1 Ob 189/01b | OGH | 29.01.2002 |
8 Ob 148/02a | OGH | 13.02.2003 |
Beisatz: Hat der Empfänger den Frachtauftrag erteilt, kann der Absender nicht von dessen Weisungen (hier: Spanngurte zur Befestigung des Transportgutes zu verwenden) abgehen. (T1) |
3 Ob 257/03w | OGH | 26.08.2004 |
Vgl; nur: Absender ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. (T2); Beisatz: Am Frachtgeschäft sind regelmäßig drei Personen beteiligt: Als Vertragspartner der Absender, welcher im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abschließt und der Frachtführer, der die Beförderung unternimmt. Der Empfänger, dem das Gut abgeliefert werden soll, ist nicht Vertragspartner, es sei denn, er ist zugleich auch Absender. (T3); Beisatz: Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Doch kann die durch die Eintragung begründete Vermutung durch andere Umstände (im Prozess) widerlegt werden. (T4); Beisatz: Hier: Eisenbahnfrachtvertrag. (T5) |
4 Ob 77/06m | OGH | 20.06.2006 |
Auch; Beisatz: Der Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer, begünstigter Dritter ist der Empfänger. (T6); Veröff: SZ 2006/90 |
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00189_01B0000_001
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