschrift verweigert habe (§ 54 Abs. 1 Z. 3 EO.).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien Folge, hob die Rekursentscheidung und den stattgebenden Teil des Punktes II des erstgerichtlichen Beschlusses auf und trug dem Erstgericht auf, neuerlich zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Mit Recht verweisen die Rechtsmittelwerber darauf, daß sie nicht verpflichtet waren, im Rückstellungsverfahren die vom Verpflichteten zu unterfertigenden Urkunden im Wortlaute anzuführen. Dadurch, daß der Zweck der Urkunden (Erwerb der Gewerbeberechtigung durch die erstbetreibende Partei) eindeutig im Exekutionstitel angeführt wurde und sich aus den gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, in welcher Weise der bisherige Gewerbeinhaber die Erteilung der Gewerbeberechtigung an die erstbetreibende Partei ermöglichen kann, ist der Umfang der vom Verpflichteten geschuldeten Leistung nach § 7 EO. hinreichend umschrieben. Die Meinung des Rekursgerichtes, die betreibenden Parteien hätten im Exekutionsantrag zumindest anführen müssen, welche Urkunden sie dem Verpflichteten vergeblich zur Unterschrift vorgelegt hätten, ist nicht zu billigen. Denn dem Antrag ist auch ohne diesen Hinweis zu entnehmen, daß der Verpflichtete nach der Behauptung der betreibenden Parteien seinen Verpflichtungen aus dem Exekutionstitel nicht restlos nachgekommen ist. Dies genügte zur Bewilligung der Exekution.
Mit Rücksicht darauf, daß die Form, in der die Unterschrift des Verpflichteten zu leisten sein würde, zwischen den Parteien strittig sein konnte, wäre es notwendig gewesen, die Parteien gemäß § 358 EO. vor der Exekutionsbewilligung einzuvernehmen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen und nach den Ergebnissen der Befragung zu beurteilen haben, wie die Exekution am zweckmäßigsten durchzuführen sein wird. Sache der betreibenden Parteien wird es sein, festzustellen, inwieweit der Verpflichtete gemäß den Anforderungen der Gewerbebehörde tätig zu werden hat.
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